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Verwaltungsgericht Köln·17 L 483/97·14.06.1998

Erschließungsbeitrag: Hinterliegergrundstücke als wirtschaftliche Einheit beitragspflichtig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Vorausleistungsbescheid auf Erschließungsbeiträge. Streitpunkt war, ob zwei nur an eine „historische“ Straße angrenzende Parzellen bei Ausbau anderer Straßen beitragspflichtig sind und ob die Heranziehung als wirtschaftliche Einheit zulässig ist. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht bestehen. Die Parzellen seien als (zweit-)erschlossene Hinterliegergrundstücke wegen Eigentümeridentität und einheitlicher Nutzung durch die ausgebauten Straßen erschlossen; eine Aufteilung auf einzelne Parzellen müsse nicht berechnet werden.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorausleistungsbescheid zu Erschließungsbeiträgen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs bei summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.

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Ein Hinterliegergrundstück ist durch eine Anbaustraße erschlossen und beitragspflichtig, wenn eine tatsächliche und bauordnungsrechtlich hinreichend gesicherte Zufahrt über das vorgelagerte Grundstück besteht; bei Eigentümeridentität und einheitlicher Nutzung kann die Erschließung auch ohne gesonderte Zufahrt anzunehmen sein.

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Mehrfach erschlossene Grundstücke können auch dann vorliegen, wenn ein Grundstück nur an eine Straße angrenzt, aus der Sicht einer weiteren Anbaustraße jedoch als erschlossenes Hinterliegergrundstück zu qualifizieren ist; bei der Erschließungsprüfung sind andere bereits vorhandene Anbaustraßen gedanklich „hinzuzudenken“ bzw. außer Betracht zu lassen.

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Werden mehrere Parzellen bei Eigentümeridentität und einheitlicher Nutzung als erschlossene Einheit herangezogen, kann der Beitrag ausnahmsweise als Gesamtsumme in einem Bescheid festgesetzt werden, ohne fiktive Teilbeträge für jede Parzelle auszuweisen.

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Für Umfang und Zuordnung der Beitragspflicht ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht abzustellen, nicht auf frühere Grundstückszuschnitte oder Nutzungszustände.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NW§ 236 AO§ 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 21. Januar 1997 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 1997 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 35.278,25 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des aus den Parzellen 000, 000, 000, 000 und 000 gebildeten Grundstücks in der Gemarkung U. , Flur 00. Auf dem Grundstück betreibt die Antragstellerin ein Autohaus. Die Parzellen 000, 000, 000 und 000 sind mit jeweils die Parzellengrenzen überschreitenden Bauten bebaut, während die Parzelle 000 wie auch die Freiflächen der übrigen Parzellen als Abstellfläche für PKWs genutzt wird. Die Parzellen 000 und 000 grenzen an die S.---straße , die Parzelle 000 darüber hinaus auch an die M.-----straße , an welcher auch die Parzelle 000 liegt. Die an die Parzellen 000 und 000 nördlich anschließende Parzelle 000 grenzt wie die an die Parzelle 000 grenzende Parzelle 000 ausschließlich an die I.---straße . Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 00 "C. " welcher alle Parzellen als zweigeschossig bebaubar ausweist.

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Im Hinblick auf den geplanten Ausbau der M1. -, O. , U1. - und S.---straße in L. bot der Antragsgegner der Antragstellerin den Abschluß eines Ablösevertrages an. Da die Antragstellerin der Auffassung war, nicht alle ihre Grundstücke seien beitragspflichtig, lehnte sie den Vertragsabschluß in der von dem Antragsgegner vorgesehenen Form ab.

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Nach Beginn der Bauarbeiten zog der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Januar 1997 zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag in Höhe von 141.113,01 DM heran. Am 21. Januar 1997 erhob die Antragstellerin gegen ihre Heranziehung Widerspruch, soweit eine Vorausleistung für die Parzellen 000 und 000 erhoben worden war. Zur Begründung führte sie aus, diese Parzellen hätten das ursprüngliche Betriebsgrundstück der Firma gebildet und lägen ausschließlich an der I.---straße . Die später erfolgte Ausdehnung des Betriebsgeländes auf die übrigen Parzellen seien für die Erschließungssituation der Parzellen 000 und 000 ohne Bedeutung. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich derjenigen Beitragssumme, welche auf die angesprochenen Parzellen entfalle. Außerdem wies die Antragstellerin darauf hin, daß sie die Berechnungsgrundlagen für die Beitragshöhe nicht nachvollziehen könne.

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Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 1997 ab. Mit Schreiben vom 25. Februar 1997 teilte er der Antragstellerin mit, daß er die Heranziehung des gesamten Betriebsgeländes als wirtschaftliche Einheit weiterhin für korrekt halte und eine Teilung der Beitragssumme ablehne. Die Beitragshöhe sei aufgrund der bislang vorhandenen Rechnungsunterlagen geschätzt worden.

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Die Antragstellerin hat am 18. Februar 1997 den vorliegenden Antrag gestellt, zu deren Begründung sie im wesentlichen geltend macht, die Parzellen 000 und 000 seien ausschließlich von der I.---straße aus erschlossen und daher im Hinblick auf die ausgebauten anderen Straßen nicht beitragspflichtig. Außerdem lägen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Buchgundstücksbegriff nicht vor. Da der Antragsgegner zu einer Berechnung des Beitragsanteils für diese Parzellen nicht bereit sei, beziehe sich der Antrag auf den Bescheid insgesamt.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. Januar 1997 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er ist der Ansicht, der Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Bei der Festsetzung des umlagefähigen Aufwandes sei er von 80 % der zum Zeitpunkt der Heranziehung bereits tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen, der Ausbau sei jedoch noch nicht abgeschlossen.

