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Verwaltungsgericht Köln·18 K 2886/10·02.06.2011

Kein Beseitigungsanspruch gegen Luftmesscontainer vor Gaststätte wegen Unzumutbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Entfernung eines auf dem Parkstreifen vor seiner Gaststätte aufgestellten Luftmesscontainers. Er rügte eine Beeinträchtigung seines Anliegergebrauchs (Kontakt nach außen) durch Sichtbehinderung und Geräusche sowie fehlerhafte Standortermessensausübung. Das VG Köln wies die Klage ab: Selbst bei unterstellter Rechtsverletzung fehle es beim öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch an der Zumutbarkeit der Beseitigung. Angesichts nur geringer Beeinträchtigung drohten unverhältnismäßige Nachteile durch Verlust der Vergleichbarkeit von Messreihen und Beeinträchtigung des Luftreinhalteplans/der Umweltzone, zumal der Kläger erst Jahre nach Aufstellung tätig wurde.

Ausgang: Klage auf Entfernung eines Luftmesscontainers wegen fehlender Zumutbarkeit im Folgenbeseitigungsanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt neben einem hoheitlich verursachten rechtswidrigen Zustand insbesondere voraus, dass die begehrte Wiederherstellungsmaßnahme tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und dem Verpflichteten zumutbar ist.

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Ist die Beeinträchtigung subjektiver Rechte nur gering, kann die Beseitigung einer Anlage unzumutbar sein, wenn dadurch erhebliche Nachteile für öffentliche Aufgabenwahrnehmung drohen, etwa durch Verlust der Nutzbarkeit und Vergleichbarkeit bereits erhobener Datenreihen.

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Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene ein Beseitigungsverlangen erst nach langer Zeit erhebt und dadurch das Risiko nutzloser Aufwendungen und Folgewirkungen für Dritte oder die Allgemeinheit wesentlich erhöht.

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Aus dem Anliegergebrauch folgt kein subjektives Recht auf Erhalt öffentlicher Parkflächen als Parkraum; Beeinträchtigungen des allgemeinen Straßenbildes begründen für sich genommen keine eigenen Rechte des Anliegers.

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Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht an das Klagebegehren gebunden (§ 88 VwGO); eine vom Gericht erwogene, weniger weitgehende Maßnahme kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger sie ausdrücklich nicht begehrt bzw. ablehnt.

Relevante Normen
§ 14a StrWG NRW§ 88 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Messcontainer vor seiner Gaststätte, die im Haus Nr. 0 am D. Ring in L. liegt und in ihrer Straßenfront von der Straße aus gesehen von rechts nach links ein Fenster, eine Eingangstür und zwei Fenster aufweist. Darüber befindet sich teilweise Leuchtreklame mit dem Namen der Gaststätte. Vor dem Lokal verläuft ein Gehweg, an den sich ein Fahrradweg, ein Parkstreifen und die stadteinwärts führende Fahrbahn des D. Rings anschließen. Letztere ist von der stadtauswärts führenden Fahrbahn durch einen Grünstreifen getrennt. Links von der Straßenfront der Gaststätte steht auf der Höhe des Parkstreifens ein Baum, dessen Scheibe mit einer Stahlrohrbarriere gegen parkende Kraftfahrzeuge geschützt ist. Der Beklagte stellte am 17.05.2006 auf dem Parkstreifen vor dem linken Teil der Gaststättenfront und rechts von der Baumscheibe einen Messcontainer auf, der Einrichtungen für die Messung von Schadstoffen enthält und für die so genannte L1. Umweltzone relevant ist. Er war 1,55 m lang, 1,25 m breit und 1,95 m hoch und wies mit den Schmalseiten zur Fahrbahn und Gaststätte. Dieser Container wurde am 28.06.2007 durch einen 2,00 m langen, 1,20 m (zuzüglich 0,20 m für einige überstehende Teile) breiten, 1,95 m hohen Messcontainer ersetzt, dessen Längsseiten zur Fahrbahn und Gaststätte zeigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Messcontainer an einen anderen Ort zu verlegen, weil er im unmittelbaren Blickfeld seiner Kundschaft stehe und den Blick auf seine Gaststätte versperre. Dieser Container wurde im November 2009 durch einen anderen, gleich großen Container ersetzt. Für sämtliche Container waren städtische Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden.

