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Verwaltungsgericht Köln·18 K 4670/04.A·24.08.2005

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung in asylrechtlichem Verfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtKostenrecht (Verwaltungsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 15.07.2005. Streitpunkt war der angesetzte Gegenstandswert in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil der Gegenstandswert von 1.500 EUR zutreffend war. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylVfG; die Verfahrenskosten trägt der Kläger.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Beschluss unanfechtbar nach § 80 AsylVfG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur begründet, wenn die der Kostenberechnung zugrunde liegenden Grundlagen (insbesondere der Gegenstandswert) fehlerhaft sind.

2

Der Gegenstandswert in asylrechtlichen Verfahren richtet sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit den für die Kostenberechnung einschlägigen Vorschriften des RVG.

3

Der in § 83b Abs. 2 AsylVfG bzw. § 30 RVG geregelte Gegenstandswert von 1.500 EUR ist nicht nur bei Klagen auf Asylanerkennung anzusetzen, sondern auch in Fällen, in denen ausschließlich Abschiebungsschutz bzw. Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (nun § 60 Abs. 1 AufenthG) begehrt werden.

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Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in asylrechtlichen Verfahren sind nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 165 VwGO§ 151 VwGO§ 83b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 RVG§ 83b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 30 RVG§ 83b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG§ 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.07.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Gründe

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Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung ist nicht begründet.

3

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, zutreffend auf 309,60 EUR festgesetzt. Der der Berechnung zugrundeliegende Gegenstandswert von 1.500,- EUR ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden.

4

Der Gegenstandswert in asylrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 RVG bzw. § 30 RVG. Der 1. Halbsatz des § 83 b Abs. 2 AsylVfG und des wortgleichen § 30 RVG betrifft Klagen auf Asylaner- kennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren auf Feststel- lung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und gegebenenfalls der Feststellung von Abschiebungshindernissen. In allen anderen Fällen, also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG) begehrt wird, gilt der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG bzw. nunmehr § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 - 9 B 15/94 - zitiert nach Juris). Davon ausge- hend beträgt auch in Widerrufsverfahren der Gegenstandswert dann 1.500,- EUR, wenn - wie hier - lediglich die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und nicht zugleich auch eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG widerrufen wird.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).