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Im Falle der Antragstellerin sei ein Abweichen von dem grundsätzlich relevanten Grundbuch-Grundstücksbegriff geboten, weil die gesamte Fläche einheitlich als Betriebsgrundstück des Autohauses genutzt werde, die zudem von den ausgebauten Straßen alle erreichbar seien. Die Erschließungswirkung der ausgebauten Anlagen erstrecke sich mithin auf die gesamte Grundstücksfläche aller Parzellen. Es komme auch nicht zu einer Doppelbelastung der Antragstellerin, weil die I.---straße eine historische Straße sei, für die keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürften.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

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II.

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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides nicht bestehen und auch nicht ersichtlich ist, daß die Vollziehung des Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Das Gericht folgt der in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretenen Auffassung, daß bei einer Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Mißerfolg ist.

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Mit dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, daß Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und daß das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.

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Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe und ihre Verzinsung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NW, § 236 AO) weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen.

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Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwG0 die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.

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Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, daß sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Beitragsbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 94, 337.

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Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes ist es wahrscheinlicher, daß der Widerspruch der Antragstellerin zurückzuweisen sein wird, als ein Erfolg ihres Rechtsbehelfs.

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Die Heranziehung des gesamten Betriebsgeländes der Antragstellerin als sogenannte wirtschaftliche Einheit ist nicht zu beanstanden. Allerdings beruht die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nicht auf einem Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts, worüber die Beteiligten im wesentlichen streiten. Die Heranziehung der Parzellen 167 und 168 ist vielmehr deshalb gerechtfertigt, weil es sich hierbei um von den ausgebauten Straßen (zweit-) erschlossene Hinterliegergrundstücke handelt.

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Ein Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, welches von der betreffenden Anbaustraße durch ein dazwischenliegendes Grundstück getrennt ist. Ein solches Hinterliegergrundstück ist unabhängig davon, ob das trennende Anliegergrundstück selbständig bebaubar ist oder nicht und ob Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, jedenfalls von der betreffenden Anlage erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (und unterliegt der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB), wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht eine Zufahrt von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück tatsächlich vorhanden ist und diese Zufahrt in einer Weise gesichert ist, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erreichbarkeit genügt. Stehen Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person (Fall der Eigentümeridentität), ist das Hinterliegergrundstück unabhängig davon, ob das Anliegergrundstück selbständig bebaubar ist oder nicht, selbst ohne das Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße durch diese erschlossen, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden;

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vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. A., § 17 Rz 70 u. 74, jeweils m.w.N..

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Diese Sachverhaltskonstellation hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW- als "wirtschaftliche Einheit" bezeichnet.

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Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht der an der I.---straße gelegenen Parzellen der Antragstellerin liegen vor. Sie sind im Hinblick auf die hier abgerechneten Anlagen als Hinterliegergrundstücke zu betrachten, welche aufgrund der unstreitigen einheitlichen Nutzung und des gemeinsamen Eigentums der Antragstellerin von diesen Straßen erschlossen werden und damit beitragspflichtig sind.

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Wegen dieser einheitlichen Nutzung der verschiedenen Parzellen ist es auch ausnahmsweise möglich, die Beitragsforderung als Gesamtsumme in einem Bescheid festzustellen, während ansonsten grundsätzlich für jede einzelne Parzelle ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist;

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vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. Juli 1994 - 3 B 935/93 -.

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Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die (fiktiv) auf die einzelnen Parzellen entfallenden Beträge zu errechnen, bestand daher nicht.

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Der Beitragspflicht steht ebensowenig entgegen, daß diese Parzellen auch durch die I.---straße erschlossen werden. Es handelt sich insoweit um mehrfach erschlossene Grundstücke. Zu diesen zählen unter anderem auch solche Grundstücke, die nur an eine Straße angrenzen und aus der Sicht einer zweiten Anbaustraße - wie hier - als erschlossene Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren sind. Ob ein Grundstück durch die abzurechnende Anlage erschlossen wird, beurteilt sich danach, ob es - die durch eine andere Anbaustraße (hier: die I.---straße ) vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein durch diese Straße nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Es müssen - mit anderen Worten - bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine neue Anbaustraße andere für das Grundstück etwa schon bestehende Anbaustraßen "hinweggedacht" werden;

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vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rz 81 f..

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Ohne die I.---straße wären die Parzellen 000 und 000 in vollem Umfang durch die S. - bzw. M.-----straße erschlossen, da diese auch i7n diesem Fall wegen der Eigentümeridentität im Rahmen der bauplanungsmäßigen Vorgaben ohne weiteres bebaubar wären.

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Schließlich ist für die Frage, welches Grundstück in welcher Form oder Ausdehnung beitragspflichtig ist, allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht abzustellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es also nicht darauf an, wie sich die Grundstückssituation bis zur Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides entwickelt hat. Die gegenwärtige Grundstückssituation rechtfertigt die Heranziehung in vollem Umfange. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich sind, daß die Zahlungspflicht zu einer für die Antragstellerin unzumutbaren Härte führen könnte, war der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG; die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.