Anerkennung als TfV-Prüfer: Art. 8 Beschluss 2011/765/EU begründet keine Zusatzvoraussetzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern auch für fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach der TfV. Die Behörde hatte die Anerkennung auf „allgemeine Fachkenntnisse“ beschränkt und zusätzliche Anforderungen aus Art. 8 Beschluss 2011/765/EU (Fahrerlaubnis/Berufspraxis) herangezogen. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung in den begehrten Teilbereichen, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 TfV die Anerkennungsvoraussetzungen abschließend regelt. Weder TfPV noch Unionsrecht erweitern die Anerkennungsvoraussetzungen; Art. 8 des Beschlusses betrifft die Auswahl/den Einsatz von Prüfern bei praktischen Prüfungen, nicht das nationale Anerkennungsverfahren.
Ausgang: Verpflichtung der Behörde, den Kläger als Prüfer auch für fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse anzuerkennen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 15 Abs. 1 Satz 2 TfV regelt die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung einer Person als Prüfer für Triebfahrzeugführer abschließend; ungeschriebene zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen sind unzulässig.
Die TfPV findet auf das Anerkennungsverfahren nach § 15 TfV für Prüfungen zur Zusatzbescheinigung nicht über § 7 Abs. 6 TfV Anwendung, da dieser Verweis auf die Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins beschränkt ist.
Art. 8 Beschluss 2011/765/EU stellt Kriterien für die Auswahl bzw. den Einsatz von Prüfern bei praktischen Prüfungen an Bord von Zügen auf, begründet jedoch keine zusätzlichen Anforderungen für die behördliche Anerkennung als Prüfer nach nationalem Recht.
Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass belastende Einschränkungen der Anerkennung (etwa durch zusätzliche, nicht normierte Qualifikationsanforderungen) einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
§ 15 Abs. 2 TfV ist als gesetzliche Höchstbefristung der Anerkennung zu verstehen und eröffnet ohne klare Ermächtigungsgrundlage keinen eigenständigen behördlichen Ermessensspielraum zur Verkürzung der Geltungsdauer.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter teilweiser Abänderung ihres Bescheids vom 20. Februar 2020 (0000000000000000) und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020 (0000000000000000) als Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern für die Teilbereiche „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TfV“ und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 TfV“ anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, ihn als Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern in den Teilbereichen „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse“ sowie „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“ anzuerkennen.
Der Kläger verfügt über die Befähigung eines Eisenbahnbetriebsleiters und ist als solcher amtlich bestätigt. Er verfügt zudem über einen Abschluss im Studiengang Mechatronik an einer staatlich anerkannten Fachhochschule. Er ist unter anderem seit vielen Jahren als Betriebsleiter sowie als örtlicher Betriebsleiter für Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig. Dagegen kann der Kläger keine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer vorweisen. Er ist weder Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins noch eines VDV-Führerscheins. Als Prüfer ist der Kläger bei der Prüforganisation „Verband Deutscher Eisenbahnfachschulen“ tätig.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 (Az. 00000000000000000) erkannte die Beklagte den Kläger „gemäß Triebfahrzeugführerscheinverordnung“ antragsgemäß befristet bis zum 19. November 2019 als Prüfer für die Durchführung von Prüfungen in den Teilbereichen „allgemeine Fachkenntnisse“, „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse“ und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“ an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung richte sich nach § 7d Satz 1 Nr. 2 AEG i.V.m. § 15, § 2 Nr. 2 TfV, deren Voraussetzungen der Kläger erfülle.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 9. September 2019 die Verlängerung der vorgenannten Anerkennung. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er – mit Rückwirkung – nur für den Teilbereich „Allgemeine Fachkenntnisse“ anerkannt werden könne, da der Prüfer für die Durchführung von praktischen Prüfungen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens vier Jahre Berufspraxis als Triebfahrzeugführer aufweisen müsse. Dies folge aus Art. 8 des Beschlusses 2011/765/EU (im Folgenden: Beschluss). Diesen Anforderungen genüge der Kläger nicht, da er keinen EU-Triebfahrzeugführerschein besitze.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 (0000000000000000) erkannte die Beklagte den Kläger gemäß § 7d Satz 1 Nr. AEG i.V.m. § 15, § 2 Nr. 4 TfV als Prüfer für die Durchführung von Prüfungen in dem Teilbereich „allgemeine Fachkenntnisse“ mit Wirkung vom 20. November 2019 bis zum 19. November 2024 an. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, nach den vorliegenden Unterlagen erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Prüfungen nach Anlage 5 TfV, nicht jedoch für die Prüfungen nach den Anlagen 6 und 7 TfV. Die Geltungsdauer der Anerkennung habe sie gemäß § 15 Abs. 2 TfV befristet.