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Nachdem der Beklagte das klägerische Beseitigungsverlangen abgelehnt hatte, hat der Kläger am 12.05.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Aufstellung des Containers greife unverhältnismäßig in seinen Anliegergebrauch in Form des so genannten Kontakts nach außen ein. Seine von 15.00 Uhr bis 3.00 Uhr geöffnete Gaststätte sei auf Laufkundschaft angewiesen, werde aber von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgrund der Größe des Containers nicht wahrgenommen. Da dieser auf einer Parkfläche stehe, würden potentielle motorisierte Kunden davon abgehalten, seine Gaststätte aufzusuchen. Der zuvor aufgestellte Container habe kleinere Abmessungen gehabt. Der Container verdecke die Straßenfront seines Lokals zu mehr als 50 % und stehe im Gegensatz zum in der Vergangenheit aufgewerteten Straßenbild. Die von der Lüftung des Containers ausgehenden Geräusche störten die Gäste, wenn im Sommer die Fenster der Gaststätte geöffnet seien. Vor Aufstellung des Containers sei der Kläger nicht angehört worden, bei Aufstellung habe es die Umweltzone noch nicht gegeben. Der Beklagte habe teils widersprüchlich, teils nicht konkret Ermessenserwägungen zur Standortwahl angestellt. Soweit er solche im Klageverfahren nachhole, würden die Ausführungen u.a. mangels vorliegender Protokolle bestritten. Der Messcontainer könne auf der selben Straßenseite weiter links oder rechts oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgestellt werden, ohne dass sich an der Verwertbarkeit der gemessenen Daten etwas ändere. Die Ausführungen des Beklagten zum messtechnisch relevanten Standort und zu erheblichen Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan durch eine Verlegung des Containers würden bestritten. Der vom Beklagten betonten Vergleichbarkeit der Messdaten bei konstantem Umfeld stehe bereits entgegen, dass der streitbefangene Messcontainer ausweislich veröffentlichter Informationen falsche Feinstaubwerte ermittelt habe. An anderer Stelle, vor allem vor dem von der Straße aus gesehen rechts von der klägerischen Gaststätte befindlichen Ladenlokal führte der Messcontainer zu geringeren Beeinträchtigungen, weil ein Sichtkontakt zu diesem Ladenlokal angesichts der innen vor dem Schaufenster hängenden Lamellenjalousie nicht gewünscht sei. Der Messcontainer könne auch weiter nach links an die Baumscheibe verschoben werden. Dazu hat der Kläger im Ortstermin ausgeführt, eine solche Verschiebung wolle er nicht, weil er dadurch noch mehr beeinträchtigt würde, indem sich die Einsehbarkeit seiner Gaststätte von der gegenüberliegenden Straßenseite, auf die er mehr Wert lege, aufgrund des Sichtwinkels verschlechtere. Er sei erst 2009 auf den Beklagten zugegangen, weil er bis dahin davon ausgegangen sei, sein Vermieter habe sich gegen den Messcontainer gewandt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vor