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Verwaltungsgericht Köln·18 K 3830/08·08.03.2009

Abweisung der Klage gegen Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für Verkaufscontainer

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrecht/SondernutzungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufscontainer, den sie nach Ablauf befristeter Erlaubnisse weiter betrieb. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Rücksicht auf Wiederherstellungs- und künftige Nutzungsplanungen ab und ordnete Räumung an. Das Verwaltungsgericht hält die Ermessensausübung und die Abwägung der Interessen für sachgerecht und weist die Klage ab. Auch die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung sind verhältnismäßig.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht nach § 18 StrWG NRW ein behördliches Ermessen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, besteht kein selbständiger Anspruch auf Erteilung; der Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn das Ermessen fehlerfrei und sachgerecht ausgeübt wurde.

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Bei Ermessensentscheidungen hat die Behörde die relevanten Belange des Antragstellers, insbesondere wirtschaftliche Interessen, zu ermitteln und angemessen zu berücksichtigen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Abwägung.

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Der Gleichheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn die Behörde vergleichbare Anträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und früherer Entscheidungen unterschiedlich behandelt und dies sachlich begründet.

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Eine Aufforderung zur Räumung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind verhältnismäßig, wenn der Betroffene von einem Wegfall der Erlaubnis ausgehen musste und ihm eine angemessene Räumungsfrist gesetzt wurde.

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Formelle Fehler in Bezugnahmen oder Ziffernangaben begründen keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, soweit aus dem Gesamtzusammenhang der richtige Inhalt zweifelsfrei hervorgeht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

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Unter dem 24.4.2002, dem 8.1.2003, dem 14.7.2003, dem 10.12.2003 und dem 30.11.2004 wurden dem Kläger befristete Sondernutzungserlaubnisse für den Betrieb eines Verkaufscontainers auf dem Breslauer Platz in der Zeit vom 1.1.2002 bis 30.8.2005 erteilt.

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In der Folgezeit hat der Kläger den Verkaufscontainer weiter betrieben und die vom Beklagten verlangten Sondernutzungsgebühren auch weiter bezahlt.

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Unter dem 23.4.2008 hörte der Beklagte den Kläger zu der von ihm beabsichtigten Räumung des Standortes an.

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Unter dem 7.5.2008 machte der Kläger geltend, er habe mit Wissen des Beklagten den Verkaufscontainer auch nach Ende August weiter betrieben. Der Beklagte habe ihn zur Zahlung der Sondernutzungsgebühr aufgefordert. Er benötigte dringend diesen Standort für den Verkauf der Bustickets. Auch in der Vergangenheit habe er sich angesichts der Baustellengestaltung als flexibel erwiesen. Er bitte nunmehr um Erteilung einer befristeten Sondernutzungserlaubnis.

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Mit Bescheid vom 26.5.2008 lehnte der Beklagte die begehrte Sondernutzungserlaubnis ab und forderte den Kläger auf, den Platz bis zum 30.6.2008 zu räumen. Für den Fall, dass der Kläger bis zu dem genannten Zeitpunkt den Platz nicht räumen werde, drohte er ihm ein Zwangsgeld an.

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Am 6.6.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er macht geltend, er betreibe seit 2002 den Verkaufscontainer, ohne dass es zu Unzuträglichkeiten gekommen sei, obwohl auf dem Breslauer Platz schon seit dem Jahr 2003 die Baustelle für die Nord-Süd Stadtbahn sei. Es sei für sein Gewerbe unabdingbar, die Bustickets unmittelbar am Breslauer Platz zu verkaufen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.5.2008 zu verpflichten, ihm eine Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb des Verkaufscontainers auf dem Breslauer Platz zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, es habe ab dem 1.9.2005 keine Sondernutzungserlaubnis mehr bestanden. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, weil die Fläche im Zuge der Wiederherstellung der Oberfläche des Breslauer Platzes benötigt werde. So sei etwa auch die Verlegung des Taxi-Standes beabsichtigt. Schließlich sei beabsichtigt, den Breslauer Platz künftig von Verkaufscontainern frei zu halten.

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Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, den Verkaufsstand auch an einem nahe gelegenen Ort zu betreiben.

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Mit Beschluss vom 16.11.2008 hat die Kammer die Firma Cywan GmbH beigeladen, die ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beim Beklagten gestellt hatte, dem mit Rücksicht auf die Baustellenarbeiten auf dem Breslauer Platz nicht stattgegeben wurde und die zwischenzeitlich ein Verkaufslokal in dem an den Breslauer Platz angrenzenden Commerzhotel betreibt.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 5.1.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ).

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Der Beklagte hat das ihm in § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eingeräumte Ermessen vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

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Namentlich hat der Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt. Hierzu hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2009 nochmals das Konzept der Stadt Köln für die künftige Nutzung des derzeitigen Busbahnhofgeländes erläutert.

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Die Erwägungen des Beklagten, die zu der Versagung der Sondernutzungserlaubnis geführt haben, sind zur Überzeugung des Gerichts sachgerecht und tragfähig. Dabei wurde darauf abgestellt, dass das Gelände kurz- und mittelfristig für die Lagerung von Baumaterialien benötigt werde; langfristig sei demgegenüber eine andere bauliche Nutzung des Geländes angestrebt, die mit dem Aufstellen von Verkaufscontainern nicht vereinbar sei.

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Der Beklagte hat ferner bei seiner Ermessensentscheidung die - vor allem wirtschaftlichen - Belange des Klägers einbezogen und angemessen berücksichtigt.

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Schließlich hat der Beklagte bei der Versagung der Sondernutzungserlaubnis auch den Gleichheitsgrundsatz beachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines Verkaufscontainers versagt worden ist. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass zwischenzeitlich gegenüber der Klägerin des Verfahren 18 K 7122/08, die ebenfalls einen Verkaufscontainer für Bustickets auf dem Breslauer Platz betreibt, die Sondernutzungserlaubnis widerrufen worden ist,

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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Auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufforderung zur Räumung des Breslauer Platzes ist rechtmäßig. Der Kläger geht jedenfalls seit dem 7.5.2008 selbst davon aus, dass er nicht mehr im Besitz einer gültigen Sondernutzungserlaubnis ist. Denn unter diesem Datum hat er die Erteilung einer Sondernutungserlaubnis beantragt. Die dem Kläger gesetzte Frist bis zum 30.6.2008 ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

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In Ziffer 3 des Bescheides wurde versehentlich Ziffer 1 statt Ziffer 2 in Bezug genommen. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 3 erfolgten Zwangsgeldandrohung unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit. Denn aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich zweifelsfrei, dass richtigerweise die Ziffer 2 in Bezug genommen werden sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.