Nach zwischenzeitlich erfolgter Korrespondenz der Beteiligten über die nur beschränkt ausgesprochene Anerkennung teilte die Beklagte dem Kläger am 6. März 2020 mit, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte, da gemäß Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses eine gültige Fahrerlaubnis für die Abnahme der praktischen Prüfung zwingend erforderlich sei. Aus diesem Grund habe man dem Kläger nur die Abnahme theoretischer Prüfungen genehmigen können. Dies sei in Gestalt der Anerkennung als Prüfer für den Teilbereich „allgemeine Fachkenntnisse“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV geschehen. Zwar beinhalteten die ebenfalls beantragten Teilbereiche „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse (Anlage 6 TfV) und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“ (Anlage 7 TfV) theoretische und praktische Prüfungen für den Erwerb der Zusatzbescheinigung. Jedoch könne auch die Abnahme einer theoretischen Prüfung zur Erlangung dieser Zusatzbescheinigung nur durch einen Prüfer erfolgen, der über eine gültige Fahrerlaubnis und somit praktische Erfahrung als Triebfahrzeugführer in diesem Bereich verfüge. Fehlende praktische Erfahrung als Triebfahrzeugführer könne weder durch andere Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb noch durch Kenntnisse aus einem Studium ausgeglichen werden.
Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2020 legte der Kläger bei der Beklagten am 17. März 2020 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte der Kläger insbesondere aus, die auf Art. 8 des Beschlusses gestützte Rechtsauffassung der Beklagten sei unzutreffend. Er erfülle sämtliche in § 15 TfV genannten Voraussetzungen. Insbesondere müssten die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) TfV nur alternativ vorliegen. Er dagegen könne sowohl einen Abschluss eines Studiums im Studiengang Mechatronik an einer staatlich anerkannten Fachhochschule aufweisen als auch eine mehrjährige Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter. Insbesondere die letztgenannte Tätigkeit prädestiniere ihn dazu, als Prüfer für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen anerkannt zu werden. Voraussetzung hierfür sei gerade nicht, dass der Prüfer über einen Triebfahrzeugführerschein oder eine Zusatzbescheinigung verfüge. Von den in Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses genannten Anforderungen sei die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung in § 15 TfV abgewichen, was aufgrund der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung möglich und gemäß Art. 8 Abs. 4 des Beschlusses zulässig sei. Der Beschluss adressiere gemäß dessen Art. 13 auch nur die Mitgliedstaaten und könne keine unmittelbare Geltung gegenüber Privaten entfalten. Daher könne dieser § 15 TfV nicht um weitere, dort nicht genannte Anforderungen ergänzen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 (000000000000000) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Anerkennung als die bereits erfolgte habe. Gemäß § 7d Satz 1 Nr. 2 AEG erfolge die noch begehrte Anerkennung nach Maßgabe einer aufgrund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 15 AEG ergangenen Rechtsverordnung. Hiervon erfasst seien die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsordnung (TfPV) und die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Die TfPV regele die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der TfV. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TfPV beriefen die in § 3 Abs. 1 TfPV genannten Prüfungsorganisationen Prüfer, die ihrerseits den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 TfPV genügen müssten. Gemäß § 7 Abs. 1 TfPV müssten die Prüfer die Anforderungen nach den Art. 7 und 8 des Beschlusses (Nr. 1) und § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TfV (Nr. 2) erfüllen.