dem Gebäude D. Ring 0 in 00000 L. auf dem Parkstreifen aufgestellten Luftmesscontainer zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger sei durch die Aufstellung des Messcontainers nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Standort sei im Zuge eines ministeriellen Erlasses unter Berücksichtigung von Modellrechnungen und im Einzelnen benannten umweltmesstechnischen Erfordernissen, wozu die Repräsentativität, eine ausreichende Entfernung von einmündenden Straßen, ein nicht zu überschreitender Abstand vom Fahrbahnrand, Luftströmungen, Zugänglichkeit und Sicherheit gehörten, nach einer Ortsbegehung sorgfältig ausgewählt worden und führe zur kleinstmöglichen Sichtbeeinträchtigung des Schaufensterbereichs. Messtechnisch wären auch zwei andere Parkbuchten mögliche Standorte gewesen. Die eine weiter links gelegene Parkbucht gehöre jedoch zu einer Ladezone und liege vor drei Lokalen, die teilweise Schaufensterauslagen aufwiesen, so dass die Sicht auf ein Geschäft komplett verstellt worden wäre. Die andere Parkbucht gehöre zu einer Ladezone, deren Benutzung durch einen Messcontainer zu Sichtbehinderungen beim Befahren einer Hofausfahrt führen würde. Eine Verlegung hätte mangels Vergleichbarkeit alter und neuer Daten erhebliche negative Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan und führte dazu, dass die Wirksamkeit der Umweltzone nicht hinreichend überprüft werden könnte. Ungefähr Ende 2009 habe eine neue Messreihe begonnen. Kleinere Messcontainer seien nicht im Besitz des Beklagten, seien voraussichtlich nicht geeignet und verfügten zudem über andere Analysatoren und mit der eingerichteten Infrastruktur inkompatible Dateneinrichtungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll zum Ortstermin vom 06.05.2011 und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des vor seiner Gaststätte aufgestellten Messcontainers hat. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das dafür erforderliche - nach Auffassung des Einzelrichters zu bejahende - subjektive Recht des Klägers auf geschäftlichen Kontakt nach außen als Anliegergebrauch i.S.d. § 14a StrWG NRW durch Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustands aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs verletzt wurde. Diesbezüglich wäre hier allein zu prüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen (bezüglich des Standorts) fehlerhaft ausgeübt hat. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Umstand, dass weder der Kläger noch sein Vermieter vor Aufstellen des Messcontainers angehört wurden, im Ergebnis zu einem den Kläger in seinen Rechten verletzenden Ermessensfehler geführt hat. Denn neben den weiteren Voraussetzungen der tatsächlichen Möglichkeit und rechtlichen Zulässigkeit der Wiederherstellung des ohne den Eingriff bestehenden Zustands ist weiter erforderlich, dass die geforderte Handlung für den Beklagten zumutbar ist.

