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Verwaltungsgericht Köln·17 K 5268/11·06.12.2012

Grundsteuer-Duldungsbescheid gegen Erwerber: wirksame Bekanntgabe an GbR-Gesellschafter

SteuerrechtAbgabenordnungGrunderwerbsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Duldungsbescheid, mit dem er als Grundstückseigentümer die Vollstreckung wegen rückständiger Grundsteuer einer früheren GbR dulden sollte. Er rügte u.a. eine fehlende wirksame Steuerfestsetzung sowie Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung. Das VG Köln hielt die Grundsteuerbescheide für wirksam bekanntgegeben, da die Übersendung an einen GbR‑Gesellschafter genügte und Zugangszweifel nicht durchgriffen. Der Steueranspruch sei fällig, vollstreckbar und nicht verjährt; das Auswahl- und Entschließungsermessen sei fehlerfrei ausgeübt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Grundsteuer-Duldungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Bescheide wirksam bekanntgegeben und Anspruch vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundsteuer-Duldungsbescheid setzt einen festgesetzten, fälligen und vollstreckbaren Steueranspruch voraus, dessen Vollstreckung in den belasteten Grundbesitz geduldet werden soll.

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Die Bekanntgabe eines Steuerbescheids an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann regelmäßig dadurch wirksam erfolgen, dass der Bescheid einem ihrer Gesellschafter übersandt wird, sofern keine abweichende gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung ersichtlich ist.

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Zugangszweifel an einem Steuerbescheid greifen nicht durch, wenn die Absendung dokumentiert ist, der Adressat unter der angegebenen Anschrift gemeldet war und ein Rücklauf nicht erfolgt ist.

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Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch Duldungsbescheid steht im Auswahl- und Entschließungsermessen der Behörde; ein Vorrang der Heranziehung anderer Haftungsschuldner besteht grundsätzlich nicht.

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Ein Ablehnungsgesuch gegen den entscheidenden Richter ist als rechtsmissbräuchlich unbeachtlich, wenn es ersichtlich nur der Verzögerung der Entscheidung dient und unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 1 GrStG§ 251 AO§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 5 AO§ 114 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 313/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Seit 1994 war eine aus der J.    Immobiliengesellschaft mbH (im Folgenden: J.    ) und der K.    H.           -Beteiligungsgesellschaft mbH (K.    ) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit 133,61 / 888,69 Anteilen (Aufteilungsplan Nr. 1) Miteigentümerin des in Köln gelegenen Grundstücks Gemarkung L.    , Flur 00, Flurstück 0000/000, mit der Lagebezeichnung „T.---------straße 00“.

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Die J.    wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 2. Dezember 2004, eingetragen in das Handelsregister am 1. Februar 2005, aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer als Liquidator bestellt.

4

Nachdem die Beklagte von der Auflösung der J.    erfahren hatte, bat sie mit Schreiben vom 12. Juli 2005 eine ausweislich des Handelsregisters für die K.    als Geschäftsführerin tätige Frau C.      M1.     erfolglos um Mitteilung, wer die Anteile der J.    an der GbR übernommen habe. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 9. August 2006 war Frau C.      M.     seit 1996 durchgängig in C1.        H1.        amtlich gemeldet.

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Mit Bescheid vom 14. August 2006, gerichtet an Frau C.      M.     als Geschäftsführerin der K.    , setzte die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 in Höhe von insgesamt 3.486,00 EUR (jährlich also 871,50 EUR) fest. Als Abgabenschuldnerin war die GbR bezeichnet.

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Am 8. November 2006 wurden der Kläger (zu 60 / 100 Anteil) und eine Q.      Q1.                   GmbH (zu 40 / 100 Anteil) als neue Miteigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück „T1.--------straße 00“ im Grundbuch eingetragen.

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Mit Bescheid vom 10. April 2007, gerichtet an Frau C.      M.     als Geschäftsführerin der K.    , setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 871,50 EUR fest. Als Abgabenschuldnerin war wiederum die GbR bezeichnet.

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Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 6. August 2008 leistete Frau C.      M.     auf den Bescheid vom 14. August 2006 keine Zahlungen. Eine Vollstreckung gegenüber der K.    war laut Mitteilung der Vollstreckungsabteilung nicht möglich, weil die Geschäftsräume aufgegeben worden seien. Beitreibungen gegenüber der J.    waren danach wegen der Auflösung dieser Gesellschaft nicht möglich.

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Am 8. März 2010 wurde der Kläger als neuer alleiniger Eigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück „T1.--------straße 00“ im Grundbuch eingetragen.

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Mit Haftungsbescheid vom 23. November 2010 nahm die Beklagte die K.    für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 sowie für Säumniszuschläge in Höhe von 6.482,50 EUR in Haftung. Mit Haftungsbescheiden vom 24. November 2010 nahm die Beklagte den Kläger und die Q.      Q1.                   GmbH als Erwerber des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück „T1.--------straße 00“ für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 1.743,00 EUR in Haftung.

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Mit Duldungsbescheid vom 22. August 2011 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die Zwangsvollstreckung in den eingangs erwähnten Miteigentumsanteil an dem Grundstück „T1.--------straße 00“ wegen der rückständigen Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 4.357,50 EUR zu dulden.