Der Antrag des Klägers erfülle zwar die formellen Voraussetzungen. Er sei unter Beifügung entscheidungserheblicher Unterlagen bei der zuständigen Behörde gestellt worden. Allerdings lägen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen lediglich in dem im Bescheid vom 20. Februar 2020 positiv beschiedenen Umfang vor. Eine darüber hinausgehende Anerkennung des Klägers als Prüfer sei aufgrund fehlender Qualifikation nicht möglich. Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses beanspruche unmittelbar Geltung und entfalte gegenüber abweichenden nationalen Rechtsnormen Anwendungsvorrang. Die im Beschluss genannten Voraussetzungen in Gestalt der Inhaberschaft einer gültigen Fahrerlaubnis sowie erforderlicher Berufspraxis als Triebfahrzeugführer erfülle der Kläger nicht. Hierbei handele es sich um zwingendes Recht. Durch die Regelung in § 15 TfV sei der nationale Verordnungsgeber auch nicht von den Art. 8 des Beschlusses genannten zusätzlichen Anforderungen abgewichen, da der auf Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2007/59/EG (im Folgenden: Richtlinie) gestützte Beschluss der durch die TfV erfolgten Umsetzung der Richtlinie zeitlich nachgelagert ergangen sei. Die in der TfV geregelten Kriterien seien mangels vorhandener einheitlicher europäischer Kriterien national bestimmt worden. Mittels des Beschlusses habe der europäische Normgeber jedoch die Schaffung gemeinschaftlicher Kriterien nachgeholt. Dass die in dem Beschluss genannten zusätzlichen Voraussetzungen auch national zu berücksichtigen seien, habe der nationale Verordnungsgeber anerkannt und etwa in § 7 TfPV, der zeitlich später ergangen sei, zum Ausdruck gebracht. Soweit der Kläger vortrage, der Beschluss könne keine unmittelbare Geltung entfalten, ändere dies nichts. Denn § 15 TfV sei in diesem Fall richtlinienkonform auszulegen. Eine Auslegung, nach der ein Prüfer eine uneingeschränkte Anerkennung zum Prüfen von Triebfahrzeugführern erhalte, obwohl er diese Prüfungen anschließend gemäß § 7 TfPV i.V.m. Art. 7, 8 des Beschlusses nicht selbst durchführen dürfe, sei absurd und vermittle den falschen Eindruck, der Kläger sei ermächtigt, entsprechende praktische Prüfungen durchzuführen. Von den Vorgaben des Beschlusses sei der nationale Verordnungsgeber auch nicht abgewichen. Art. 8 Abs. 4 des Beschlusses eröffne Mitgliedstaaten unter weiteren Voraussetzungen einzig die Möglichkeit, zusätzliche Anforderungen an Prüfer festzulegen, die Prüfungen durchführen. Dass der Kläger Betriebsleiter sei, sei unerheblich.
Der Kläger hat am 15. Juli 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage trägt er zu seinem bisherigen Vorbringen vertiefend vor, die Beklagte habe ihn bereits mit Bescheid vom 20. November 2014 in nun erneut begehrtem Umfang als Prüfer anerkannt, auch wenn § 15 TfV eine Anerkennung für diese Teilbereiche weder in aktueller Fassung vorsehe noch in der Vergangenheit vorgesehen habe. Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie bestimme ausdrücklich, dass für die Auswahl von Prüfern und Prüfungen auf Grundlage eines von der Agentur ausgearbeiteten Entwurfs gemeinschaftliche Kriterien zugrunde gelegt werden können. Der Richtliniengeber habe es gemäß Art. 19 Abs. 1 i) der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen, Kriterien für die Prüfer nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie festzulegen. Von dieser Befugnis habe die Beklagte mit Erlass von § 15 TfV Gebrauch gemacht und in § 7d AEG festgelegt, dass insbesondere Eisenbahnbetriebsleiter i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) TfV qualifiziert und befähigt seien, als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse tätig zu sein. Da die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern nach § 15 TfV weder für die Prüfung zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins noch zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen voraussetze, dass der Prüfer selbst über einen solchen Führerschein und / oder über eine Zusatzbescheinigung verfügen müsse, seien Ausgangs- und Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Auch könnten Beschlüsse und Richtlinien der Europäischen Union nationale Regelungen nicht ersetzen oder ergänzen. Eine richtlinienkonforme Auslegung erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genau bestimmte Regelung, an der es vorliegend fehle. Auch dürfe eine „richtlinienkonforme Auslegung“ nicht den Willen des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers unterlaufen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der nationale Verordnungsgeber die TfV seit Erlass des Beschlusses mehrfach geändert, dabei jedoch § 15 TfV unberührt belassen habe. Hieraus folge eindeutig, dass der Verordnungsgeber kein Regelungsbedürfnis gesehen habe. Dass sich der Beschluss nach Art. 288 Abs. 4 Satz 2 AEUV nur an die Mitgliedstaaten richte, stehe einer europarechtskonformen Auslegung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten betreffe § 7 TfPV lediglich das Prüfungsverfahren der theoretischen Prüfung zum Triebfahrzeugführerschein i.S.d. § 7 Abs. 1 TfV und gelte nicht für die von Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses beschriebene „praktische Prüfung“, die es gemäß § 7 Abs. 1 TfV nur für Zusatzbescheinigungen gebe. Daher könne der in § 7 TfPV enthaltene Verweis auf den Beschluss lediglich für die theoretische Prüfung Geltung beanspruchen. Hieraus folge, dass ein Prüfer für eine theoretische Prüfung i.S.d. § 7 TfPV keine Zusatzbescheinigung benötige. Im Übrigen normiere § 7 TfPV nicht die Anerkennung von Prüfern. Auch enthalte Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses eine Bereichsausnahme, wonach ein Prüfer eine praktische Prüfung auch dann durchführen dürfe, wenn er nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung sei, dafür jedoch ein Triebfahrzeugführer mit einer entsprechenden Bescheinigung zugegen sei. Hierauf komme es letztlich nicht an. Denn der Kläger sei als Eisenbahnbetriebsleiter hinreichend qualifiziert und verfüge über deutlich höhere Qualifikationen und Fachkenntnisse als ein Triebfahrzeugführer. Seine praktische Tätigkeit setze Kenntnisse voraus, die Triebfahrzeugführer nach Anlagen 6 und 7 TfV nachweisen müssten. Die hohe Qualifikation eines Eisenbahnbetriebsleiters erkenne auch der Gesetzgeber etwa in § 7d Satz 2 AEG. Dabei beziehe sich § 7d Satz 2 AEG auf den gesamten Satz 1 der Regelung. Dass die Beklagte die individuellen und nachgewiesenen Fähigkeiten des Klägers nicht gewürdigt habe, begründe einen Ermessensausfall.
