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Verwaltungsgericht Köln·18 K 1286/11·23.08.2012

Teilaufhebung eines Gebührenbescheids wegen fehlendem Erschließungszusammenhang

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunales Abgaben-/GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Abgabenbescheid über Straßenreinigungsgebühren an und rügte eine Doppelbelastung wegen vorangehender Veranlagung eines vorgelagerten Flurstücks. Das VG Köln hob den Bescheid insoweit auf, als ein bestimmter Betrag überschritten wurde, weil die konkret festgesetzte Straßenfront keinen erforderlichen Erschließungszusammenhang zur gereinigten Straße aufweist. Das Gericht betont zugleich die grundsätzliche Orientierung an Buchgrundstücken und verneint die Übertragbarkeit der wirtschaftlichen Einheit nach § 8 KAG auf das Straßenreinigungsrecht.

Ausgang: Abgabenbescheid über Straßenreinigungsgebühren insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Betrag den genannten Höchstbetrag übersteigt; Klage damit teilweise stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Heranziehung zu kommunalen Straßenreinigungsgebühren ist maßgeblich die buchgrundstücksbezogene Erschließung; die Veranlagung richtet sich grundsätzlich nach den einzelnen Buchgrundstücken.

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Die tatsächliche einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke führt nicht automatisch zu einer Gesamtveranlagung; entscheidend ist die eigenständige wirtschaftliche Nutzbarkeit der einzelnen Buchgrundstücke.

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Die typisierende und pauschalierte Ausgestaltung von Straßenreinigungsgebühren rechtfertigt es, dass zufällige Grundstücksgrenzen oder Ausrichtungen allein die Heranziehung nicht als rechtswidrig erscheinen lassen.

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Fehlt ein tatsächlicher Erschließungszusammenhang zwischen der gereinigten Straße und der dem Gebührentatbestand zugrundegelegten Grundstücksfront (z.B. aufgrund erheblicher Entfernung und fehlender direkter Erschließungswirkung), ist die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung folgt der gesetzlichen Regelung; die unterlegene Behörde hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 155 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 KAG NRW§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 zum Kassenzeichen 000.000.000.000 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren einen Betrag von 2.189,03 Euro übersteigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin u.a. des in Köln in der Gemarkung W. Flur 00 liegenden Flurstücks 0000, das teilweise unmittelbar an die M.-------straße angrenzt und in einem Abstand von ungefähr 107 m eine abknickende, der genannten Straße zugewandte Grundstücksseite von mehr als 14 m hat. Davor liegt bis zur M.-------straße u.a. das ebenfalls der Klägerin gehörende Flurstück 0000/000, für das sie mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19.1.2011 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage von 13 m Frontlänge herangezogen wurde. Mit dem hier streitbefangenen, der Klägerin am 8.2.2011 zugegangenem Abgabenbescheid vom 19.1.2011 zog die Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.448,31 EUR, u.a. für die zweimal in der Woche stattfindende Reinigung von Gehweg und Fahrbahn der M.-------straße heran, wobei sie bei einem Gebührensatz von 3,81 EUR bzw. 5,45 EUR 21 m der M.-------straße zugewandte Grundstücksseite des Flurstücks 0000 zugrundelegte, in denen mit 14 m ein Teil der oben beschriebenen zugewandten Grundstücksseite enthalten sind.

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Die Klägerin hat am 2.3.2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie eine Doppelbelastung moniert, weil die Frontseite des dem hier veranlagten Flurstück vorgelagerten Flurstücks 0000/000 bereits mit 13 m angesetzt worden sei und beide Flurstücke aufgrund der auch baurechtlich abgesicherten und sich auch aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ergebenden einheitlichen gewerblichen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellten. Deshalb seien in Abzug zu bringen <(14 x 3,81 EUR =) 53,34 EUR + (14 x 5,45 EUR) = 76,30 EUR > x 2 (Reinigungen/Woche) = 259,28 EUR.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 zum Kassenzeichen 140.209.670.003 aufzuheben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungsgebühren einen Betrag von 2.189,03 Euro übersteigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Heranziehung von Buchgrundstücken.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 zum Kassenzeichen 000.000.000.000 im angefochtenen Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zwar hat die Beklagte zu Recht ausführt, dass maßgeblich grundsätzlich die durch die gereinigten Straßen erschlossenen Buchgrundstücke sind. Das sind nach dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff,

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vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2009 - 15 B 1609/08 -, KStZ 2009, 78,

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sowohl die im weiteren, bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 19.1.2011 aufgeführten Flurstücke der Klägerin als auch das hier in Rede stehende Flurstück 0000, weil sie jeweils unter einer eigenen Nummer eines Grundbuchblatts bzw. in einem separaten Grundbuchblatt geführt werden. Die aktuelle tatsächliche Nutzung führt nicht zu einer Gesamtveranlagung der Flurstücke als wirtschaftliche Einheit, weil es allein auf die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Buchgrundstücke ankommt. Sämtliche einzeln veranlagten Buchgrundstücke sind indes selbstständig wirtschaftlich nutzbar. Deshalb ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin die Rechtsprechung zu wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des § 8 KAG NRW nicht auf das Straßenreinigungsrecht übertragbar. Zufälligkeiten der Ausrichtung von Grundstücksgrenzen führen grundsätzlich wegen der notwendigen Typisierung und Pauschalierung der ein Massengeschäft der Verwaltung darstellenden Straßenreinigungsgebührenfestsetzung nicht zur Rechtswidrigkeit einer Heranziehung.

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Jedoch ist aufgrund des sich aus dem Kartenmaterial und der Ansicht bei "google earth" ergebenden örtlichen Gesamteindrucks hier der notwendige Erschließungszusammenhang zur gereinigten Straße nicht mehr gegeben, weil die M.-------straße in Luftlinie ca. 107 m von der von der Beklagten zugrundegelegten zugewandten Grundstücksseite des Flurstücks 0000 entfernt liegt und selbst der Weg, der von der M.-------straße nach Südosten in Richtung der genannten Grundstücksseite führt, vor deren Erreichen abknickt und sodann auf die P.-------straße mündet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.