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Verwaltungsgericht Köln·18 K 3183/17.A·18.01.2018

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen regimekritischer Film- und Kunstbetätigung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG; das BAMF hatte den Asylantrag abgelehnt. Zentral war die Frage, ob dem Kläger wegen seiner regimekritischen künstlerischen Tätigkeit politische Verfolgung droht. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und erkannte den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu, gestützt auf glaubhafte Einlassungen und länderspezifische Informationen. Die Familie teilt das Verfolgungsschicksal des Hauptantragstellers.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen; Bescheid des BAMF insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist zuerkennen, wenn dem Antragsteller wegen seiner politischen Überzeugung bzw. regimekritischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

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Zur Feststellung der Verfolgungsgefahr kann ein glaubhaftes, widerspruchsfreies Vorbringen des Antragstellers in Verbindung mit länderspezifischen Informationen über willkürliche Verhaftungen und Übergriffe auf regimekritische Medienakteure ausreichen.

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Wenn ein staatlicher oder staatlich-nahe Akteur (z. B. ein Geheimdienst) den Antragsteller ins Visier genommen hat und dessen Wirkung nicht auf eine Region beschränkt erscheint, ist die Gefahr einer landesweiten Verfolgung zu bejahen.

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Ehepartner und minderjährige Kinder teilen das Verfolgungsschicksal des anerkannten Flüchtlings und sind unter den rechtlichen Grundlagen (vgl. § 26 AsylG) ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen, sofern die Voraussetzungen der Verfolgungsgefahr vorliegen.

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.9.2016 verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger zu 1. ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus T.          . Die Klägerin zu 2. ist am xx.xx.xxxx geboren, ebenfalls irakische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Kläger zu 3. und 4. sind ihre am xx.xx. xxxx und am xx.xx.xxxx geborenen Kinder.

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Die Kläger reisten am xx.xx.2015 aus ihrem Heimatland aus und am xx.xx.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellten sie am 6.6.2016 einen Asylantrag. Zur Begründung machten die Kläger geltend, der Kläger zu 1. sei in seinem Heimatland als Fotograf und Regisseur tätig gewesen. Er sei in 6 bis 7 Fällen bedroht worden. Seine Cartoons seien auf youtube 20.000mal angeklickt worden. Er werde von vielen Menschen wegen seiner Arbeit respektiert. Der Kunstminister sehe das anders. Er habe gesagt, dass man so etwas nicht tolerieren müsse. Man solle den Kläger zu 1. aufhängen. Im Jahr 2008 habe er eine CD in seinem Laden vorgefunden von Jundil Islam. Das Video habe zahlreiche Opfer von Tötungen und Folterungen gezeigt. Er habe sich daraufhin an die Asaysh gewendet, die ihm geraten hätten, gut auf sich aufzupassen. Er habe 2013 einen kritischen Film namens „G.     I.     “ produziert. Ihm sei von verschiedenen Seiten in seine Arbeit reingeredet worden. Das sei von Seiten der KDP und der PUK gewesen. Im Juli 2015 sei er von Personen mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichen kontrolliert worden. Sie hätten Ausweise der Asaysh vorgezeigt. Er habe daraufhin die Asaysh angerufen. Sie hätten nach einem Kennzeichen gefragt, das er nicht habe nennen können. Man habe ihm wieder geraten, gut auf sich aufzupassen. Im Dezember 2015 sei er in einer unbewohnten Gegend von einem Taxi verfolgt worden. Das sei das Schlüsselerlebnis für ihn gewesen. Vier Tage später sei er ausgereist und habe alles stehen und liegen gelassen.

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Die Klägerin zu 2. bezog sich auf das Vorbringen des Klägers zu 1.; außerdem machte sie geltend, sie habe wegen der Arbeit ihres Mannes immer in Angst gelebt. Das Schlüsselerlebnis sei gewesen, dass ihr Mann von mehreren Personen in einem Fahrzeug ohne Kennzeichen angehalten worden sei. Die Arbeit ihres Mannes sei beschmutzt und kritisiert worden.

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Mit Bescheid vom 14.9.2016, zugestellt am 24.9.2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger insgesamt ab.

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Am Montag, dem 10.10.2016 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 28.2.2017 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger zu 1. ergänzend zu seinem Vorbringen beim Bundesamt geltend, er sei seit deren Gründung Anhänger der Goran- Partei. Er habe diese Partei unterstützt. Die Hauptdarstellerin in dem von ihm hergestellten regimekritischen Filme sei mit mehreren Messerstichen schwer verletzt worden. Der Film habe daraufhin nicht mehr in den Kinos gezeigt werden können.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.9.2016 zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 17.7.2017 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.

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Mit Beschluss vom 12.9.2017 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.9.2016 ist in dem vorliegend angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Denn es ist davon auszugehen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr in den Irak politische Verfolgung wegen seiner kritischen Haltung gegenüber der kurdischen Regierung droht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2018 überzeugend dargetan, dass er in seinem Heimatland regimekritische Filme und Clips gemacht hat und dass er deshalb in das Visier des kurdischen Geheimdienstes geraten ist. Er hat nachvollziehbar dargestellt, dass er im Juni 2015 von Mitarbeitern des kurdischen Geheimdienstes, die Waffen trugen, bedroht wurde. Gleiches gilt auch für eine Verfolgung durch ein Taxi am 2. 12. 2015. Der Kläger hat auch überzeugend geschildert, dass die Hauptdarstellerin in dem regimekritischen Film, den er gemacht hatte, mit zahlreichen Messerstichen verletzt wurde. Der Kläger hat erläutert, dass seine künstlerische Arbeit verboten wurde und dass etwa sein regimekritischer Film nicht mehr in den Kinos gezeigt werden durfte. Mit Blick auf diese regimekritische Betätigung des Klägers und auf das Tätigwerden des kurdischen Geheimdienstes ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr wegen seiner politischen Überzeugung mit Verfolgung zu rechnen hat.

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Angesichts der im Schriftsatz der Kläger vom 18.1.2018 zutreffend dargestellten Auskunftslage bezüglich willkürlicher Verhaftungen von Journalisten und gewaltsamen Übergriffen auf Journalisten ist das Gericht davon überzeugt, dass die vom Kläger zu 1. geschilderte Verfolgungsfurcht auch durch die tatsächlichen Verhältnisse in den Kurdischen Autonomieregion begründet ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass diejenigen Personen, die regimekritische Filme produzieren, genauso behandelt werden wie regimekritische Journalisten.

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Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr auch landesweit politische Verfolgung zu befürchten. Da er durch seine regimekritischen Werke in das Visier des kurdischen Geheimdienstes geraten ist, ist davon auszugehen, dass er auch bei Rückkehr in einen anderen Landesteil des Irak nicht vor Verfolgung sicher sein könnte. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der kurdische Geheimdienst ausschließlich in der Kurdischen Autonomieregion tätig ist. Auch hat sich der Kläger durch seine kritischen Werke so stark exponiert, dass damit zu rechnen, dass er im Fall seiner Rückkehr wieder in das Blickfeld des Geheimdienstes geraten würde.

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Die Kläger zu 2. bis 4. haben ebenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, weil davon auszugehen ist, dass sie als Ehefrau und minderjährige Kinder des Klägers zu 1. dessen Verfolgungsschicksal teilen. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung in § 26 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG, der allerdings vorliegend mangels Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 1. nicht direkt anwendbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.