Der Kläger beantragt bei sinngemäßer Auslegung seines Klagebegehrens,
die Beklagte zu verpflichten, ihn unter teilweiser Abänderung ihres Bescheids vom 20. Februar 2020 (0000000000000000) und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020 (000000000000000000) als Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern für die Teilbereiche „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TfV“ und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 TfV“ anzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 9. September 2019 unter teilweiser Abänderung ihres Bescheids vom 20. Februar 2020 (0000000000000000) und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2020 (0000000000000000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
sowie
die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt weitergehend aus, dass der Kläger die geschriebenen Anerkennungsvoraussetzung erfülle, da er insbesondere die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) TfV erforderlichen Nachweise erbracht habe. Jedoch sei er weder Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis noch einer gültigen Bescheinigung, die den Gegenstand der beabsichtigten Prüfungen oder Strecken / Rollmaterial ähnlicher Art abdecke, noch könne er eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer vorweisen. Diese weiteren Anspruchsvoraussetzungen ergäben sich aufgrund europarechtskonformer Auslegung zwingend für die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern sowohl im Teilbereich „fahrzeugbezogene Fachkenntnis“ als auch im Teilbereich „infrastrukturbezogene Fachkenntnis“. Unmittelbar angeordnet würden diese in Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses. § 7 Abs. 1 Nr. 1 TfPV nehme hierauf Bezug. § 7 Abs. 6 TfV bestimme, dass die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach der TfPV abgelegt werde. Diese regele nicht allein die theoretische Prüfung, sondern auch den praktischen Prüfungsablauf, § 1 Abs. 1 Var. 3 TfPV. Daher erfasse der Verweis in § 7 Abs. 6 TfV auch den praktischen Prüfungsteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Alt. 2 Unteralt. 2 TfV. Folgte man der Rechtsansicht des Klägers, könne der Prüfer die Prüfung nicht im Umfang seiner Anerkennung tatsächlich abnehmen. Es sei in den vom Kläger begehrten Teilbereichen auch sachgerecht, dass der Prüfer selbst Inhaber einer Fahrerlaubnis sei, da der Prüfling in diesen Teilbereichen seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge praktisch nachweise müsse, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TfV i.V.m. Anlagen 6 und 7. Der Prüfer müsse jederzeit in der Lage sein, die praktische Prüfung abzubrechen. § 15 TfV weise auch die für die richtlinienkonforme Auslegung erforderliche Regelungslücke auf, die zudem planwidrig sei. Der Beschluss sei der TfV, welche die Richtlinie umgesetzt habe, zeitlich nachgelagert erlassen worden. An der erst im Jahr 2013 erlassenen TfPV zeige sich, dass der nationale Verordnungsgeber den Beschluss berücksichtigt wissen wollte. Sollten nationale Regelungen den europäischen im Übrigen entgegenstehen, träten erstere aufgrund des Anwendungsvorrangs der Richtlinie und von Art. 8 des Beschlusses zurück. Die höhere Qualifikation eines Eisenbahnbetriebsleiters verfange im streitgegenständlichen Kontext nicht. § 7d Satz 2 AEG beziehe sich im Übrigen nicht auf Prüfungen nach dessen Satz 1 Nr. 2.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Den vom Kläger schriftsätzlich gestellten Antrag versteht das Gericht unter Berücksichtigung des Klagebegehrens nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO dahingehend, dass sich der Verpflichtungsantrag auf den in § 15 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TfV genannten Anerkennungsumfang beschränkt. Der Kläger ist von der Beklagten bereits mit Bescheid vom 20. Februar 2020 als Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern für den Teilbereich nach § 15 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 TfV „allgemeine Fachkenntnisse“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TfV anerkannt worden. Eine darüber hinausgehende Anerkennung als Prüfer für den Teilbereich „Sprachkenntnisse“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TfV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 TfV entspricht nicht dem Klagebegehren des Klägers. Insoweit fehlt es schon an einer entsprechenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren; ein hierauf bezogener Klageantrag wäre unzulässig.
II. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.
Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, ihn als Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern in den Teilbereichen „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse“ und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“ anzuerkennen.
Denn der Kläger erfüllt die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen, welche sich allein aus der Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung“ (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV) vom 29. April 2011, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) ergeben (1.). Zusätzliche (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich weder aus der Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsordnung – TfPV) vom 22. November 2013, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) noch aus europäischen Recht (2.). Der Kläger ist durch die Ablehnung der begehrten Anerkennung in seinen Rechten verletzt (3.) und die Sache ist spruchreif (4.).
1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 7d Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) i.V.m. § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 TfV. Gemäß § 7d Satz 1 Nr. 2 AEG bedarf derjenige, der Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Zusatzbescheinigung durchführt, der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 15 AEG ergangenen Rechtsverordnung. Eine Rechtsverordnung in diesem Sinne stellt die TfV dar. § 7d Satz 1 Nr. 2 AEG setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, um.
Vgl. BT-Drs. 16/12587, S. 11.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 TfV bedarf, wer Triebfahrzeugführer prüfen will, der Anerkennung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TfV erkennt die zuständige Behörde – in dem hiesigen Antragsumfang – auf Antrag eine Person für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
1. im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 TfV im Einzelfall zu gewährleisten,
2. nachweist, dass der Prüfer
a) mindestens 26 Jahre alt ist,
b) geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
c) über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
d) als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
aa) erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
aaa) deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
bbb) deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
ccc) von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
bb) eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
cc) eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
dd) eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
3. das Prüfungsverfahren angibt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 TfV gilt § 14 Abs. 2 TfV entsprechend. Danach können Anträge u.a. für die Teilbereiche „fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ (Nr. 2) und „infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2“ (Nr. 3) gestellt werden.
a) Die formellen Anspruchsvoraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlage liegen vor. Der Kläger hat einen Antrag bei der nach § 2 Nr. 4 TfV zuständigen Behörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, gestellt. Der auf den in § 15 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TfV genannten Anerkennungsumfang beschränkte Antrag ist auch bescheidungsfähig.
b) Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die sich ausdrücklich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 TfV ergebenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt. Insoweit hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17. November 2020 unmissverständlich ausgeführt, die „geschriebenen Erteilungsvoraussetzungen“ der Anerkennung seien in Person des Klägers erfüllt.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten regelt § 15 Abs. 1 Satz 2 TfV die Anerkennungsvoraussetzungen abschließend.
So auch Wachinger, in Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 7d AEG Rn. 35 u. 27.
Weitere folgen weder aus nationalem noch aus europäischem Recht.
a) Zunächst stellt die TfPV keine weiteren Anforderungen an die Anerkennung einer Person als Prüfer bezüglich der von dem Kläger begehrten Teilbereiche (§ 15 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 TfV), so dass der Verweis in § 7 Abs. 1 TfPV u.a. auf Art. 8 des Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich ist.
Der Anwendungsbereich der TfPV ist im hier maßgeblichen Kontext weder durch einen Verweis aus der TfV eröffnet noch findet die TfPV auf das Anerkennungsverfahren von Prüforganisationen eigenständig Anwendung.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten findet die TfPV nicht über den Verweis in § 7 Abs. 6 TfV Anwendung. Denn nach § 7 Abs. 6 TfV findet die TfPV nicht für sämtliche Prüfungen nach der TfV Anwendung, sondern lediglich für die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins. Um eine solche geht es vorliegend nicht.
Zwar ist § 7 TfV allgemein mit „Prüfungen“ überschrieben, jedoch wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 TfV unmissverständlich zwischen der Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein einerseits und den Prüfungen für die Zusatzbescheinigung andererseits differenziert. Diese Unterscheidung zeichnet § 7 TfV hinsichtlich der Anforderungen und Abläufe nach. Der Verweis in § 7 Abs. 6 TfV, wonach die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach der TfPV abgelegt wird, beschränkt sich mithin auf das Verfahren für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins. Die Prüfung für die Zusatzbescheinigung ist dagegen von dem Verweis nicht erfasst und unterliegt anderen Anforderungen, etwa denen der jeweiligen Verfahrensbeschreibung des Unternehmers, vgl. § 7 Abs. 7 Satz 1 TfV, sowie dem vom Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 TfV vorgegebenen Prüfungsinhalt und Prüfungsverfahren, vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 TfV. Auch insoweit folgte hieraus für das Anerkennungsverfahren für Prüfer, das wie dargestellt in § 15 TfV normiert ist, nichts.