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Am 22. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass es an einer wirksamen Festsetzung sowohl des Grundsteuermessbetrages als auch der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 fehle. Die für den Erlass eines Duldungsbescheides notwendige Steuerfestsetzung sei auch nicht durch eine Inanspruchnahme der auf die GbR folgenden Grundstückseigentümer erfolgt. Insofern sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Hilfsweise berufe er sich auf Zahlungsverjährung.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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den Duldungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Schriftsatznachlass beantragt, weil er keine Zeit gehabt habe, die Klageerwiderung durchzuarbeiten. Nach Ablehnung dieses Antrages hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist zur Entscheidung befugt, weil das in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2012 gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. So liegt es hier. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ging es erkennbar um die Verhinderung einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter, weil er auf den Termin mangelhaft vorbereitet war. Die Klageerwiderung der Beklagten vom 30. November 2012 ist unmittelbar, nachdem sie dem Einzelrichter vorgelegt worden war, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Nachmittag des 5. Dezember 2012 per Telefax übermittelt worden. Bis zum Termin hatte der Prozessbevollmächtigte hinreichende Gelegenheit, sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vertraut zu machen.

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Die Zulässigkeit der Klage ist zweifelhaft, weil aufgrund von mehreren Mietpfändungen im Jahr 2012 Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.578,68 EUR (einschließlich Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten) ‑ mithin in einer die streitige Duldungspflicht übersteigenden Höhe ‑ auf die Primärschuld geleistet worden sind. Damit könnte sich der Duldungsbescheid erledigt haben und das Rechtsschutzinteresse an seiner gerichtlichen Aufhebung fortgefallen sein.

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Die Frage der Zulässigkeit mag jedoch letztlich dahin stehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Grundsteuer-Duldungsbescheids ist § 12 GrStG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO. Der Duldungstatbestand ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO normiert. Danach hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Grundsteuer ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Erlass eines Duldungsbescheids setzt voraus, dass ein festgesetzter, fälliger und gemäß § 251 AO vollstreckbarer Steueranspruch besteht, dessen Vollstreckung geduldet werden soll.

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Vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2011, § 191 Rdnr. 25; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 12 Rdnr. 2.

25

Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass es bereits an einer wirksamen Festsetzung des Grundsteuermessbetrages fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Ferner ist die Grundsteuer wirksam festgesetzt worden. Die Steuerbescheide vom 14. August 2006 (für die Jahre 2002 bis 2005) und vom 10. April 2007 (für das Jahr 2006) sind jeweils an Frau C.      M.     übersandt worden, die seinerzeit im Handelsregister als Geschäftsführerin der K.    eingetragen war. Damit sind die Grundsteuerbescheide der Primärschuldnerin wirksam bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Regelfall dadurch bewirkt werden, dass eine Ausfertigung des Bescheides an einen ihrer Gesellschafter übersandt wird. Anhaltspunkte dafür, dass gesellschaftsvertraglich bei der Primärschuldnerin eine von dem Regelfall abweichende Vertretungsregelung getroffen worden ist, die eine Bekanntgabe an alle oder einen anderen Gesellschafter erfordert hätte, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind die von dem Kläger angemeldeten Zweifel am wirksamen Zugang der Grundsteuerbescheide bei Frau C.      M.     angebracht. Die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Abdrucke der Bescheide tragen jeweils Ab-Vermerke vom selben Tage. Unter der angegebenen Anschrift war Frau M.     seinerzeit gemeldet. Die Bescheide sind auch nicht ‑ anders als zuvor an andere Adressen an Frau M.     versandte Schreiben bzw. Bescheide ‑ in Rücklauf geraten.

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Die Steuerforderung war gemäß § 28 Abs. 1 GrStG fällig und gemäß § 251 AO vollstreckbar. Sie war auch noch nicht verjährt, da die Beklagte die Forderung innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist wiederholt geltend gemacht und durchzusetzen versucht hat.

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Die Beklagte hat das ihr nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 5 AO zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, den Kläger als Eigentümer des Grundstücks in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung ist im Rahmen der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Der Beklagten kam für die Durchsetzung ihres offenen Grundsteueranspruchs durch Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO sowohl ein Auswahl- als auch ein Entschließungsermessen zu. Beides hat sie fehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte war weder verpflichtet, vorrangig andere (Haftungs-) Schuldner in Anspruch zu nehmen, noch musste sie aus Billigkeitserwägungen gänzlich auf die Beitreibung des Grundsteuerrückstands verzichten. Sie wäre schließlich nicht verpflichtet gewesen, neben der Heranziehung des Klägers parallel alle weiteren potentiellen Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Zwar mag der herangezogene Haftungsschuldner bzw. Duldungspflichtige einen Anspruch darauf haben, dass die Behörde auch insoweit ihr Ermessen fehlerfrei ausübt.

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So BFH, Urteil vom 2. Dezember 2003 ‑ VII R 17/03 ‑ Juris Rdnr. 30; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 1998 ‑ 3 K 233/97 ‑, Juris Rdnr. 17.

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Die Beklagte musste also nicht nur darlegen, warum sie den Kläger in Anspruch nimmt, sondern auch, warum nicht alle Gesellschafter der GbR und deren Geschäftsführer zugleich haftbar gemacht wurden. Das ist mit dem Hinweis auf die Auflösung der J.    , die ungewisse Realisierung der Forderungen bei den bislang in Anspruch genommenen und das hohe Prozessrisiko hinreichend deutlich geschehen. Eine Inanspruchnahme der aus der Q.      Q1.                   GmbH und dem Kläger gebildeten Eigentümergemeinschaft schied von vornherein aus, weil diese nicht mehr bestand.

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Da der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Dezember 2012 in der Sache nichts Neues enthält, besteht schließlich kein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.