Einstellung wegen konkludenter Klagerücknahme gegen Nachzulassungsbescheid (Auflage F4)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte mit Klageschrift alle 16 Auflagen eines Nachzulassungsbescheids angefochten, reduzierte ihren Klageantrag später aber ausdrücklich auf Auflage F4. Das Gericht wertet die spätere Beschränkung als konkludente Klagerücknahme der übrigen Nebenbestimmungen und stellt das Verfahren ein. Es regelt die Kostentragung nach §§ 155, 161 VwGO sowie die Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG.
Ausgang: Verfahren wegen konkludenter Klagerücknahme hinsichtlich der Nebenbestimmungen (außer Auflage F4) eingestellt; Kosten- und Streitwertfestsetzung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer Klagereduzierung ist auf die Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen; eine später erklärte Beschränkung des Klageantrags kann als konkludente Klagerücknahme früher erhobener Anträge gewertet werden (analog §§ 133, 157 BGB).
Eine konkludente Klagerücknahme zieht die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO nach sich, soweit keine anderslautende Vereinbarung besteht.
Das Gericht entscheidet im Rahmen des billigen Ermessens über die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 VwGO; dabei können außergerichtliche Vergleichsregelungen und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Bei Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren ist für jede angefochtene Auflage der gesetzliche Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung anzusetzen; der Gesamtwert bleibt höchstens das Zehnfache des Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG).
Rubrum
Gründe In direkter und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das durch Klagerücknahme und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.
Eine Klagerücknahme liegt hinsichtlich aller Nebenbestimmungen zu dem Nachzulassungsbescheid mit Ausnahme der Auflage F4 vor. Die Klägerin hatte mit der Klageschrift alle 16 Auflagen des Nachzulassungsbescheides vom 19. Juli 2005 nebst die zur Auflagenerfüllung gesetzten Fristen angefochten. Zwar hat sie mit der Klagebegründung vom 15. März 2006 allein auf die Auflage F4 abgestellt und sich dahin geäußert, sie wende sich allein gegen diese Auflage. Bei verständiger Würdigung des Begehrens hat die Klägerin mit ihrer Klage aber alle Nebenbestimmungen für streitbefangen erklärt, so dass die spätere Reduzierung des Klageantrages als konkludente Klagerücknahme zu werten ist.
Unter Anwendung der auch im Verwaltungsprozess maßgeblichen Grundsätze der §§ 133, 157 BGB ist auf die Sicht eines verständigen Empfängers und nicht auf einen etwaigen inneren Willen des Klägers abzustellen. Ein verständiger Empfänger konnte das Anliegen indessen allein in der oben beschriebenen Weise deuten, weil die Klägerin nicht ausdrücklich einzelne Auflagen angefochten oder einen unbe- stimmten Antrag gestellt hat, der im Wege der Konkretisierung hätte ergänzt werden können (vgl. § 82 VwGO). Vielmehr hat die Klägerin einen bestimmten Klageantrag dem Gericht vorgelegt, der mit der Klagebegründung erheblich reduziert worden ist. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen der Umstand, dass die Klägerin selbst eine Festsetzung des vorläufigen Streitwertes in Höhe von 25.000 EUR angeregt hat. Bei Berücksichtigung der der Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung zur Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangwertes je angefochtener arzneimit- telrechtlicher Auflage ging die Klägerin also offensichtlich nicht nur von der Anfech- tung einer Auflage bei Klageerhebung aus, sondern von der Anfechtung von zahlrei- chen Auflagen, was seinen hinreichenden Ausdruck in der Angabe eines pauschal zu bestimmenden vorläufigen Streitwertes fand. Hiervon ausgehend ergibt sich die Kostenfolge der Klagerücknahme hinsichtlich aller Nebenbestimmungen mit Ausnahme der Auflage F4 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hin- sichtlich der Auflage F4 entspricht es unter den gegebenen Umständen billigem Er- messen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ebenfalls der Klägerin die Verfah- renskosten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Beklagten in einem außergerichtlichen Vergleich auf diese Kostenregelung geeinigt haben.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In Verfahren der vorliegenden Art entspricht es der Bedeutung der Sache, für jede der angefochtenen Auflagen den gesetzliche Auffangwert im Zeitpunkt der Klageerhebung anzusetzen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Allerdings beträgt der Gesamtwert höchstens das Zehnfache des gesetzlichen Auffangstreitwertes. Dies entspricht dem regelmäßigen Streitwert im gerichtlichen Verfahren, das die arzneimittelrechtliche Zulassung betrifft.