Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·18 K 1593/22·27.11.2022

VG Köln: Kein Anspruch auf EBA-Einschreiten wegen Fahrpreiserstattung nach Zugausfall

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Eisenbahnbundesamt (EBA) ein Einschreiten gegen ein Eisenbahnunternehmen, um den vollen Fahrpreis nach Ausfall einer Zubringer-Regionalbahn erstattet zu bekommen. Streitpunkt war, ob Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1371/2007 einen Rücktritt mit Vollerstattung eröffnet und ob ein behauptetes „Downgrade“ (kein IC/ICE auf Teilstrecke) genügt. Das VG Köln verneinte die Voraussetzungen, weil eine alternative Verbindung ohne Verspätung von mehr als 60 Minuten verfügbar war und die Reise nicht als sinnlos dargelegt wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung des EBA zum Einschreiten zwecks Fahrpreiserstattung abgewiesen, da Art. 16 VO (EG) 1371/2007 nicht erfüllt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten nach § 113 Abs. 5 VwGO setzt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm voraus; fehlen diese, besteht kein Anspruch auf Maßnahmen der Aufsichtsbehörde.

2

Eine vollständige Fahrpreiserstattung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1371/2007 setzt voraus, dass vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten zu rechnen ist und die Fahrt nach den Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist.

3

Kann der Fahrgast eine zumutbare Alternativverbindung nutzen, mit der der Zielbahnhof ohne eine Verspätung von mehr als 60 Minuten erreicht wird, sind die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1371/2007 nicht erfüllt.

4

Die Frage der Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen ist für die Variante des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1371/2007 nicht entscheidungserheblich, weil diese Alternative tatbestandlich an eine erhebliche Verspätung und die daraus folgende Sinnlosigkeit der Reise anknüpft.

5

Ein (behauptetes) Downgrade einzelner Streckenabschnitte begründet für sich genommen kein Rücktrittsrecht mit Anspruch auf vollständige Fahrpreiserstattung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1371/2007.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 1371/2007§ Art. 16 Buchst. a) Fahrgastrechte-Verordnung§ 5a Abs. 2 Satz 1 AEG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte für den 00. 00. 2021 eine Fahrt von Ludwigsburg über Stuttgart, Mannheim, Leipzig, Dresden-Neustadt nach Radebeul. Geplant war eine Abfahrt um 17:32 Uhr und eine Ankunft um 7:18 Uhr am Folgetag.

3

Da die Regionalzugverbindung von Ludwigsburg nach Stuttgart, die von der Abellio Baden-Württemberg betrieben wurde, ausfiel, entschloss sich der Kläger die gebuchte Fahrt nicht anzutreten.

4

In der Folge wandte er sich an das ServiceCenter Fahrgastrechte (DB Dialog GmbH) und begehrte die Erstattung des Reisepreises in Höhe von 63,35 Euro. Von dort erhielt er am 13. Oktober 2021 die Mitteilung, dass er sich unmittelbar an das für den Ausfall des Regionalzugs verantwortliche Eisenbahn-Verkehrsunternehmen wenden müsse, da die Abellio Baden-Württemberg nicht am gemeinsamen Entschädigungsverfahren des ServiceCenters teilnehme.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Eisenbahnbundesamt (EBA). Er verwies darauf, dass er die Fahrkarte bei der Deutschen Bahn erworben habe, so dass das ServiceCenter Fahrgastrechte (DB Dialog GmbH) zuständig sei.

6

Am gleichen Tag beantragte er die Erstattung des Reisepreises bei der Abellio Baden-Württemberg, die mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 abgelehnt wurde, da der Kläger mit vier Alternativverbindungen bei späterer Abfahrt früher als geplant am Zielort hätte ankommen können. Hiergegen legte der Kläger unter dem 12. November 2021 „Widerspruch“ ein.

7

Unter dem 23. November 2021 lehnte auch das ServiceCenter Fahrgastrechte (DB Dialog GmbH) eine Erstattung ab.

8

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte beim EBA. Auf dessen Nachfrage teilte die DB Fernverkehr AG mit, dass der Kläger am Reisetag auf zwei alternativen Möglichkeiten von Ludwigsburg nach Radebeul hätte reisen können. Bei beiden Varianten wäre er ohne persönliche Verspätung gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung am Zielort angekommen:

10

Abfahrt um 17:40 Uhr über Stuttgart, Nürnberg, Leipzig, Coswig nach Radebeul (Ankunft um 5:36 Uhr des Folgetages)

11

Abfahrt um 16:32 Uhr über Stuttgart, Erfurt, Jena, Coswig nach Radebeul (Ankunft um 6:25 Uhr des Folgetages)

12

Unter dem 30. November 2021 stellte das EBA fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung habe und die Zuständigkeit für Ersatzansprüche bei der Abellio Baden-Württemberg gelegen habe.

