Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·17 K 4449/98·14.02.2000

Straßenausbaubeitrag für Beleuchtungserneuerung: Festsetzung wegen Verjährung unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen einen Bescheid über Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Das VG Köln hob Heranziehungs- und Widerspruchsbescheid auf. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren war abgelaufen, weil die Beitragspflicht bereits 1991 mit technischer Fertigstellung und Abnahme der Maßnahme entstanden war. Eine spätere Abschnittsbildung war entbehrlich, da die Beleuchtungserneuerung damit für den gesamten Straßenzug abgeschlossen war.

Ausgang: Klage erfolgreich; Heranziehungsbescheid und Widerspruchsbescheid wegen Verjährung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Straßenausbaubeiträge dürfen nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 AO) nicht mehr festgesetzt werden.

2

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entsteht; diese entsteht mit endgültiger Herstellung der Anlage bzw. eines wirksam gebildeten Abschnitts (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW).

3

Die Beitragspflicht entsteht, wenn die beitragsfähigen Ausbauarbeiten dem Bauprogramm entsprechend technisch fertiggestellt und abgenommen sind.

4

Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn die durchgeführte Maßnahme die betreffende Teileinrichtung (hier: Straßenbeleuchtung) für die gesamte Erschließungsanlage abschließend erneuert und damit kein abschnittsbezogener Ausbau vorliegt.

5

Ist nach dem satzungsrechtlichen Anlagenbegriff grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage Gegenstand des Bauprogramms, bedarf ein nur abschnittsbezogenes Bauprogramm zur Abrechnung der Ergänzung durch eine wirksame Abschnittsbildung.

Relevante Normen
§ 8 KAG NRW§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO§ 8 Abs. 1 KAG NRW§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW§ 8 Abs. 5 KAG NRW§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 9. August 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L1.         , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000, das die Straßenbezeichnung H.         Weg 000 und 000 in C.    -J.         trägt. Sie betreibt auf dem Grundstück ein L.          . Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung am H.         Weg im Abschnitt von I.      Weg bis E.            B.     .

3

Bei dem H.         Weg, der mit dieser Straßenbezeichnung bis zur S.         Straße in J.         verläuft, handelt es sich im Abschnitt von Spreestraße bis I.      Weg um eine vorhandene Straße. Im Abschnitt von I.      Weg bis E.            B.     ist der H.         Weg u.a. wegen fehlendem endgültigen Ausbau von Gehwegsteilen noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. In den Jahren 1959 bis 1963 wurde im H.         Weg erstmals eine Straßenbeleuchtung installiert. Im Abschnitt bis zum I.      Weg wurde die Beleuchtungsanlage in den 80er Jahre erneuert. Im Abschnitt von I.      Weg bis E.            B.     verblieb zunächst die vorhandene Beleuchtung mit neun Stahlaufsatzleuchten mit je 40 Watt Neonleuchten. In der Zeit vom 28. Mai bis 18. Juli 1991 wurde diese Beleuchtungseinrichtung durch 18 Hochdruck Quecksilberdampflampen á 80 Watt mit einer Lampenhöhe von 4,5 m ersetzt.

4

Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 ordnete die Beklagte die Abrechnung der zuletzt genannten Maßnahme im Wege der Abschnittsbildung an.

5

Mit Bescheid vom 9. August 1996 zog der Beklagte die Klägerin daraufhin zu einem Straßenbaubeitrag nach § 8 KAG NRW in Höhe von 6.700,05 DM heran.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. August 1996 Widerspruch mit dem sie geltend machte: In Bezug auf die Flurstücke 000 und 000 sei eine Verbesserung nicht erreicht worden. Die Beleuchtungseinrichtung ende  an der Einfahrt des Grundstücks, die an das Nachbargrundstück angrenze. Ein wesentlicher Teil der Grundstücksfront bleibe dagegen weiterhin unbeleuchtet. Bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes sei zu berücksichtigen, dass das Flurstück 000 nur ein- bis zweigeschossig bebaut sei. Auch sei die Übertiefe des Flurstücks 000 zu berücksichtigen. Dem Grundstück sei insgesamt eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren. Auch sei zu beachten, dass die Straße im vorliegenden Abschnitt nur einseitig anbaubar sei. Der Beitragsanspruch sei jedoch ohnehin verjährt. Auf die angebliche spätere Abschnittsbildung komme es nicht an. Einer Abschnittsbildung habe es überhaupt nicht bedurft, weil das betroffene Teilstück des H.         Wegs eine selbständige Erschließungsanlage darstelle. Auf eine Willenserklärung der Beklagten könne es daneben auch deshalb nicht ankommen, weil es die Verwaltung sonst selbst in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn hinauszuzögern.