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten findet die TfPV auch nicht unmittelbar Anwendung, da ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Gemäß § 1 Abs. 1 TfPV regelt die Verordnung die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der TfV. Die genannte dritte Variante („Prüfungen“) eröffnet den Anwendungsbereich der TfPV nicht dergestalt, dass hierdurch Art. 8 des Beschlusses über § 7 Abs. 1 TfPV in der beklagtenseitig vorgetragenen Weise heranzuziehen sei.
Vielmehr beschränkt sich der Regelungsgegenstand der TfPV auf das Prüfungsverfahren der Triebfahrzeugführerscheinprüfung selbst. Dies folgt bereits hinreichend deutlich aus § 1 Abs. 1 TfPV. Auch lässt sich dieses Verständnis den Verordnungsmaterialien entnehmen. In der Begründung der „Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ zur „Achten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften“ vom 20. August 2013 (BR-Drs 654/13, S. 1) heißt es, dass zur Ergänzung der Regelungen hinsichtlich der Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführscheins, der Zulassung zur Prüfung, des Ablaufs von Prüfungen und des Prüfverfahrens zusätzlich der Erlass einer Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erforderlich ist. In der weiteren Begründung heißt es:
„Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 regelt in § 7 und Anlage 5 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und die erforderlichen Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins. Zur Ergänzung der Regelungen hinsichtlich der Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführscheins ist zusätzlich der Erlass einer Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erforderlich. Diese beinhaltet Vorschriften über die
• Zulassung und die Anmeldung zur Triebfahrzeugführerschein-Prüfung
• Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil
• Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen
• Bewertung von Prüfungsleistungen
• Aufsichtsrechte des Eisenbahn-Bundesamtes.“
Ersichtlich beschränkt sich, was § 7 Abs. 6 TfV auch konsequent umsetzt, der Regelungsgehalt auf die Prüfung über den Triebfahrzeugführerschein (vgl. auch Anlage 5 TfV).
Im Besonderen Teil der vorgenannten Begründung (S. 33) heißt es sodann betreffend § 1 Abs. 1 TfPV:
„Absatz 1 definiert den Regelungsgegenstand und den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins umfassend. Dazu gehören Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf von Prüfungen und das Prüfverfahren. Der Anwendungsbereich entspricht dem der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Betroffen sind Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen.“
Auch durch die insoweit erfolgte Bezugnahme auf „den Anwendungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung“ folgt im Übrigen nichts anderes. Denn dort wird in § 1 Abs. 1 TfV die Anerkennung von Prüforganisationen nicht benannt.
Auch systematische Erwägungen sprechen gegen die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht. Denn das Normieren zusätzlicher Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüforganisationen nach § 15 TfV in der TfPV wäre systemwidrig erfolgt. Diese Annahme des Gerichts stützt die Verordnungshistorie. Denn mit Erlass der TfPV hat der Verordnungsgeber im Rahmen einer Mantelverordnung zugleich die TfV überarbeitet. Dies geschah unter anderem mit der Intention, dem „Ergänzungs- und Änderungsbedarf“ nachzukommen, der seit Inkrafttreten der TfV insbesondere durch die Fortschreibung des Europäischen Rechtsrahmens, u.a. den Erlass des Beschlusses, entstanden sei (vgl. S. 1 f. mit Fn. 3, S. 24 der Begründung). Hätte der Verordnungsgeber aus Art. 8 des Beschlusses folgende zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen für Prüforganisationen schaffen wollen, hätte er diese zur Überzeugung des Gerichts in der zugleich überarbeiteten TfV normiert.
b) Auch aus Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses selbst – und damit aus Europäischem Recht – folgen keine weiteren in § 15 Abs. 1 Satz 2 TfV nicht bestimmten Anerkennungsvoraussetzungen für Prüforganisationen.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 1, Sätze 1 und 2 des Beschlusses muss der Antragsteller bezüglich der praktischen Prüfung an Bord von Zügen Inhaber sowohl einer gültigen Fahrerlaubnis und einer gültigen Bescheinigung sein, die den Gegenstand der Prüfung oder Strecken / Rollmaterial ähnlicher Art abdeckt. Ist der Prüfer nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur / das prüfungsgegenständliche Rollmaterial, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur / dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2007/59/EG anwesend sein. Gemäß Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 2 Sätze 1 und 2 des Beschlusses muss der Antragsteller über eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum verfügen. Die Kenntnisse des Antragstellers müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf aktuellem Stand sein.
