Anfechtungsklage gegen Parkschein-Verkehrszeichen als verfristet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufstellung von Verkehrszeichen (Parkplatz mit Parkschein) auf einem Grundstück und beantragte deren Aufhebung. Das Gericht hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, da die Einjahresfrist nach §58 Abs.2 VwGO bereits mit der Aufstellung der Zeichen am 04.05.2005 zu laufen begonnen hatte. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht fristgerecht beantragt; ein Ausnahmegrund (höhere Gewalt) war nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Klage gegen Parkscheinzeichen als unzulässig wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer wegen Verkehrszeichen getroffenen Allgemeinverfügung unterliegt der Jahresklagefrist des §58 Abs.2 Satz1 VwGO.
Bei Verkehrszeichen beginnt die Jahresfrist regelmäßig mit deren Aufstellung und Wahrnehmbarkeit, da diese gegenüber der Allgemeinheit quasi-dingliche Wirkung entfalten.
Bleibt die Klage ohne Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf der Jahresfrist erhoben, ist sie unzulässig; §60 Abs.2 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Der Begriff der höheren Gewalt im Sinne des §58 Abs.2 VwGO ist eng auszulegen; das Vorliegen und der Wegfall eines solchen Hindernisses obliegen dem Betroffenen und sind substantiiert vorzutragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Für den Bau des Wohn- und Geschäftshauses C.------straße 0 in F. , in dem unter anderem ein Café betrieben wird, wies der Bauherr gemäß den Auflagen zur Baugenehmigung die notwendigen 17 Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 00 Nr. 00 zwischen T.---straße und H.-----straße durch Eintragung einer Baulast nach. Die 17 Stellplätze wurden als Parkplatz angelegt. Eine Nutzung war jedoch zunächst unmöglich, weil der Bauherr beide Zufahrten mit Ketten abgesperrt hatte. Nach Einleitung eines diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens vereinbarte die Gemeinde F. mit dem Bauherrn am 28.04.2005, den Parkplatz in die Parkraumbewirtschaftung der Gemeinde zu übernehmen und gleichzeitig Parkgebühren entsprechend der gemeindlichen Satzung zu erheben, woraufhin das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises mit Verfügung vom 04.05.2005 die entsprechende Anordnung gemäß § 45 StVO zur Aufstellung der Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) und 1052-33 (nur mit Parkschein) erteilte. Auf diesem Parkplatz parkte der Kläger am 15.02.2008 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SU-00 0000, ohne einen Parkschein aus dem aufgestellten Parkscheinautomaten gezogen zu haben. Aus diesem Grund belegte der Beklagte den Kläger mit Bußgeldbescheid vom 02.04.2008 zu einer Geldbuße in Höhe von 5,00 EUR zuzüglich Gebühren in Höhe von 20,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR. Auf seinen Einspruch hin verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Kläger mit seit dem 10.09.2008 rechtkräftigem Urteil vom 19.08.2008 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 13, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zur Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 5,00 EUR.
Der Kläger hat am 23.07.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Einzelnen ausführt, der Parkplatz sei keine öffentliche Fläche und die Parkraumbewirtschaftung verstoße gegen das Zweckentfremdungsverbot des § 51 Abs. 8 BauO NRW n. F. Aus diesem Grund hätten Parkgebühren nicht erhoben werden dürfen. Auf gerichtliche Nachfrage hat er mitgeteilt, er sei seit dem 16.12.1991 unter der von ihm angegebenen Anschrift ordnungsbehördlich gemeldet und sei nach wie vor regelmäßig Gast in dem Café, das im Erdgeschoss des Geschäftshauses eingerichtet sei, dem die Stellplätze, auf dem sich der Parkplatz befinde, zugeordnet seien.
Der Kläger beantragt,
das auf dem Grundstück Gemarkung F. Flur 00, Flurstück 00 (zum Café B. gehörend), aufgestellte Zeichen 314 StVO (Parkplatz) mit dem Zusatzzeichen für Parkschein aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt im Einzelnen den Ausführungen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Amtsgerichts Siegburg zum Aktenzeichen 336 Js 1284/08 OWi - 216 OWi 57/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die gegen die Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen gerichtete Anfechtungsklage ist zwar statthaft, jedoch verspätet erhoben worden. Weil die Verkehrszeichen naturgemäß keine Rechtsmittelbelehrung aufweisen, gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Klagefrist von einem Jahr. Allerdings ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur umstritten, ob Verkehrsregelungen in Form von Verkehrszeichen überhaupt in Bestandskraft erwachsen können, ob die Rechtsbehelfsfrist mit Aufstellung des Zeichens beginnt oder gegenüber jeder einzelnen Person erst mit deren erstmaliger Betroffenheit und ob dafür die Kenntnisnahme oder die erstmalige Kenntnisnahmemöglichkeit ausreicht.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NZV 2009, 622 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.); Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. (2008) § 35 Rdnr. 333 m.w.N.
Die Kammer vertritt indes die Auffassung, dass der Beginn der Klagefrist bei einem Verkehrszeichen als einer "Allgemein"verfügung aufgrund der ihr innewohnenden quasi-dinglichen Wirkung auf die "Allgemein"heit zu beziehen ist und damit ab dem Zeitpunkt seiner Aufstellung und der daraus folgenden Wahrnehmbarkeit beginnt. Hier war die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ein Jahr betragende Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Klageerhebung schon abgelaufen, weil die Verkehrszeichen bereits am 04.05.2005 aufgestellt worden waren.
Allerdings gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative und Satz 2 VwGO die Vorschrift des § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war. Der Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO; entgegen einem durch die Wortwahl nahegelegten Verständnis setzt er jedoch kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, NVwZ 1998, 1292 m.w.N.
Danach kann ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO etwa dann vorliegen, solange es einem Betroffenen nach allgemeiner Lebensanschauung innerhalb der ab Aufstellung eines Verkehrszeichens laufenden Jahresfrist von vornherein nicht möglich ist, vom Verkehrszeichen Kenntnis zu nehmen, etwa weil er erst nach Ablauf dieser Jahresfrist in die Umgebung des Verkehrszeichens zugezogen ist und auch ansonsten den vom Verkehrszeichen geregelten Bereich weder befahren noch auf sonstige Weise aufgesucht hat und dazu ersichtlich auch keinen Anlass hatte.
Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Kläger die von ihm angefochtenen Verkehrszeichen bereits länger als ein Jahr vor Erhebung der Klage kannte. Er wohnt bereits seit Ende 1991 in der Gemeinde F. , die in Rede stehenden Verkehrszeichen wurden im Jahr 2005 aufgestellt, und er ist nach eigener Auskunft regelmäßig Gast des Cafés, dem die Stellplätze zugeordnet sind, die nunmehr der gemeindlichen Bewirtschaftung des Parkraums unterliegen, auf dem er am 15.02.2008 unberechtigt geparkt hatte.
Selbst für den Fall, dass für den Kläger höhere Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative VwGO streiten würde, wäre die Klage unzulässig, weil in diesem Fall gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO § 60 Abs. 2 VwGO entsprechend gilt und nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Denn wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ein solches Hindernis nicht erst mit seinem Parkvorgang am 15.02.2008, sondern erst mit Erhebung der Klage unter dem 23.08.2008 weggefallen ist, hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bis zum 06.08.2008 gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen zu gewähren, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erste Alternative VwGO und dessen Wegfall zu einem bestimmten Datum, für das Gericht nicht offensichtlich waren. Denn diese Umstände können sich nur aus den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ergeben, die allein dem Kläger bekannt und deshalb von ihm vorzutragen sind.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.