Untätigkeitsklage: Bescheidung über Tempo 30-Antrag zum Schutz vor Verkehrslärm
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Stadt Köln eine Entscheidung über ihren Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen (u.a. Tempo 30) zur Reduzierung von Verkehrslärm und Abgasen in ihrer Wohnstraße. Nachdem über den Antrag über Jahre nicht entschieden wurde, erhob sie Untätigkeitsklage. Das VG Köln gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Bescheidung, weil ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 StVO in Betracht komme und ein zureichender Grund für die Untätigkeit nicht dargelegt sei. Die Überschreitung der Orientierungswerte aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV (als Orientierungshilfe) indiziere eine unzumutbare Lärmbelastung, ohne dass dadurch eine Ermessensreduzierung auf Null einträte.
Ausgang: Untätigkeitsklage erfolgreich; Beklagte zur Bescheidung des Antrags auf Lärmschutzmaßnahmen (u.a. Tempo 30) verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage ist nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts länger als drei Monate nicht entschieden worden ist; die Zulässigkeit hängt nicht von der Begründetheit der Verzögerung ab.
Ein Anwohner kann aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsregelnde Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen haben, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage in Betracht kommt.
Die Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärm im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ist nicht durch verbindliche Grenzwerte festgelegt; maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung das ortsübliche und unter Berücksichtigung der Verkehrsbelange Zumutbare überschreitet.
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind bei Entscheidungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar anwendbar, können aber als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeit herangezogen werden; ihre Überschreitung indiziert regelmäßig eine erhebliche Belastung.
Auch bei Überschreitung von Orientierungswerten ist regelmäßig keine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen; die Behörde muss jedoch zeitnah eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen und kann Untätigkeit nicht ohne zureichenden Grund fortsetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. Juli 2021 in der Fassung vom 2. Juli 2024 zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag, den Lärm auf der N.-straße durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für ihre Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind, nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Klägerin bewohnt ein Mehrfamilienhaus unter der postalischen Adresse N.-straße 0 in 00000 Köln-M.. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach Angaben der Beklagten der Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO.
Unter dem 23. Juli 2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die Luftschadstoffbelastung, die durch Abgase des Kraftfahrzeugverkehrs verursacht wird, und den Lärm auf der N.-straße durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für ihre Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten seien.
Hierauf bestätigte das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung/Straßenbau der Beklagten der Klägerin unter dem 19. August 2021 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass sie ein Lärmgutachten in Auftrag geben werde. Aufgrund der aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes unproblematischen Verkehrszahlensituation werde keine weiterführende Untersuchung der Luftqualität durchgeführt.
Die Klägerin hat am 25. Mai 2022 Untätigkeitsklage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass nach über 9 Monaten ein weiteres Abwarten unter den gesundheitsgefährdenden bzw. -beeinträchtigenden Lebensumständen nicht weiter zuzumuten sei.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juli 2021 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Nach einem Hinweis des Gerichts beantragt die Klägerin nunmehr (sinngemäß),
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juli 2021 in der Fassung vom 2. Juli 2024, wonach unter den beantragten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen insbesondere Tempo 30 als eine wirksame, immissionsmindernde Maßnahme angesehen werde, nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, am 29. Juni 2022 ein Gutachterbüro mit der Erstellung eines Lärmgutachtens beauftragt zu haben.
Unter dem 19. Juli 2024 teilte die Beklagte mit, dass auf Basis einer neuen Vergabe davon ausgegangen werde, dass die lärmtechnische Untersuchung im ersten Quartal 2025 vorliege. Sobald diese vorliege, würde sie eine Entscheidung über den klägerischen Antrag treffen.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. September 2024 gemäß § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt und der Beklagten auf Grundlage des von ihr avisierten Zeitplans eine Frist bis zum 31. März 2025 gesetzt, um über den streitgegenständlichen Antrag zu entscheiden.