Gemäß Art. 2 Buchst. a) des Beschlusses bezeichnet „Antragsteller“ eine Stelle oder eine Einzelperson, die ein Unternehmen errichtet hat und die Anerkennung zur Durchführung von Ausbildungsgängen beantragt, die sich auf die in Art. 23 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben beziehen, einschließlich einer Einzelperson, die die Anerkennung als Prüfer gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt. Gemäß Art. 2 Buchst. c) des Beschlusses ist „Prüfer“ eine Person, die über die einschlägige Befähigung und Kompetenz verfügt und für die Durchführung und Benotung von Prüfungen für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG anerkannt ist. „Prüfung“ bezeichnet ein Verfahren zur Überprüfung der Kompetenz eines Triebfahrzeugführers oder Triebfahrzeugführer-Kandidaten gemäß der Richtlinie 2007/59/EG durch ein oder mehrere Mittel, wie schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen (Art. 2 Buchst. d) des Beschlusses). „Anerkennung“ bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. f) des Beschlusses eine förmliche Erklärung zur Kompetenz einer Person oder Stelle zur Durchführung von Ausbildungsaufgaben oder Prüfungen, die von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörde abgegeben wird.
Die in Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses niedergeschriebenen Anforderungen beschränken sich jedoch auf die Auswahl der Prüfer bzw. den Ablauf der Prüfung bezüglich der praktischen Prüfung an Bord von Zügen. Die Kommission hat mit Art. 8 des Beschlusses nach Auffassung des Gerichts keine weiteren Anforderungen an das Anerkennungsverfahren von Prüforganisationen für die Erteilung von Fahrerlaubnissen aufgestellt. Insoweit liegt auch keine Überschreitung der der Europäischen Kommission u.a. über Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat eingeräumten Kompetenz vor. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach mit „Auswahl der Prüfer und Prüfungen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie nicht das Anerkennungs- bzw. Zulassungsverfahren gemeint ist. Hiermit korrespondiert Art. 20 der Richtlinie, der in der amtlichen Überschrift wie auch in sämtlichen Absätzen die Begriffe „Zulassung und Anerkennung“ verwendet. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt die Auswahl der Prüfer (und Prüfungen) erst auf einer der Anerkennung / Zulassung nachgelagerten Ebene. Hiermit deckt sich Art. 1 UnterAbs. 2 Buchst. b) des Beschlusses, wonach dieser Beschluss für die Prüfer von Triebfahrzeugführern gilt, die über die Genehmigung verfügen, die Kompetenz von zuzulassenden Triebfahrzeugführer-Kandidaten oder Triebfahrzeugführern gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/59/EG zu prüfen. Prüfer sind nach der im Beschluss erfolgten Begriffsbestimmung bereits für Durchführung und Benotung von Prüfungen für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG anerkannte Personen. Konsequenterweise bestimmt Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses bloß im Bereich der „Auswahl der Prüfer“, dass für die praktische Prüfung an Bord von Zügen ein Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. a) des Beschlusses u.a. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss. Gleichwohl kann ein (bereits anerkannter) Prüfer die praktische Prüfung abnehmen, ohne Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die prüfungsgegenständliche Infrastruktur / das prüfungsgegenständliche Rollmaterial zu sein, sofern ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Infrastruktur / dieses Rollmaterial bei der Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2007/59/EG anwesend ist. Auch Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 2 des Beschlusses, der einzig Bezug auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses nimmt, beschränkt sich damit auf den Ablauf der praktischen Prüfung an Bord von Zügen in Gestalt der Auswahl von (bereits anerkannten) Prüfern.
Hieraus folgt zugleich, dass der Beschluss keine Regelung enthält, nach der ein Prüfer, der einzig den gemäß § 7 Abs. 1 Alt. 2 TfV erforderlichen theoretischen Prüfungsteil mit schriftlichem und mündlichen Teil für die Prüfung für die Zusatzbescheinigung abnehmen möchte, Inhaber einer Fahrerlaubnis sein muss. Mit diesem Verständnis korreliert Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses, wonach ein Prüfer, der die Prüfung abnimmt, unter weiteren Voraussetzungen nicht über eine mit dem Prüfungsgegenstand korrespondierende Bescheinigung im Sinne der Norm verfügen muss.
