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Verwaltungsgericht Köln·18 K 4780/19·03.12.2019

Klage gegen Ablehnung einer Baugenehmigung wegen fehlender Sondernutzungserlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung einer Verkaufsstätte (Außer‑Haus‑Eisverkauf, Anbringen von Markisen). Die Beklagte lehnte ab, weil eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Anträge unbegründet sind und der Kläger dem rechtlichen Hinweis nicht entgegengetreten ist.

Ausgang: Klage des Klägers gegen die Ablehnung der Baugenehmigung/Sondernutzungserlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis ist erforderlich, wenn die Nutzung öffentlichen Straßenlands über den Gemeingebrauch hinausgeht und dadurch eine besondere Inanspruchnahme (z. B. Kundenaufenthalt vor einem Verkaufschalter) erfolgt.

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Die Erteilung einer Baugenehmigung kann versagt werden, wenn zur zulässigen Ausführung des Vorhabens erforderliche öffentlich‑rechtliche Erlaubnisse, insbesondere eine Sondernutzungserlaubnis, nicht vorliegen.

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Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein rechtlicher Hinweis des Gerichts, dem der Kläger nicht substantiiert widerspricht, zur Abweisung der Klage führen, wenn daraus folgt, dass der Antrag unbegründet ist.

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Eine Entscheidung kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung erfolgen, wenn die Beteiligten einverstanden sind und die Entscheidungsgrundlagen ausreichend ermittelt sind.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV§ ERVV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 114/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt auf dem B.     N.in L.    eine D.            . Am 7.2.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung einer Verkaufsstätte dergestalt, dass ein Außer-Haus-Eisverkauf und das Anbringen von drei Markisen genehmigt werden sollte.

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Mit Bescheid vom 3.7.2019 lehnte die Beklagte den Antrag u. a. im Hinblick darauf ab, dass die erforderliche Sondernutzungserlaubnis abgelehnt werde.

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Am 5.8.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er beantragt,

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                          festzustellen, dass der Kläger für den Außer-Haus-Verkauf von Eis

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                          an einem Ausgabeschalter im Gebäude B.     N.00-00(Standort

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                          des Schalters gemäß Bauantragsunterlagen zum Az. 0000000000 der

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                          Beklagten) keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis dafür

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                          bedarf, dass die Kunden zwecks Erwerbs der Eisprodukte den Platz

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                          „B.-----N.“ unmittelbar vor dem Ausgabeschalter benutzen,

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                           hilfsweise

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                           die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides

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                           vom 3.7.2019 zu verpflichten, der Klägerin eine straßenrechtliche

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                           Sondernutzungserlaubnis dafür zu erteilen, dass Kunden die Fläche

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                            des Platzes „B.------N.“ vor dem Ausgabeschalter im Gebäude

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                           B.     N.00-00(Standort des Schalters gemäß Bauantragsunter-

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                           lagen zum Az. 000000000000 der Beklagten) dazu benutzen, um die

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                           Eisprodukte zu erwerben.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 29.10.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage hat mit beiden gestellten Anträgen keinen Erfolg. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Hauptantrag zulässig ist. Denn jedenfalls ist der Hauptantrag unbegründet. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung bezüglich der Begründetheit des Hauptantrags und des Hilfsantrags wird auf den rechtlichen Hinweis vom 14.10.2019 Bezug genommen, dem der Kläger in der Sache nicht entgegen getreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

52

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.