Unter dem 13. März 2025 legte die C. GbR der Beklagten die in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der N.-straße zwischen B.-straße und U.-straße vor, die aufgrund von Darstellungsmängeln in der Folgezeit korrigiert wurde. Seit Juni 2025 liegt sie in korrigierter Fassung vor. Sie enthält sowohl Berechnungen nach RLS90 wie nach RLS-19 und nimmt Bezug auf die Grenzwerte der 16. BImSchV. Auf der N.-straße galt im Ist-Zustand eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Ausweislich des Gutachtens betragen die Immissionswerte am klägerischen Wohnhaus in der begutachteten Ist-Situation bei Berechnungen nach RLS-19 66,1 bis 67,1 dB(A) tags und 58,6 bis 59,5 dB(A) nachts, bei Berechnungen nach RLS90 66,7 bis 67,9 dB(A) tags und 56,5 bis 57,7 dB(A) nachts.
Die Begutachtung umfasst des Weiteren elf hypothetische Verkehrssituationen, darunter u.a.:
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der N.-straße von 50 km/h auf 30 km/h (V6), wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:
Nach RLS-19 um 2,5 bis 2,7 dB auf 63,6-64,4 dB(A) tags und 56-56,8 dB(A) nachts,
Nach RLS 90 um 2,3 bis 2,5 dB auf 64,3-65,4 dB(A) tags und 54,2-55,4 dB(A) nachts;
Einführung eines ganztägigen LKW-Fahrverbots auf der N.-straße (V2), wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:
Nach RLS-19 um 1,2 dB auf 65-65,9 dB(A) tags und 57,4-58,3 dB(A) nachts,
Nach RLS 90 um 2,1 bis 4,8 dB auf 62-63,1 dB(A) tags und 54,4-55,6 dB(A) nachts;
Einsatz eines schallmindernden Asphalts (V3), wodurch die Beurteilungswerte am klägerischen Wohnort wie folgt gesenkt werden könnten:
Nach RLS-19 um 2,1 bis 2,3 dB auf 64-64,8 dB(A) tags und 56,4-57,2 dB(A) nachts,
Nach RLS 90 um 2,5 dB (0,8 – 1,3 dB) auf 64,2-65,4 dB(A) tags und 54-55,2 dB(A) nachts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 93 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Eine Prognose, wann die Beklagte über den klägerischen Antrag auf der Grundlage des Gutachtens entscheiden werde, nannte sie auch auf erneute Nachfrage des Gerichts nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 3 i.V.m. § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
Insoweit ist unstrittig, dass eine grundsätzlich auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt gerichtete Verpflichtungsklage auf einen bloßen Bescheidungsanspruch beschränkt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 26.
Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Ihre Klagebefugnis ergibt sich aus der nicht von vornherein ausgeschlossenen Möglichkeit eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.
§ 45 Abs. 1 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen dabei nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 10; OVG Münster, Urteile vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 – juris Rn. 30, vom 12. Januar 1996 – 25 A 2475/93 – juris Rn. 28, und vom 21. Januar 2003 – 8 A 4230/01 – juris Rn. 5. Vgl. auch VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris.
Die genannten Vorschriften geben dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 23. März 2022 – 11 ZB 20.2082 – juris Rn. 10.
Gemessen daran ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin als Anwohnerin der hier in Rede stehenden Straße einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages auf die Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen hat, um dafür zu sorgen, dass der Straßenlärm reduziert wird. Denn insoweit kann sich die Klägerin auf eine Gefahr für Leib und Leben stützen.
Die Klägerin hat die Frist des § 75 Satz 2 VwGO gewahrt. Hierbei handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 14.
Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klägerin hat am 25. Februar 2022 Klage erhoben, nachdem die Beklagte ihren Antrag vom 23. Juli 2021 nicht beschieden hatte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren am 2. Juli 2024 ihren Antrag dahingehend konkretisiert hat, die Beklagte zu verpflichten, geeignete verkehrsbeschränkende, lärm- und schadstoffmindernde Maßnahmen, insbesondere Tempo 30 zu ergreifen.
Die Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage.
Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall allerdings nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage; für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 22 ff.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage kommt allerdings in solchen Fällen in Betracht, in denen nach § 113 Abs. 5 VwGO eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht anerkannt ist, die Sache spruchreif zu machen. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. Denn dann ist es dem Gericht regelmäßig auch verwehrt, einen Vornahmetenor auszusprechen, wenn die Behörde den Antrag in rechtswidriger Weise abgelehnt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 36.
So liegen die Dinge hier. Ob und welche Maßnahmen die Beklagte vornimmt, wenn der Anspruch der Klägerin tatbestandlich gegeben ist, liegt in ihrem Ermessen. Der Klägerin ist auch nicht weiter zuzumuten, abzuwarten, bis die Beklagte über ihren Antrag entscheidet. Nach eigener Auffassung der Beklagten liegen alle für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen vor. Gründe, warum sie dennoch nicht entscheidet, benennt die Beklagte nicht. Der Klägerin stehen keine anderen einfacheren oder schnelleren Möglichkeiten zur Verfügung, um einen vollstreckbaren Titel gegen die Beklagte zu erhalten.
Die Klage ist auch begründet.
Die behördliche Nichtentscheidung über den klägerischen Antrag ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 75 VwGO).
Die Klägerin hat aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag, dem nicht nachgekommen worden ist.
Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO für ein Einschreiten der Beklagten zum Schutz der Klägerin als Anwohnerin der N.-straße in Köln-M. vor Straßenverkehrslärm vor.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 – juris Rn. 7; VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 20, jeweils zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.
Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann.
Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Betracht kommen, ist nicht durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt.
Vgl. bereits VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris unter Bezugnahme auf OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 – juris Rn. 32. S. auch OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2022 – 8 B 661/22 – juris Rn. 21.
Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO folgt nicht aus den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007,
Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. November 2007 (Az.: S 32/7332.9/1/781915), VkBl. 2007, S. 767 ff.,
in der unter Ziffer 2.1 für bestimmte Gebietstypen Beurteilungspegel benannt sind.
St. Rspr., vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris zu der durch die Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgehobenen Vorgängerfassung der „Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm" vom 6. November 1981“.
So hält der Richtliniengeber, das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, in Ziffer 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 – juris Rn. 26 m.N.,
fest, dass die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt ist.
Tatsächlich maßgeblich ist auch ausweislich Ziffer 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vielmehr, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Hieraus folgt, dass nach den vorgenannten Richtlinien zwar ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten der Behörde „insbesondere in Betracht“ kommt, wenn „der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel“ am Immissionsort gewisse Richtwerte überschreitet. Das besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen. Dementsprechend geben die Richtlinien der Behörde im Einzelfall u.a. auf, den Grad der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Leichtigkeit der Realisierung von Abwehrmaßnahmen zu beurteilen.
So bereits zur Vorgänger-Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 14.
Ebenso wenig können die Vorschriften der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334), im Folgenden 16. BImSchV,
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unmittelbar angewendet werden. Diese Verordnung bestimmt durch Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nämlich nur für den Bau und die wesentliche Änderung u.a. von öffentlichen Straßen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV).
Desgleichen gelten die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 (VLärmSchR 1997) ausweichlich des Abschnitts A, I. lediglich für planerische Maßnahmen bei der Linienführung und Trassierung (Lärmschutz durch Planung), für bauliche Maßnahmen an der Straße (aktiver Lärmschutz) und an lärmbetroffenen baulichen Anlagen (passiver Lärmschutz) beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen (Lärmvorsorge) und zur Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) sowie für die Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen. Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen.
St. Rspr., vgl. VGH München, Urteile vom 21. März 2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 27 und vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 21 m.w.N.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst ermöglicht und gewährt, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Nur dies entspricht auch dem Schutzzweck der in Rede stehenden Vorschrift; sie zielt darauf ab, die rechtliche Zulässigkeit, Verkehrslärmschutz mittels verkehrsregelnder Maßnahmen zu gewähren, eher zu erleichtern als zu erschweren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris Rn. 13.
Unabhängig von der danach fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Regelungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO grundsätzlich als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung der Wohnbevölkerung herangezogen werden können.
Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 8 B 821/18 – juris Rn. 17 und vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2018 – 10 S 2449/17 – juris Rn. 33. S. auch VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 – 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 – juris.