13

Unter dem 7. März 2022 wandte sich der Kläger erneut an das EBA und legte „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, die vorgeschlagenen Alternativen hätten auf dem Streckenabschnitt zwischen Leipzig und Dresden zu einem Downgrade der geplanten Produktklasse (kein IC/ICE) geführt.

14

Mit Schreiben vom 9. März 2022 erklärte das EBA, dass der Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) habe. Da der Zielbahnhof ohne eine persönliche Verspätung von bis zu 60 Minuten habe erreicht werden können, habe dem Kläger kein Rücktrittsrecht zugestanden. Vergleichbare Beförderungsbedingungen spielten nur dann eine Rolle, wenn der Kläger die Reise fortgesetzt hätte. Ein Downgrade sei kein Rücktrittsgrund. Alternativ hätte dem Kläger die Möglichkeit offen gestanden, nach Nr. 9.1.1. der BB Personenverkehr eine Verspätungsentschädigung geltend zu machen. Einen Fahrtrücktritt sehe die Regelung hingegen nicht vor.

15

Der Kläger hat am 10. März 2022 Klage erhoben.

16

Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens agiert, so dass deren Entscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Ihm habe ein Rücktrittsrecht aus werksvertraglichen Regelungen zugestanden, da das Werk sachmangelbehaftet gewesen sei, indem zwischen Leipzig und Dresden keine IC/ICE Verbindung angeboten worden sei.

17

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich angekündigt, wörtlich zu beantragen,

18

den Verwaltungsakt in Form des Schreibens der Beklagten vom 9. März 2022 aufzuheben und das Verwaltungsverfahren an die Beklagte zur Neubewertung des zugrundeliegenden Fahrgastrechte-Sachverhalts zurück zu verweisen mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Fahrgastrechte-Sachverhaltes gemäß Fahrgastrechte-Verordnung auch die einzelnen Bedingungen des zwischen dem Bahnunternehmen und dem Fahrgast geschlossenen Beförderungsvertrags in Form der vom Fahrgast gebuchten Fahrkarte mit der Auftragsnummer X0X0X0, insbesondere die Nutzungsmöglichkeit der mit einem Preisaufschlag i.H.v. 1,95 Euro zum Grundpreis zugebuchten Sondernutzungsrechten von ICE/IC-Zugverbindungen für bestimmte Zugstreckenabschnitte (hier: zwischen den Bahnhöfen Leipzig-Hauptbahnhof und Dresden-Neustadt), und nicht allein die frühestmöglichen Ankunftszeiten am Zielort heranzuziehen und zu prüfen sind.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Soweit der Kläger ausdrücklich eine Anfechtungsklage erhoben habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keinen Verwaltungsakt erlassen habe. Lediglich gegenüber den Eisenbahn(verkehrs)unternehmen könne die Beklagte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens tätig werden, nicht jedoch gegenüber dem Kläger als Fahrgast, da dieser ein Berechtigter der Fahrgastrechte-Verordnung sei und kein Verpflichteter. Die Beschwerdeführer würden daher als Zeugen betrachtet. Dem Kläger sei es jedoch unbenommen, Rechte aus der Fahrgastrechte-Verordnung oder aus Werkvertrag zivilgerichtlich geltend zu machen. Soweit der angekündigte Antrag als Verpflichtungsantrag zu werten sei, fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Der Kläger könne auf keine drittschützende Norm verweisen. Dies gelte insbesondere für § 5a Abs. 2 Satz 1 AEG. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen des Art. 16 Buchst. a) Fahrgastrechte-Verordnung nicht vorlägen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2022 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht mittels Postzustellungsurkunde am 20. Oktober 2022 geladen worden.

25

Die Klage ist unbegründet.

26

Der wörtlich gestellte Antrag,

27

den Verwaltungsakt in Form des Schreibens der Beklagten vom 9. März 2022 aufzuheben und das Verwaltungsverfahren an die Beklagte zur Neubewertung des zugrundeliegenden Fahrgastrechte-Sachverhalts zurück zu verweisen mit der Maßgabe, dass bei der Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Fahrgastrechte-Sachverhaltes gemäß Fahrgastrechte-Verordnung auch die einzelnen Bedingungen des zwischen dem Bahnunternehmen und dem Fahrgast geschlossenen Beförderungsvertrags in Form der vom Fahrgast gebuchten Fahrkarte mit der Auftragsnummer X0X0X0, insbesondere die Nutzungsmöglichkeit der mit einem Preisaufschlag i.H.v. 1,95 Euro zum Grundpreis zugebuchten Sondernutzungsrechten von ICE/IC-Zugverbindungen für bestimmte Zugstreckenabschnitte (hier: zwischen den Bahnhöfen Leipzig-Hauptbahnhof und Dresden-Neustadt), und nicht allein die frühestmöglichen Ankunftszeiten am Zielort heranzuziehen und zu prüfen sind,

28

ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger ein Einschreiten der Beklagten gegenüber der Abellio Baden-Württemberg in der Form verlangt, dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Abellio Baden-Württemberg zur Rückerstattung des Fahrpreises in Höhe von 63,35 Euro wegen rechtmäßigen Rücktritts verpflichtet.