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Vgl. nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. (2009), § 30 Rdnr.14.

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Daran fehlt es hier. Das gilt zunächst dann, wenn der Kläger deshalb nicht gegen die Aufstellung des ursprünglichen, mit der lediglich 1,25 m messenden Schmalseite zu seiner Gaststätte weisenden Messcontainers vorgegangen sein sollte, weil ihn dieser nicht gestört hat. Die zur Gaststätte des Klägers weisende Längsfront des derzeit verwendeten Messcontainers ist zwar mit 2,00 m um 0,75 m länger als die zur klägerischen Gaststätte weisende Schmalseite des ursprünglichen, kleineren Containers, braucht die Gaststättenfront aber nicht um 0,75 m mehr als der ursprüngliche Container zu verdecken. Denn sowohl der ursprüngliche als auch der derzeitige Messcontainer hielten bzw. halten von der sich links von der Gaststätte befindenden Baumscheibe einen, wenn auch wohl nicht gleichen, Abstand ein, wie für den ursprünglichen Container der Fotografie auf Bl. 99 der Beiakte 1 zu entnehmen ist und für den derzeit verwendeten Container die Fotografie auf Blatt 124 der Beiakte 1 zeigt sowie der Ortstermin ergeben hat. Der derzeitige Messcontainer könnte aber, wie vom Kläger auch zunächst hilfsweise begehrt, vom Gericht vorgeschlagen und vom Beklagten letztlich zugestanden, um ca. 0,60 m näher an die Baumscheibe herangerückt werden. Da der Kläger dies jedoch aus den von ihm im Ortstermin vorgetragenen Gründen ablehnt, kommt die Verurteilung des Beklagten zu dieser Maßnahme aufgrund des nach § 88 VwGO verbindlichen Klagebegehrens auch nicht als ein im Klageantrag enthaltenes Minus in Betracht. Beeinträchtigt die im Vergleich zum unbeanstandet gebliebenen ursprünglichen Messcontainer größere Verdeckung der Gaststättenfront durch den jetzigen Messcontainer um ein (aus den genannten Gründen: potentiell) lediglich geringes Maß den Kläger nur unerheblich mehr, kommt noch hinzu, dass die Sicht von der Straße auf die klägerische Gaststätte auch durch den derzeitigen Messcontainer nicht vollkommen und im Übrigen selbst bei seiner derzeitigen Position entgegen dem Vortrag des Klägers frontal (also nicht aus einem seitlichen Blickwinkel) nicht zu mehr, sondern zu weniger als der Hälfte verdeckt wird. Der durch den Anliegergebrauch geschützte Kontakt nach außen ist zudem bezüglich des Geh- und des Radwegs unbeeinträchtigt. Ein Recht auf Aufrechterhaltung einer Straßenfläche als Parkraum steht dem Kläger dagegen nicht zu. Auch die Wertigkeit des Straßenbilds, auf die er hinweist, betrifft nicht seine eigenen Rechte. Außerdem wird die Werbewirkung der oberhalb der Fenster angebrachten Leuchtreklame nicht tangiert. Die faktisch ebenfalls als Reklame wirkende Einsehbarkeit der Gaststätte ist nach dem im Ortstermin vom Einzelrichter gewonnenen Eindruck von der stadteinwärts führenden Fahrbahn aus zwar durchaus, aber in geringem Umfang betroffen. Laufkundschaft, auf die der Kläger nach seinem Vortrag im Ortstermin angewiesen ist, ist, wenn überhaupt, angesichts der Trennung der Fahrbahnen des D. Rings durch einen Grünstreifen jedenfalls nur in ganz untergeordnetem Umfang von den Insassen der stadtauswärts fahrenden Fahrzeuge, die zudem an der nächsten Möglichkeit gewendet und für die erst noch Parkplätze gesucht werden müssten, zu erwarten. Die vom Kläger im Ortstermin geltend gemachte Einschränkung aufgrund des Sichtwinkels für Insassen von Kraftfahrzeugen, die auf der gegenüberliegenden Fahrbahn stadtauswärts fahren, ist dagegen unerheblich, weil diese Einschränkung auch beim ursprünglichen Container bestand, der Kläger gegen diesen Container aber nicht vorging, weil er ihn in der hier in Rede stehenden Variante nicht als störend empfand. Die von der Lüftung des Containers ausgehenden Geräusche sind abgesehen davon, dass der Kläger sie nicht substantiiert beschrieben hat, schon angesichts der situationsgebundenen Vorbelastung der Lage an einer vielbefahrenen Straße samt der damit verbundenen Kraftfahrzeuggeräusche hinzunehmen.

