Antrag auf Beiladung eines Befürworters der planfestgestellten Trasse abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte seine Beiladung als Befürworter einer planfestgestellten Trasse. Streitfrage war, ob Unterstützer der Trasse nach § 65 VwGO beizuladen sind. Das Gericht lehnte die Beiladung ab, weil eine Entscheidung nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers gestaltete. Eine einfache Beiladung erschien zudem nicht zweckmäßig, da das Verfahren nicht der Vertretung von Trassenbefürwortern dient.
Ausgang: Antrag auf Beiladung eines Befürworters der planfestgestellten Trasse vom Verwaltungsgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder aufhebt.
Alleiniges Interesse oder förmliche Befürwortung eines planfestgestellten Vorhabens begründet keine Beteiligtenstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO.
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht zwingend, wenn dadurch nicht die Sach- und Rechtsaufsicht des Gerichts über die Planfeststellungsentscheidung verbessert würde; das Gericht muss nicht als Forum für Trassenbefürworter dienen.
Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wirkt nicht ohne weiteres unmittelbar rechtsgestaltend zugunsten von Befürwortern, solange ein neues Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt und deren Rechte dort nicht entschieden werden.
Tenor
Der Antrag auf Beiladung des Antragstellers X. aus X1. -H. wird abgelehnt.¬¬
Gründe
Befürworter einer planfestgestellten Trasse sind nicht notwendig beizuladen.
BVerwG, Beschluss vom 16.09.2002 - 4 A 14/02 und 4 A 15/02 -, Juris.
Der Antragsteller, der sich für die planfestgestellte Trasse einsetzt, ist nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, vgl. § 65 Abs. 2 VwGO. Das wäre der Fall, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Antragstellers gestaltet, bestätigt, verändert oder aufgehoben würden.
Vgl. Kopp, VwGO, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 14 m.w.N.
Davon ist hier nicht auszugehen, da auch eine etwaige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dem Antragsteller gegenüber keine unmittelbare rechtgestaltende Wirkung entfaltet. Zwar hat er ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ein stattgebendes Urteil würde ihn jedoch nicht in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betreffen. Als Anlieger der vorhandenen Ortsdurchfahrt wäre er bei einer Aufhebung des hier streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses "lediglich" nach wie vor denselben Belästigungen ausgesetzt, denen er auch gegenwärtig bereits ausgesetzt ist. In seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen wäre der Antragsteller allenfalls dann, wenn ein neuer Planfeststellungsbeschluss erginge, der dessen Interessen nicht ordnungsgemäß berücksichtigte.
Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO eines Befürworters der planfestgestellten Trasse hält das Gericht nicht für zweckmäßig. Wird ein Planfeststellungsbeschluss von nachteilig betroffenen Bürgern angefochten, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diejenigen, die sich für das Vorhaben einsetzen, zu Wort kommen zu lassen. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde alle öffentlichen und privaten Belange zutreffend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat. Der anhängige Rechtsstreit ist jedoch nicht dazu da, eine nicht planfestgestellte Trassenalternative im Vorgriff auf ein etwaiges neues oder ergänzendes Planfeststellungsverfahren schon jetzt zu bekämpfen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.09.2002 - 4 A 14/02 und 4 A 15/02 -, Juris.