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Verwaltungsgericht Köln·17 L 3/06·05.04.2006

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheid abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid. Das VG Köln lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung noch das Vorliegen einer unbilligen Härte substantiiert dargelegt wurden. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung wurde verwiesen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beitragsbescheid nach summarischer Prüfung abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigten Härte voraus.

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Bei summarischer Prüfung muss der Antragsteller substantiiert Tatsachen und Belege vortragen, die ernstliche Zweifel oder eine unbillige Härte begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Das Gericht kann die im Widerspruchsbescheid und in der Erwiderung des Antragsgegners dargestellten Erwägungen zugrunde legen, wenn der Antragsteller diesen Erwägungen nichts Substantielles entgegensetzt.

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Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschieben- den Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des Antrags- gegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grund- lage des Vorbringens des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmä- ßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Beschei- des eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausfüh- rungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der Antragserwide- rung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz ent- gegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen einge- reicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.

Rubrum

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1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wir- kung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des An- tragsgegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstel- lers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhe- bung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine un- billige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begrün- dung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesent- lichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem Wider- spruchsbescheid und in der Antragserwiderung verwiesen. Diesen Er- wägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfah- rens.

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2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.