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Verwaltungsgericht Köln·17 L 1417/18·20.06.2018

Feststellung der aufschiebenden Wirkung bei Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und die Feststellung, dass ihre Klage gegen einen Kostenersatzbescheid für Grundstücksanschlüsse aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag statt, weil Anschlusskosten keine öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind und die Behörde dies missachtete. Die Behörde hatte eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt und Zwangsvollstreckung angekündigt; eine Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wäre rechtswidrig. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Kostenersatzbescheid stattgegeben; Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache als rechtswidrig festgestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anschlusskosten sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und begründen daher nicht ohne Weiteres den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage.

2

Wenn die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, führt die Androhung oder Einleitung einer Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckung.

3

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Behörde kann im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden und ist prozessrechtlich zu beachten.

4

Für die Festsetzung des Streitwertes in Eilverfahren sind die Regelungen des GKG und der Streitwertkatalog heranzuziehen; das Gericht kann als Bemessungsgrundlage den halben im Hauptsacheverfahren streitigen Betrag ansetzen (vgl. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.5 Alt. 1 Streitwertkatalog).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Klage (17 K 16147/17) der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 über Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.

Denn Anschlusskosten sind nach ständiger Rechtsprechung keine öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.1976 – II B 303/75 –, juris (Leitsatz); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2001 – 1 M 80/00 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; Queitsch, Aktuelle Rechtsprechung zum Kostenersatzrecht, KStZ 2010, 41. Dies hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, indem sie dem Bescheid vom 16.10.2017 eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt und mit Schreiben vom 07.06.2018 an die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung angekündigt hat. Eine Vollstreckung ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.110,65 Euro festgesetzt (1/2 des im Hauptsacheverfahren streitigen Betrages), § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 1.5 Alt. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

3

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

4

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

5

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

6

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische

7

Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

8

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

11

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.