Denn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist.
Hieraus folgt: Werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erreicht, ist regelmäßig von einer erheblichen Immissionsbelastung auszugehen, die dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen einräumt. Dagegen ist die Unterschreitung dieser Immissionsgrenzwerte ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht,
vgl. VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 22 m.w.N.,
sodass regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung besteht, weil davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht erfüllt sind.
Werden gar die in Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23. November 2007 aufgeführten Richtwerte überschritten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber, wie dargestellt, auch dann nicht gegeben.
Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 8 A 1247/16 – juris Rn. 32, und vom 18. August 2022 – 8 B 661/22 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 – 5 S 745/14 – juris Rn. 34.
Maßgeblich bleiben auch dann andere Besonderheiten des Einzelfalls.
Vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12. April 2016 – 11 B 15.2180 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 – juris.
Gemessen an diesen Grundsätzen bringt der straßenverkehrliche Lärm vorliegend Beeinträchtigungen mit sich, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit der Klägerin zugemutet werden muss. Dabei kommt vorliegend dem Überschreiten der Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV zumindest indizielle Bedeutung für die Unzumutbarkeit zu.
Ausgangspunkt der Zumutbarkeitsprüfung der Immissionsbelastung sind die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV legt den Immissionsgrenzwert zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten auf 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht fest. Denn die Eigenart der näheren Umgebung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks entspricht nach Angabe der Beklagten einem faktischen Wohngebiet. Die vorgenannten Orientierungswerte wurden überschritten.
Gemäß § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19,
VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698,
getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu berechnen. Soweit die Vorgängerfassung dieser Vorschrift insoweit noch auf Anlage 1 zur 16. BImSchV verwies, die wiederum die Berechnungsmethode der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90,
VkBl. 1990, Heft 7, lfd. Nr. 79,
für anwendbar erklärte, spricht nichts dafür, dass die veraltete Rechenmethode weiterhin Anwendung finden sollte. Allein die Tatsache, dass die Pegelwerte der 16. BImSchV vorliegend als Orientierungswerte herangezogen werden, rechtfertigt dies jedenfalls nicht. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Beurteilungspegel ohne systematischen Bruch unter der Prämisse festgesetzt hat, dass diese nach der neuen Methode RLS-19 berechnet werden.
Gemessen daran werden diese Orientierungswerte (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) überschritten. Gemäß der nach der RLS-19 vorgenommenen Berechnungen und Ausführungen im Gutachten beträgt die Lärmbelastung an der Wohnanschrift der Klägerin maximal 67,1 db(A) am Tag und 59,5 dB(A) in der Nacht.
Mit der hohen Lärmbelastung ist eine Gefahrenlage für die Gesundheit der Anlieger gegeben, die das allgemein hinzunehmende Risiko übersteigt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Gebäude, in dem die Klägerin wohnt, überwiegend Wohnzwecken dient, seine Bewohner der Lautstärke also in zeitlich erheblichem Umfang ausgesetzt sind.
Die sich hieraus ergebenden erhöhten Belastungen haben ein Maß erreicht, das die behördliche Erwägung verkehrsbeschränkender Maßnahmen erforderlich macht.
Zwar ist vorliegend kein Fall der Ermessensreduzierung gegeben. Da neben den klägerischen Belangen auch andere Interessen zu beachten sind, kann das Ermessen nicht allein durch Überschreitung der Orientierungswerte auf Null reduziert sein, zumal die Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinie-StV (70 db(A) tags und 60 db(A) nachts) ausweislich des Gutachtens – in Bezug auf den in der Nacht gemessenen Wert von 59,5 db(A) nur äußerst knapp – noch nicht überschritten werden. Andernfalls wäre eine einzelfallgerechte Überprüfung nicht sichergestellt.
Die Beklagte war aber zumindest zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Denn dem klägerischen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Beklagte bislang in keiner Weise entsprochen.
Für eine weitere Aussetzung des Verfahrens bestand vorliegend kein Anlass. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für die Untätigkeit der Beklagten ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i.S.d. § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet.
Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.