Diesem Verständnis, wonach Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 2 des Beschlusses lediglich für den praktischen Prüfungsteil maßgeblich ist, scheint die Beklagte – außerhalb des hiesigen Gerichtsverfahrens – auch selbst zuzuneigen. So wird im vom Eisenbahn-Bundesamt bereitgestellten (Formular-)Antrag auf Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung gemäß § 15 TfV lediglich unter Punkt 4f „Zusätzlich für Prüfer für praktische Fachkenntnisse“ auf die Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 2 des Beschlusses verwiesen. Gleiches gilt für die Hinweise für die Prüfungsorganisation für Triebfahrzeugführer (Fachmitteilung 34/2020 vom 22. Dezember 2020),
abrufbar unter:https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Fachmitteilungen/DE/2020/34_2020_Hinweise_fuer_Pruefungsorganisationen_fuer_Triebfahrzeugfuehrer.html?nn=1557334;zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021,
wonach „darauf hingewiesen [wird], dass Anerkennungen nach § 15 TfV betreffend die praktischen Prüfungen für die Zusatzbescheinigung (Anlagen 6 und 7 TfV) nur ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Hierzu gehört gemäß Art. 8 Abs. 2 UnterAbs. 2 Satz 1 Beschluss 2011/765/EU auch ausdrücklich für jeden beteiligten Prüfer, dass für praktische Prüfungen eine Berufspraxis als Triebfahrzeugführer von mindestens vierjähriger Dauer innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren vor dem Antragsdatum vorliegt.“ Gleiches ist den Erläuterungen des Anerkennungsverfahrens,
abrufbar unter:https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Tfz_Fuehrerscheinstelle/Pruefer/Pruefer_Anerkennungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=13;zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2021,
zu entnehmen. Allein zu Punkt 4f (praktische Prüfung) findet sich ein verklausulierter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses, wenn es dort heißt: „Als Prüfer für praktische Prüfungen muss zusätzlich die unter Punkt 4f geforderte Berufserfahrung als Triebfahrzeugführer nachgewiesen werden.“
Infolge dessen sieht die TfV im Einklang mit Unionsrecht vor, dass es anerkannte Prüforganisationen geben kann, die die Prüfung nicht in Gänze abnehmen können, ohne sich hierfür Dritter zu bedienen. Dies erachtet die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten als unschädlich. Mit diesem Ergebnis steht auch § 3 Abs. 1 Satz 2 TfPV (im Anwendungsbereich des Triebfahrzeugführerscheins) im Einklang. Denn die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 TfPV genügen müssen. Hieraus folgt, dass die Prüforganisation Rückgriff auf für den jeweiligen Prüfungsteil qualifizierte Prüfer nehmen kann und ggfs. muss.
Die übrigen in Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses genannten Qualifikationen sind bereits im nationalen Recht in § 15 TfV kodifiziert und nicht streitgegenständlich.
3. Der Kläger ist durch die Ablehnung der beantragten Anerkennung in seinen Rechten, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
4. Schließlich ist die Sache spruchreif, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagten kommt hinsichtlich der Erteilung der vom Kläger begehrten Anerkennung als Prüfer kein Ermessen zu. Dies gilt auch hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 TfV normierten Anerkennungsdauer.
Gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TfV gilt die Anerkennung längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die vorgenannte Regelung ist mit § 14 Abs. 5 TfV wortlautgleich. Aus dem Wortlaut folgt nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte die Anerkennung nach ihrem Ermessen befristen kann, was eine rechtfertigungsbedürftige Verkürzung von Art. 12 Abs. 1 GG (ggfs. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) darstellte. Mit Blick auf einen solchen Eingriff bedürfte es daher einer entsprechenden klaren Rechtsgrundlage. Ein gegenteiliges Ergebnis lässt sich auch nicht dem Begriff „längstens“ entnehmen. Denn insoweit bestünde etwa auch die Möglichkeit, dass ein Antragsteller seinen Antrag in zeitlicher Hinsicht begrenzt stellt. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist daher von einer gesetzlichen Höchstfrist, die die Beklagte nicht beeinflussen kann, auszugehen.
Nichts Gegenteiliges folgt aus der Verordnungsbegründung der Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28. Februar 2011 (BR-Drs 121/11). Dort heißt es in den jeweiligen Begründungen zu den wortlautgleichen Fassungen des § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 TfV:
„Die Befristung der Anerkennung auf maximal fünf Jahre ist in Absatz 5 geregelt. Bei Vorliegen der in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen wird auf Antrag die Anerkennung verlängert.“ (S. 92 zu § 14 Abs. 5 TfV-E).
„Im Absatz 2 wird die Anerkennung der Prüfer auf fünf Jahre begrenzt und auf Antrag bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen verlängert.“ (S. 93 zu § 15 Abs. 2 TfV-E).
Damit ergibt sich auch aus der Intention des Verordnungsgebers nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beklagte über Entscheidungsspielräume verfügt, um eine Befristung aufgrund eigener Erwägungen auszusprechen. Vielmehr folgt diese aus der Verordnung selbst, wie dies etwa auch in anderen Regelungen vorkommt, vgl. 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da es dem Kläger aufgrund der komplexen Rechtsfragen nach seiner rechtlichen Vorbildung und Erfahrung nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei berücksichtigt die Kammer die Wertungen der Ziffern 47 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die durch Anerkennung als Prüfer für die Erteilung von Zusatzbescheinigungen zu erwartenden jährlichen Einnahmen hat der Kläger mit mindestens „15.000,- Euro“ beziffert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV – ) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV – ) wird hingewiesen
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.