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Vor diesem Hintergrund wäre der durch eine Verpflichtung zur Beseitigung des Containers entstehende Nachteil für den Beklagten unverhältnismäßig groß, weil dabei die nicht von der Hand zu weisende Gefahr bestünde, dass sämtliche bisherigen Messreihen als für den Luftreinhalteplan und die in der Stadt L. errichtete Umweltzone relevante zeit- und kostenintensive Maßnahme dadurch unbrauchbar würden, dass die Messergebnisse aus dem Zeitraum vor einer Verlegung des Messcontainers nicht mit den danach erzielten vergleichbar wären. Es ist allerdings nicht zu untersuchen, ob die bisherigen Messreihen tatsächlich unbrauchbar würden, wenn der Messcontainer vor der klägerischen Gaststätte beseitigt würde. Denn das wäre aufgrund der Komplexität der Messungen und der diesen zugrunde liegenden Bedingungen nicht allein hypothetisch-theoretisch ermittelbar, sondern hinge auch von einem Vergleich mit tatsächlichen Messungen nach einer Versetzung des streitbefangenen Messcontainers ab, Eine Versetzung des Containers wäre aber bereits von der Umsetzung des klägerischen Begehrens mit umfasst. Vor dem Hintergrund der nach allem nur geringen Beeinträchtigung des klägerischen Interesses ist es dem Beklagten indes nicht zumutbar, auch nur die Gefahr von nutzlosen Aufwendungen und von Auswirkungen auf die im öffentlichen Interesse zugunsten des Schutzguts der menschlichen Gesundheit eingerichtete Umweltzone und damit auf eine Vielzahl von Personen zu tragen. Auch wenn, worauf der Kläger hinweist, der streitbefangene Messcontainer falsche Feinstaubwerte ermittelt hat, betrifft das zum einen nicht sämtliche Feinstaubwerte und vor allem nicht die ausweislich des im vorliegenden Verfahren als Beiakte 2 geführten Luftreinhalteplans ebenfalls gemessenen Stickstoffoxide, weshalb die Entfernung des Messcontainers schon deshalb die Vergleichbarkeit verwertbarer Daten in Frage stellt. Aus diesen Gründern kommt es auf den weiteren klägerischen Vortrag dazu samt Bestreiten der Darlegungen des Beklagten ebenso wenig an wie auf den Vortrag der Beteiligten zur Standortauswahl durch den Beklagten.

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Für den Fall, dass bereits der ursprüngliche, kleinere Messcontainer den Kläger gestört haben sollte, ist eine Beseitigung des derzeit vor seiner Gaststätte stehenden Messcontainers für den Beklagten nicht nur aus den obigen Gründen, sondern bereits allein deshalb nicht zumutbar, weil ihn der Kläger erst dreieinhalb Jahre nach Aufstellen des ersten, allerdings kleineren Messcontainers zur Beseitigung aufforderte und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem an dieser Stelle bereits eine Vielzahl von Messungen stattgefunden hatte, die möglicherweise mangels Vergleichbarkeit mit an einer anderen Stelle ermittelten Ergebnissen nicht vergleichbar sind, woraus die Gefahr der oben dargestellten Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan und die Umweltzone resultiert. Im Fall einer unmittelbar nach Aufstellen des ursprünglichen Messcontainers im Jahr 2006 erfolgten Beseitigungsaufforderung durch den Kläger hätte der Beklagte dagegen die Gelegenheit zur Prüfung eines anderen, die Rechte Dritter womöglich weniger beeinträchtigenden Standorts und bei Vorhandensein eines solchen Platzes die Gelegenheit zur Versetzung des Messcontainers gehabt, bevor eine lange Reihe von Messungen begonnen hatte, mit der Folge, dass die Messreihen und die damit verbundenen Aufwendungen nicht verloren gewesen wären. Die Verzögerung bezüglich des klägerischen Beseitigungsverlangens aufgrund eines Missverständnisses zwischen dem Kläger und seinem Vermieter ist zwar nachvollziehbar, liegt aber nicht in der Sphäre des Beklagten. Ob der Kläger sein prozessuales Klagerecht oder sogar sein materielles Abwehrrecht durch die verzögerte Geltendmachung verwirkt hat, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

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Nichts anderes gilt für den Fall, dass der ursprüngliche Messcontainer den Kläger damals nicht störte, ihn aber heute stören würde, weshalb ihn der derzeitige, größere Messcontainer umso mehr stört. Denn die Änderung der Meinung liegt allein in der Sphäre des Meinungsträgers, dem es aber obliegt, sich so rechtzeitig eine abschließende Meinung zu bilden, dass er gegen eine Störung so frühzeitig - im vorliegenden Fall: unmittelbar nach Aufstellen des ersten Containers im Jahr 2006 - vorgeht, dass sich daraus für Dritte keine unzumutbaren Nachteile ergeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.