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Verwaltungsgericht Köln·17 K 9623/00·08.09.2003

Klage gegen Heranziehungsbescheid für Erschließungsvorausleistung abgewiesen

Öffentliches RechtBau- und PlanungsrechtKommunalabgabenrecht (Erschließungsbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Grundstückseigentümer, focht einen Heranziehungsbescheid über eine Vorausleistung für den Straßenausbau an. Streitpunkt war, ob sein Grundstück von der herzustellenden H.-Straße erschlossen und beitragspflichtig ist sowie ob frühere Zufahrten oder Bebauung rechtserheblich sind. Das Gericht wies die Klage ab und befand, dass die Voraussetzungen nach §§125 ff. BauGB und der örtlichen Satzung vorliegen; frühere Zufahrten und tatsächliche Bebauung sind für die Beitragspflicht nicht maßgeblich.

Ausgang: Klage gegen Heranziehungsbescheid wegen Vorausleistung für Erschließungsbeitrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhebung von Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge setzt voraus, dass das Grundstück von der herzustellenden Erschließungsanlage berührt wird und die formellen Voraussetzungen der einschlägigen Satzung und der §§ 125 ff. BauGB erfüllt sind.

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Ein Wohnhausgrundstück gilt als durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn es abstrakt bebaubar ist; dies ist anzunehmen, wenn ein Kraftfahrzeug bis zur Grundstücksgrenze heranfahren kann und das Grundstück von dort ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse betreten werden kann.

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Für die Beitragspflicht ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück tatsächlich bereits bebaut ist oder ob vor der endgültigen Herstellung der Straße bereits eine Zufahrt bestand; städtebauliche Zielsetzungen der Gemeinde und die Anzahl der erschlossenen Grundstücke sind unbeachtlich.

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Eine rechnerische Teilung der Parzelle zur Reduzierung des beitragspflichtigen Anteils (‚Spiegelbildrechtsprechung‘) kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen Eigentums- und Örtlichkeitsverhältnisse dies rechtfertigen; solange die Parzelle ungeteilt im Eigentum bleibt, ist von einer solchen Teilung regelmäßig abzusehen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 125 ff BauGB§ 131 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 46/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung I.         , Flur 0, Flurstück 000, welches an der H.--------straße liegt. Die H.--------straße wird derzeit ausgebaut. Nach Beginn der Bauarbeiten in einem zuvor festgelegten Abschnitt der Straße zog der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung in Höhe von 30.428,10 DM heran. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er trägt vor, sein Grundstück sei schon vor der Aufstellung des Bebauungsplanes bebaut gewesen und habe eine Zufahrt gehabt. Die Straße diene lediglich neu angelegten Baugrundstücken.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Anlass zu einer Terminsverlegung bestand nicht, da der Kläger seine Abwesenheit nicht ausreichend entschuldigt hat.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die sich aus den §§ 125 ff BauGB und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 26. Juli 1979 der Stadt Königswinter ergebenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Vorausleistungserhebung sind erfüllt. Denn das Grundstück des Klägers wird unstreitig von der noch herzustellenden H.--------straße erschlossen und ist deshalb erschließungsbeitragspflichtig. Außerdem ist nicht erkennbar, dass der im Wege der Vorausleistung geforderte Betrag den endgültigen Erschließungsbeitrag übersteigt.

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Ein Wohnhausgrundstück wird dann durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn es im Hinblick auf seine Lage an dieser Straße (abstrakt) bebaubar ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn auf der Straße bis an die Grundstücksgrenze mit einem Kraftfahrzeug herangefahren und es von da ab - ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden kann, ohne dass dem rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen;

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vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 12 Rz 31, § 23 Rz 5.

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Es ist im Sinne dieser Definition für die Frage, ob ein Grundstück von einer Erschließungsanlage erschlossen wird, ohne rechtliche Bedeutung, ob dieses tatsächlich bebaut ist oder nicht. Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob vor der endgültigen Herstellung bereits eine Zufahrt zu dem oder auf das Grundstück vorhanden war oder nicht. Schließlich hat es auch keinerlei Auswirkungen auf die Beitragspflicht, ob und wie viele andere Grundstücke von einer Straße erschlossen werden, oder welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde mit der Anlegung einer Straße verfolgt und ob diese mit den Vorstellungen eines oder aller Beitragspflichtigen übereinstimmen.

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Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen von Bedeutung ist zwar die Frage, ob es sich bei der H.--------straße um eine bereits zuvor fertiggestellte Erschließungsanlage handelt, da in diesem Falle nicht Erschließungs- sondern Straßenbaubeiträge zu erheben wären. Es sind indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich bei der H.--------straße in dem hier abgerechneten Abschnitt um eine solche "vorhandene Straße" im Rechtssinne handeln könnte.

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Es sind allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der von dem Kläger geforderte Beitrag um Einiges hinter demjenigen zurückbleibt, der von Rechts wegen verlangt werden könnte. So ist derzeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum nur ein Teil des Grundstücks des Klägers als beitragspflichtig angesehen worden ist. Zwar sieht der Bebauungsplan eine Straße auf dem klägerischen Grundstück vor, die diesem eine weitere Erschließungsmöglichkeit eröffnen könnte. Solange diese Straße jedoch in der Örtlichkeit nicht wenigstens als Trasse vorhanden ist, besteht kein Anlass, das Grundstück nur zum Teil als durch die H.--------straße erschlossen anzusehen oder eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren;

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vgl. zur erschließungsbeitragsrechtlichen Bedeutung von Straßen, die "nur auf dem Papier stehen": Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 18 Rz 74.

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Solange die Parzelle - ungeteilt oder geteilt - dem Kläger gehört, besteht auch kein Anlass, das Grundstück im Sinne der sogenannten Spiegelbildrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -

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vgl. Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, Buchholz, Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -Buchholz-, 406.11 § 131 BauGB Nr. 106; Urteil vom 3. Februar 1998 - 8 C 78.88 -, Buchholz, a. a. O.,

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Nr. 79 -

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rechnerisch zu teilen. Unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der Parzelle und weiterer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veränderungen im Abrechnungsgebiet dürfte sich der Beitrag des Klägers um etwa ein Drittel erhöhen. Da der geforderte Beitrag damit deutlich unter dem zu erwartenden liegt, ist der Heranziehungsbescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.