Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Erschließungsbeitragsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid vom 26.06.2008. Das Gericht prüft die Zulässigkeit nach § 80 VwGO, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Behörde. Der Antrag wird abgelehnt, weil ein Aussetzungsantrag erst nach gerichtlicher Antragstellung gestellt wurde und eine spätere Ablehnung den Verfahrensvoraussetzungen nicht nachholt; die Ausnahmeregelung des § 80 Abs.6 Satz 2 Nr.2 VwGO greift nicht. In der Sache bestünden zudem erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten der Antragstellerin, etwa wegen fehlender Festsetzungsverjährung.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Beitragsbescheid mangels vorheriger Ablehnung des Aussetzungsantrags als unzulässig verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat; diese Voraussetzung ist nicht nachholbar.
Die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht bereits mit Eintritt der Fälligkeit einer Forderung in Betracht, sondern erfordert eine konkrete Vollstreckungsdrohung oder eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen.
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.
Bei Erschließungsbeiträgen entsteht die Beitragspflicht erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage oder mit der Herausparzellierung der betroffenen Teilfläche; die Festsetzungsverjährung greift nur, wenn diese Voraussetzungen verwirklicht sind.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.210,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 17 K 4925/08 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine solche ablehnende Entscheidung hat der Antragsgegner vor der am 23. Juli 2008 erfolgten Stellung des Antrags bei Gericht nicht getroffen und konnte er auch nicht treffen, weil die Antragstellerin den Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner erst am 28. Juli 2008 gestellt hat.
Der gerichtliche Antrag ist auch nicht dadurch zulässig geworden, dass der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nunmehr mit Schreiben vom 01. August 2008 ausdrücklich abgelehnt hat. Bei der Einhaltung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nach ganz herrschender Meinung um eine nicht nachholbare Voraussetzung für den Zugang zum Verwaltungsgericht. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut der Vorschrift auch aus dem mit der gesetzlichen Regelung beabsichtigten Zweck einer Entlastung der Gerichte.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - 22 B 316/92 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -; Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, § 80 Rdnr. 343 m.w.N.
Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorgesehene Ausnahme greift ebenfalls nicht ein. Bei Stellung des vorliegenden Antrags drohte noch keine Vollstreckung; allein der Eintritt der Fälligkeit der Forderung reicht insoweit nicht aus und auch konkrete Vollstreckungsmaßnahmen waren (noch) nicht eingeleitet worden.
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antrag der Antragstellerin - seine Zulässigkeit unterstellt - nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch der Sache nach keinen Erfolg haben könnte. Denn es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihren gegen den Beitragsbescheid vom 26. Juni 2008 vorgetragenen Einwänden im Klageverfahren durchdringen wird. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dagegen, dass der Beitragsanspruch des Antragsgegners durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen sein könnte. Das Bauprogramm der Stadt Köln für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage L.---------weg / X. dürfte erst mit dem streitigen Gehwegausbau im Jahre 2005 erfüllt gewesen sein, weil die in Rede stehende Fläche - die zum Teil in die Erschließungsanlage fällt - zuvor weder hinreichend befestigt noch gärtnerisch gestaltet gewesen ist. Im Übrigen hätte ohne den vollständigen Ausbau des Gehweges die Beitragspflicht erst entstehen können, wenn die entsprechende Teilfläche aus der Parzelle 000 (Straßenparzelle) als selbständiges Flurstück fortgeschrieben - herausparzelliert - worden wäre, weil erst dann die in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen verwirklicht gewesen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.