7

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 zurück.

8

Die Klägerin hat daraufhin am 3. Juni 1998 Klage erhoben mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Heranziehungsbescheid vom 9. August 1996 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1998 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 9. August 1996 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zu dem geforderten Straßenbaubeitrag herangezogen.

17

Der Erhebung von Straßenbaubeiträgen steht nach Auffassung der Kammer bereits der Umstand entgegen, dass die Erschließungsanlage H.         Weg, um deren Verbesserung es hier geht, im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts überhaupt noch nicht erstmalig endgültig herstellt und abgerechnet wurde. Die Erneuerung von Teileinrichtungen unter gleichzeitigem Hinauszögern der endgültigen Herstellung der Straße insgesamt führt bei der späteren Abrechnung nämlich zu einem nicht mehr durchschaubaren Nebeneinander von Erschließungs- und Ausbaubeitragen. Bei dieser Vorgehensweise wären im Ergebnis etwa Erschließungsbeiträge für längst nicht mehr vorhandene Anlagenteile zu erheben. Eine hiernach allein denkbare Umdeutung des hier streitigen Straßenbaubeitrages in eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag kommt nicht in Betracht, da sich diese Vorausleistung nicht auf die Erneuerung der Beleuchtung, sondern nur auf Baumaßnahmen beziehen könnte, die nicht Gegenstand der streitigen Abrechnung sind.

18

Dies braucht indessen hier nicht vertieft werden, weil die geltend gemachte Beitragsforderung verjährt ist.

19

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO ist die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 Abs. 1 KAG NRW nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung der Anlage bzw. in den Fällen des § 8 Abs. 5 KAG NRW mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts, mithin zu dem Zeitpunkt, in dem die den Tatbestand einer beitragsfähigen Maßnahme i.S. von § 8 KAG NRW begründenden Ausbauarbeiten dem Bauprogramm entsprechend durchgeführt und abgenommen worden sind.

20

Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 22. August 1995- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, S. 62.

21

Nach diesen Grundsätzen ist die Beitragspflicht hier bereits im Jahre 1991 mit der technischen Fertigstellung der Beleuchtungsanlage und der Abnahme der Arbeiten entstanden. Einer Abschnittbildung bedurfte es nicht, da mit der Beendigung der Arbeiten in dem hier interessierenden Abschnitt die Erneuerung der Beleuchtungsanlage für den gesamten H.         Weg abgeschlossen war.

22

Ob ein Fall der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage oder der Ausbau eines Abschnitts vorliegt, der für sich nur aufgrund eines Abschnittsbildungsbeschlusses abgerechnet werden kann, hängt vom Anlagenbegriff der jeweiligen Satzung und dem jeweiligen Bauprogramm ab. Enthält die Satzung - wie hier - den Erschließungsanlagenbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW nur vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist. Ein Bauprogramm, das sich nur auf einen oder mehrere Abschnitte der Erschließungsanlage bezieht, bedarf dagegen der Ergänzung durch eine wirksame Abschnittsbildung.

23

Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 - OVGE 40, S. 286.

24

Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keiner Abschnittsbildung. Bei dem in Rede stehenden Teilstück des H.         Wegs handelte es sich im Gesamtverlauf des H.         Wegs um einen bisher noch nicht ausgebauten Anlagenrest. Mit den Ausbaumaßnahmen in diesem Teil, durch die die Beleuchtung dort auf das ausbautechnische Niveau im übrigen H.         Weg gehoben wurde, war die Erneuerung der Beleuchtungsanlage im H.         Weg insgesamt vollständig verwirklicht. Nach den Gegebenheiten im übrigen Bereich der Erschließungsanlage handelte es sich damit nicht um einen abschnittsbezogenen Ausbau. Vielmehr fand mit diesen Maßnahmen die Erneuerung der Beleuchtungsanlage des H.         Weges insgesamt ihren Abschluss. Für eine Abschnittsbildung verblieb bei dieser Sachlage aber kein Raum.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

42

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

28

1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

29

2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

30

3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

31

4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

32

5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

33

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

34

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

35

In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

36

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

39

6.700,05 DM

40

festgesetzt.

44

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

45

Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

46

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.