29

Einen solchen Anspruch hat der Kläger gegen die Beklagte nicht, § 113 Abs. 5 VwGO.

30

Der Kläger kann sich zur Durchsetzung seines begehrten Anspruchs nicht auf den allein in Betracht kommenden § 5a Abs. 2 AEG stützen.

31

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 4a Satz 2 AEG das EBA die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) und nach § 5a Abs. 8 AEG auch zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß gegen Vorschriften dieser Verordnung.

32

Ob der nationale Gesetzgeber jedoch dem EBA in § 5a Abs. 2 AEG die Befugnis eingeräumt hat, eine auf eine individuelle Beschwerde eines Eisenbahnfahrgastes ergehende Verpflichtung eines Eisenbahnverkehrsunternehmen auszusprechen, dem Fahrgast Erstattungszahlungen im Sinne des Art. 16 der Fahrgastrechte-Verordnung zu leisten,

33

vgl. insoweit zur systematisch vergleichbaren Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung): EuGH, Urteile vom 17. März 2016 – C-145/15 und C-146/15 – ECLI:EU:C:2016:187, juris, und vom 29. September 2022 – C-597/20 – ECLI:EU:C:2022, juris,

34

muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden.

35

Denn ungeachtet des im Vergleich zur Fluggastrechte-Verordnung erweiterten Sanktionsbegriffs in der Fahrgastrechte-Verordnung,

36

vgl. Erwägungsgrund 22 der Fahrgastrechte-Verordnung, wonach unter Sanktionen auch die Zahlung einer Entschädigung an die betreffende Person gehören könnte,

37

liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten des EBA nicht vor.

38

Denn nach § 5a Abs. 2 AEG kann die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. Unter die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften fällt auch die Fahrgastrechte-Verordnung.

39

Der Kläger begehrt die vollständige Erstattung des ursprünglichen Reisepreises in Höhe von 63,35 Euro. Dieses Begehren kann lediglich über Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) der Fahrgastrechte-Verordnung erreicht werden. Danach steht dem Fahrgast im Rahmen eines unverzüglich auszuübenden Wahlrechts die Erstattung des vollen Fahrpreises zu, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass bei Ankunft am Zielort gemäß Beförderungsvertrag die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird und wenn die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist.

40

Unabhängig davon, dass der Kläger an keiner Stelle dargelegt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Fahrt für ihn sinnlos geworden ist, konnte am 00. 00. 2021 nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf die geplante Ankunft am Zielort am 00. 00. 2021 um 7:18 Uhr die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird. Dem Kläger hat mit Abfahrt am 00. 00. 2021 um 17:40 Uhr und einer Ankunft um 5:36 Uhr des Folgetages jedenfalls eine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die eine Verspätung vermieden hätte.

41

Soweit der Kläger als Grund für den Nichtantritt der gebuchten Reise die fehlende Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen anführt, stellt dies keinen Rücktrittsgrund dar, der zu einem vollständigen Erstattungsanspruch führt. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) der Fahrgastrechte-Verordnung verknüpft tatbestandlich die Verspätung von mehr als 60 Minuten mit der daraus resultierenden Sinnlosigkeit der (Weiter-) Reise für den Fahrgast. Die Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen spielt bei dieser Variante keine Rolle. Von daher muss auch nicht geklärt werden, ob die Tatsache, dass ein kurzer Teilabschnitt (weniger als 1/7 der Gesamtstrecke) nicht durch eine gebuchte IC/ICE Verbindung befahren worden wäre, die Vergleichbarkeit der Beförderungsbedingungen in Frage stellt. Dass hieran Zweifel bestehen könnten, zeigt bereits, dass der für die Teilstrecke maßgebliche Preisaufschlag nach Angaben des Klägers 1,95 Euro betrug und damit im Vergleich zum Gesamtpreis von 63,35 Euro deutlich in den Hintergrund tritt (ca. 3 %).

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe

61

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

45

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

47

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

48

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

49

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

50

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

51

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

52

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

53

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

54

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

55

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

58

500 €

59

festgesetzt.

63

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

64

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

66

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.