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Verwaltungsgericht Köln·18 K 3039/15·09.11.2017

Nachträgliche aktive Schallschutzmaßnahmen gegen BAB: Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPlanfeststellungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nachträgliche aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm der Bundesautobahn; passive Maßnahmen wurden bereits bewilligt. Die Bezirksregierung lehnte aktive Maßnahmen als untunlich ab, da nur wenige nachträglich betroffene Gebäude weit auseinanderlägen und die Schutzwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Das VG Köln bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids: Ein Anspruch nach §75 VwVfG NRW scheidet aus, weil die Nutzungsänderung der Klägerin erst nach der Planfeststellung erfolgte und die Voraussetzungen für nachträglichen Schutz sowie die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sind.

Ausgang: Klage auf Anordnung nachträglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gegen die BAB als unbegründet abgewiesen, da kein Anspruch nach §75 VwVfG NRW besteht und Maßnahmen untunlich sind

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf nachträgliche Schallschutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses voraussehbar waren und der Betroffene bereits nach der damals geltenden Rechtslage Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte.

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Fehlt die schutzbedürftige Nutzung oder war sie bei Planfeststellung nicht hinreichend verfestigt, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Schallschutzmaßnahmen.

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Die Kenntnis des Betroffenen von den Lärmauswirkungen bei Beginn der Nutzung kann einen nachträglichen Anspruch entfallen lassen, wenn die Nutzung in Kenntnis der Belastung erfolgt ist.

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Aktive Schallschutzmaßnahmen sind untunlich (unverhältnismäßig), wenn wegen geringer Anzahl betroffener Objekte, großer räumlicher Verteilung und hoher Herstellungskosten ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht gegeben ist.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW§ 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt nachträgliche Schallschutzmaßnahmen gegen den von der Bundesautobahn (BAB)  ausgehenden Verkehrslärm.

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Für den Ausbau dieser Autobahn auf insgesamt sechs Fahrstreifen wurde in den 1970er Jahren ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das mit Planfeststellungsbeschluss vom 9.10.1978 endete. Die Verkehrsfreigabe datiert vom 30.7.1981. Die letzten Lärmschutzanlagen als wesentliche Bestandteile der Planung waren jedoch am 9.9.1982 noch nicht fertiggestellt.

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines nördlich der BAB  gelegenen Grundstücks, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sie seit dem 14.8.1999 Trauungen durchführt. Seit dem 4.6.2010 erfolgen Trauungen auch außerhalb dieses Gebäudes. Sie stellte bei der Bezirksregierung L.    am 2.5.2013 einen Antrag auf Anordnung nachträglicher Schallschutzmaßnahmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.4.2015 bewilligte die Bezirksregierung passive Lärmschutzmaßnahmen, lehnte aber aktiven Lärmschutz wegen Untunlichkeit ab, weil von dem von der BAB  ausgehenden Lärm insgesamt sieben Gebäude betroffen seien, davon vier aber nach dem Ausbau der BAB  und in Kenntnis der Belastung errichtet worden seien, von den drei betroffenen Objekten zwei nördlich der Autobahn und eines südlich davon lägen, und diese ca. 1.000 m auseinanderlägen, so dass aktive Lärmschutzmaßnahmen bei der geringen Anzahl von insgesamt drei Betroffenen nicht verhältnismäßig seien.

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Dagegen hat die Klägerin am 21.5.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit trage nicht dem gesteigerten Begründungserfordernis einer vom Grundsatz des aktiven Lärmschutzes abweichenden Entscheidung Rechnung. Zudem beruhe die Entscheidung des Beklagten auf einem fehlerhaften Gutachten, weil dieses nicht die für den Planfeststellungsbeschluss maßgebliche Richtlinie angewandt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.4.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 2.5.2013 auf einen nachträglichen aktiven Lärmschutz stattgegeben wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 27.4.2015 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den von der BAB  ausgehenden und auf ihr Grundstück einwirkenden Lärm.

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Anspruchsgrundlage ist § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW. Danach kann der Betroffene, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Lärmbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen vor Lärmeinwirkungen gehabt hätte, wenn diese Einwirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits voraussehbar gewesen wären, scheidet ein Anspruch auf nachträgliche Schallschutzmaßnahmen für solche (baulichen) Anlagen aus, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weder vorhanden noch planerisch hinreichend verfestigt waren.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2011 - 9 B 9.11 -, juris.

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Das ist hier der Fall, weil die (baurechtlich relevante) Nutzungsänderung des Grundstücks der Klägerin in Form der geltend gemachten Trauungen erst am 14.8.1999 bzw. der Außentrauungen auf dem klägerischen Grundstück erst am 4.6.2010 und damit weit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte. Außerdem hat die Klägerin den Vortrag des Beklagten, sie habe bei Beginn der Nutzungsänderung ihres Grundstücks in Form von Außentrauungen Kenntnis von den Lärmauswirkungen des Ausbaus der BAB gehabt, nicht bestritten. Davon ist im Übrigen auch deshalb auszugehen, weil andere Betroffene entsprechende Anträge bereits im Jahr 2011 und damit nur kurz nach Einführung von Außentrauungen durch die Klägerin stellen konnten.

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Schließlich wären aktive Schallschutzmaßnahmen an der BAB 1 zu Gunsten der Klägerin unverhältnismäßig und damit untunlich i.S.d. § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nach den Feststellungen der Bezirksregierung L.    nur für wenige Gebäude, die nach der Verbreiterung der BAB  auf sechs Spuren errichtet wurden, in Betracht kämen, von denen zwei nördlich der BAB  liegen und eines südlich davon liegt, müsste nämlich auf einer mehr als 1 km langen Strecke auf beiden Seiten der BAB  eine Lärmschutzwand hergestellt werden. Angesichts unstreitiger durchschnittlicher Herstellungskosten von 350 bis 450 Euro je Quadratmeter und einer Höhe von 4 m fielen für aktiven Schallschutz weniger Gebäude zwischen 2.800.000 Euro und 3.600.000 Euro an Kosten an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.