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Verwaltungsgericht Köln·17 L 2284/02·29.05.2003

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Erschließungsbeitrags abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag ab, da keine unbillige Härte und auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. In summarischer Prüfung erscheinen die vorgebrachten Einwände nicht durchgreifend; offensichtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Erschließungsbeitrag als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben nach § 80 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.

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Bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel nur anzunehmen, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist; vorrangig sind die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zu würdigen, ohne aufwendige Tatsachenfeststellungen oder schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

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Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen beruht auf §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit kommunalen Satzungen; die beitragsfähigen Aufwendungen sind bei der Beitragsfestsetzung nach der einschlägigen Satzung zu ermitteln.

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Behauptungen über bereits geleistete Zahlungen oder fehlende Baumaßnahmen müssen substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen in einer summarischen Verfahrensprüfung nicht, um die Aussetzung der Vollziehung zu begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 127 ff BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 838,59 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 06. August 2002 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von dem Antragsteller weder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Erschlie- ßungsbeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwal- tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzu- nehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berück- sichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Daran gemessen ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da seine Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet.

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "Q.---------straße " sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 06. Juni 1988 (EBS 1988) i.d.F. der Elften Satzung zur Änderung der EBS 1988 vom 15. Mai 1998 - letztere rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 1998 -.

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Der Beitragsbescheid ist bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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Zunächst spricht nichts dafür, dass der Einwand des Antragstellers, er habe die Erschließungskosten bereits vollständig bezahlt und allenfalls einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages i.H.v. 5.554,92 EUR, durchgreifen wird. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Antragsgegners vom 06. September 2002, mit dem die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die dagegen von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen sind bei summarischer Bewertung nicht stichhaltig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Antragsgegners in seinen Antragserwiderungen vom 08. Oktober und vom 25. November 2002 verwiesen werden. Es spricht dagegen nichts für die Behauptung des Antragstellers, einen ersten Bauabschnitt bzw. eine Baustraße habe es nicht gegeben. Üblicherweise verfügt eine in neuzeitlicher Bauweise hergestellte Straße über einen (frostsicheren) Unterbau und Entwässerungseinrichtungen. Dieser Aufbau wird sodann mit einer Asphaltschicht überzogen, so dass die Straße vorläufig bis zur Aufbringung der endgültigen Deckschichten befahrbar ist. Warum und in welcher Weise hiervon bei der Herstellung der Q.---------straße abgewichen worden sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Soweit er ausgeführt hat, die Stadt Köln sei von Anfang an für das Vorhaben zuständig gewesen und habe auch eine Umplanung vorgenom- men, ist das nicht nachvollziehbar. Zum einen belegt das der Antragserwiderung vom 08. Oktober 2002 beigefügte Schreiben des ehemaligen Vorsitzenden der Interessengemeinschaft Q1. , dass mit den Arbeiten nach Zahlung der Kosten für den ersten Bauabschnitt am 25. November 1974 begonnen wurde, also zu einem Zeitpunkt, als das Gebiet noch nicht zum Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln gehörte. Zum anderen ist von einer geänderten Planung für die Straße entgegen den Ausführungen des Antragstellers an keiner Stelle die Rede.

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Ebensowenig kann der Antragsteller mit seiner Behauptung durchdringen, einen Lärmschutzwall habe es nicht gegeben. Dagegen sprechen bereits die im Abrechnungsvorgang befindlichen Ablichtungen eines Luftbildes und der Deutschen Grundkarte (Beiakte 3, Blatt 80 bis 83).

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Dass entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners die von den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren aufgebrachten Aufwendungen für die Fertigstellung des ersten Bauabschnitts (Kanalbauarbeiten und Baustraße) darüber hinaus für die Fertigstellung der Arbeiten des zweiten Bauabschnittes (übrige technische Teileinrichtungen) auch nur zum Teil ausgereicht hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dafür ansonsten etwas ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Berechnungen des Antragstellers im Abrechnungsvorgang (Beiakte 4, Blatt 137 f.) verwiesen werden, denen der Antragsteller nichts entgegengesetzt hat. Damit ist davon auszugehen, dass die von dem Antragsteller geleistete Zahlung i.H.v. 17.425,00 DM (8.909,26 EUR) nur zur Abdeckung des für den ersten Bauabschnitt entstandenen Aufwandes ausreichte, wie es vertraglich vorgesehen war.

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Der Antragsteller verkennt darüber hinaus, dass der (in dem Beitragsbescheid nach den einschlägigen Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlichen Kosten berechnete!) Aufwand für den ersten Bauabschnitt der Berechnung seines Erschließungsbeitrages nicht zu Grunde gelegt worden ist. In dem Beitragsbescheid wird ausdrücklich der beitragsfähige Erschließungsaufwand um den Aufwand für die Teileinrichtungen reduziert, die Gegenstand des ersten Bauabschnittes waren.

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Darüber hinaus macht der Antragsteller Bedenken gegen den Beitragsbescheid nicht geltend. Ansonsten sind Rechtsfehler auch nicht offenkundig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.