Klage gegen Ablehnung der Verschiebung des Rückzahlungsbeginns nach § 66a BAföG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Verschiebung des Rückzahlungsbeginns seines Ausbildungsförderungsdarlehens abgelehnt wurde. Das Gericht hält den Hauptantrag für unzulässig und weist auf die statthafte Verpflichtungsklage hin. Zudem sei die einschlägige Anspruchsgrundlage (§ 66a Abs. 5 BAföG) ersatzlos entfallen und materiell fehle die Fortdauer des Studiums. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Verschiebung des Rückzahlungsbeginns nach § 66a BAföG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Durchsetzung eines Leistungsverlangens gegen eine Behörde ist grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; ein reines Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn die begehrte Handlung nur durch Verpflichtungsklage erzwungen werden kann.
Die Verschiebung des Rückzahlungsbeginns nach § 66a Abs. 5 BAföG setzt einen gesonderten Antrag voraus; ein bloßer Hinweis auf die Fortdauer der Ausbildung ersetzt diesen Antrag nicht.
Entfällt die maßgebliche gesetzliche Anspruchsgrundlage vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Entscheidung ersatzlos, besteht der Anspruch nicht mehr.
Die Fortdauer des Studiums ist tatsächlicher Fortführung vorbehalten; gelegentliche Bibliotheksbesuche oder die Teilnahme an einzelnen Vorlesungen genügen nicht, um die Fortdauer des Studiums nachzuweisen.
Bei erfolglosen Klagen trifft den Kläger die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Tatbestand
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13.09.1983 stellte das Bun- desverwaltungsamt der Beklagten das dem Kläger während seiner Ausbildung ge- währte Ausbildungsförderungsdarlehen auf 5.400,- DM fest. Gleichzeitig setzte es - ausgehend vom Ende der Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Monats März 1978 - den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1984 fest.
Auf Antrag des Klägers setzte die Beklagte durch Bescheid vom 10.10.1988 das Ausbildungsende vorläufig auf den 30.09.1988 fest. Die Rückzahlungsverpflichtung begann demnach mit dem 31.10.1991. Mit Schreiben vom 22.02.1992 legte der Kläger Widerspruch gegen die Erhebung einer Mahngebühr ein und führte zugleich aus, dass er seine Ausbildung nach wie vor nicht beendet habe; die Rückzahlungsverpflichtung beginne aber erst drei Jahre nach Beendigung seiner Ausbildung. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als erneuten Antrag gemäß § 66a Abs. 5 BAföG) auf Verschiebung des Rückzahlungsbeginns und lehnte diesen durch Bescheid vom 07.08.1996 ab, da der Kläger die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Am 09.09.1996 legte der Kläger hiergegen ohne weitere Begründung Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.1997 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17.02.1997 zur Zustellung zur Post gegeben.
Am 19.03.1997 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er habe keinen Antrag auf Verschiebung des Rückzahlungsbeginns gestellt, da dies nicht erforderlich sei. Der Rückzahlungsbeginn sei kraft Gesetzes gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 a.F. i.V.m. § 66a Abs. 5 BAföG auf drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung festgelegt. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er seine Ausbildung noch nicht beendet habe und daher noch keine Rückzahlungspflicht bestehe. Ergänzend beruft er sich unter Vorlage verschiedener Studien- und Einkommensunterlagen darauf, dass er sein Studium nach wie vor betreibe und die Ablegung des 1. Juristischen Staatsexamens beabsichtige.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass sein Ausbildungsende noch nicht stattgefunden habe und keine Rückzahlungspflicht bestehe, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.1997 zu verpflichten, das vorläufige Ende der Ausbildung auf Juni 2002 und den Rückzahlungsbeginn auf 3 Jahre nach Beendigung der Ausbildung festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, dass von einer Fortführung des Studiums durch den Kläger auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht die Rede sein könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag des Klägers ist nicht zulässig, da der Kläger sein Begehren zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Insbesondere kam eine Verschiebung des Rückzahlungsbeginns nach § 66a Abs. 5 BAföG a.F. nur auf besonderen Antrag in Betracht.
Der mit der Klage verfolgte Hilfsantrag ist als Verpflichtungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Verschiebung des Rückzahlungsbeginns.
Dies ergibt sich schon daraus, dass § 66a Abs. 5 BAföG durch das 19. BAföG- ÄG vom 25.06.1998 ersatzlos gestrichen wurde und daher die für den Anspruch des Klägers einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weggefallen ist.
Unabhängig davon liegen aber auch die materiellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 2 BAföG nicht vor, da das Studium des Klägers nicht mehr fortdauert. Dies gilt jedenfalls seit dem 30.09.1988, dem bisher durch bestandskräftigen Bescheid vom 10.10.1988 festgesetzten vorläufigen Ausbildungsende. Zur Begründung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die gerichtliche Verfügung vom 24.01.2000 und den Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.1998 verwiesen. Auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen. Regelmäßige Bibliotheksbesuche alleine und die Teilnahme an einer Vorlesung zum Thema "Medienrecht" belegen keine Fortdauer des Studiums.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.