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Verwaltungsgericht Köln·18 K 507/04.A·31.08.2006

Klage auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach Rücknahme des Asylantrags abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung von Aufenthalts- bzw. Abschiebungsschutz nach Ablehnung seines Asylantrags. Er hatte den Asylantrag und die beim Verwaltungsgericht anhängige Klage gegenüber der Ausländerbehörde zurückgenommen. Das Gericht erklärte die Klage als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse; hilfsweise wurde sie unbegründet abgewiesen, da keine staatliche oder individuelle Verfolgung nach § 60 AufenthG vorliegt und die Vorbringen unglaubwürdig sind.

Ausgang: Klage des Asylbewerbers mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig; hilfsweise unbegründet abgewiesen wegen fehlender Verfolgungsgründe und unglaubwürdigen Vorbringens

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt einem Kläger nach Rücknahme des Antrags das für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, ist die Klage unzulässig.

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Eine staatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG liegt nicht vor, soweit die bisherige staatliche Gewalt zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht mehr ausgeübt wird.

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Für die Begründung von Asyl- oder Abschiebungsschutzansprüchen ist der Vortrag des Betroffenen glaubhaft und konsistent darzulegen; widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben können den Anspruch ausschließen.

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Eine allgemeine katastrophale Situation im Herkunftsland begründet nicht automatisch individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn die bestehende Erlasslage den ausländischen Staatsangehörigen derzeit wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz§ 53 Ausländergesetz§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in Suleimaniya geborene Kläger stellte bereits im Jahre 1996 in der Außenstelle Oldenburg einen Asylantrag und wurde in der Folge- zeit als Asylberechtigter anerkannt. Mit Schreiben vom 30. November 2001 teilte der Oberbürgermeister der Stadt Oldenburg dem Bundesamt mit, dass die Rechtsstel- lung des Klägers als Asylberechtigter gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen sei.

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Im November 2003 beantragte der Kläger in der Außenstelle Bielefeld unter An- gabe der Alias-Personalien L. G. N. , geb. am 00.00.0000 in Machmou, die hier streitgegenständliche Anerkennung als Asylberechtigter (Az: 0000000-000). Bei der Anhörung gab der Kläger an, sein Vater sei Direktor des Nachrichtendienstes Muchabarat in Makhmur gewesen. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes seien die Eltern und alle Geschwister des Klägers deshalb von der Familie eines verhafteten Mannes getötet worden. Die Familie habe auch nach dem Kläger gefragt, der eben- falls beim Nachrichtendienst gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 06. Januar 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung als Asylbe- rechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer- gesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vor- liegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an.

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Am 19. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.

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In der Folgezeit teilte das Bundesamt mit, dass die Auswertung der Fingerabdrü- cke des Klägers ergeben habe, dass dieser am 26. März 2004 unter den Alias- Personalien B. L1. B1. , geb. am 00.00.00 in Solaimani, in der Außenstelle Braunschweig einen weiteren Asylantrag (Az: 0000000-000) gestellt habe. Ausweis- lich der Niederschrift über die Anhörung vom 30. März 2004 gab der Kläger dabei an, dass er bis zur Ausreise im Juweliergeschäft des Vaters tätig gewesen sei. Seine Heimat habe der Kläger verlassen müssen, weil er eine Zusammenarbeit mit der is- lamischen Bewegung verweigert habe.

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Am 17. Mai 2004 erschien der Kläger bei der Ausländerbehörde des Bürgermeis- ters der Stadt Kerpen und teilte mit, dass er den unter dem Aktenzeichen 0000000- 000 geführten Asylantrag und die diesbezüglich beim Verwaltungsgericht Köln an- hängige Klage zurückziehe.

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Im September 2004 ermittelte die Polizeiinspektion Delmenhorst die tatsächliche Identität des Klägers.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides vom 06. Januar 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent- haltsgesetzes vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist am Verfahren beteiligt; er hat sich nicht geäußert.

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Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 hat die Kammer den Antrag auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Ausländerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2006 in der Sache entscheiden, da der Kläger in der ordnungs- gemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwal- tungsgerichtsordnung (VwGO). Die Ladung war auch nicht dem Kläger persönlich, sondern dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzustellen, § 56 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klage ist unzulässig (geworden).

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Dem Kläger fehlt das für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, nachdem er gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hat, dass er seinen Asylantrag und die diesbezüglich beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage zurücknehme. Hierdurch hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er an der Verfolgung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Begehrens kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus hat er durch die Rücknahme des Asylantrages seinem Rechtsschutzbegehren die Grundlage entzogen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Derartiges ist auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.

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Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Eine Verfolgung durch den Staat gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG scheidet zunächst deshalb aus, weil das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt. Eine politische Verfolgung des Klägers durch eine andere staatliche Organisation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG droht. Soweit der Kläger sich dem Bundesamt gegenüber darauf berufen hat, er habe wegen seiner früheren Tätigkeit bei dem Nachrichtendienst bzw. wegen der damaligen Tätigkeit seines Vaters Racheakte zu befürchten, ist dieses Vorbringen völlig unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 06. Januar 2004, Seite 4, 5. Abschnitt bis Seite 5, 2. Abschnitt verwiesen. Das Vorbringen des Klägers steht überdies in unaufgelöstem Widerspruch zu den Gründen, die der Kläger bei der Antragstellung in der Außenstelle Braunschweig vorgetragen hat.

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Aber auch soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06. Januar 2004 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, hinsichtlich seiner Person das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 festzustellen - vorliegend ist allenfalls die Vorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht zu ziehen -, wäre die Klage unbegründet. Soweit die derzeitige Sicherheitslage im Irak nur als katastrophal bezeichnet werden kann, vermittelt die bestehende Erlasslage irakischen Staatsangehörigen zur Zeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass der Kläger deshalb keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Kammer zu § 53 Abs. 6 AuslG in dem Beschluss vom 28. Dezember 2004 Bezug genommen. Der Kläger bedarf auch aus sonstigen Gründen keines individuellen Abschiebungsschutzes. Insbesondere sein Vorbringen zu etwaigen Racheakten aufgrund einer Tätigkeit beim Nachrichtendienst ist - wie bereits ausgeführt - völlig unglaubhaft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.