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Verwaltungsgericht Köln·17 K 4352/00·14.01.2002

Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag: fehlende Widmung und Erschlossensein von Hinterliegern

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid über eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau der Straße H. Streitig war u.a., ob trotz fehlender Widmung bereits eine endgültige Beitragspflicht entstanden sei und ob auch hinterliegende Parzellen als erschlossen gelten. Das VG Köln hielt die Vorausleistung für zulässig, weil eine endgültige Beitragspflicht ohne Widmung als öffentliche Straße nicht entstehen kann. Es bejahte das Erschlossensein auch bei beseitigbarer privater Zufahrtshindernislage sowie für Hinterliegerparzellen bei einheitlicher Nutzung/Eigentümeridentität und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage gegen Vorausleistungsbescheid auf Erschließungsbeitrag für den Ausbau der Straße H. abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB entsteht nur für eine öffentliche Straße; Öffentlichkeit setzt die Widmung nach § 6 StrWG NRW voraus.

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Bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten kann die Gemeinde das Ausbauprogramm einer Erschließungsanlage ändern; frühere technische Ausbauzustände begründen für sich keine endgültige Beitragspflicht.

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Private Zufahrtshindernisse auf dem Grundstück schließen das Erschlossensein i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB nicht aus, wenn deren Beseitigung dem Eigentümer/Erbbauberechtigten möglich und zumutbar ist.

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Hinterliegergrundstücke sind i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn Anlieger schutzwürdig erwarten dürfen, dass sie an der Umlage beteiligt werden, insbesondere bei einheitlicher Nutzung von Anlieger- und Hinterliegerflächen.

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Bei der Mehrfacherschließung ist für die zusätzliche Erschließung durch eine weitere Anbaustraße die durch die bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit gedanklich auszublenden; entscheidend ist, ob das Grundstück auch allein durch die neue Anlage nutzbar wäre.

Relevante Normen
§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 133 Abs. 1 BauGB§ 125 ff BauGB§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB§ 6 StrWG NRW§ 131 Abs. 1 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Erbbauberechtigte hinsichtlich eines gewerblich genutzten, 39.774 m² großen Areals in I. , welches in der Flur 0 aus den Parzellen 000 und 000, in der Flur 0 aus den Parzellen 00, 00, 000, 000, 000 und 000 gebildet wird. Auf diesem Gelände befinden sich die Gebäude der Firma S. AG, Niederlas- sung F. , welche Eigentümerin des Geländes ist. Es wurde bislang im wesentli- chen über die Straße H. angefahren. Diese etwa 200 m lange Straße zweigt in westlicher Richtung von der C. Straße ab und endet als Sackgasse vor der neu angelegten Kreisstraße 00; in diesem Bereich grenzt die Parzelle 00 an die Straße. Von der Straße H. führt etwa 90 m nach der Abzweigung von der C. Straße die S1.---straße ab, welche auf das Gelände der S. AG führt; eine weitere Einfahrt befindet sich seit einiger Zeit zur K 00 hin. Die S1.---straße wurde in den 50-er Jahren als öffentliche Straße angelegt und ab- gerechnet. Das Teilstück der Straße H. zwischen der C. und der S1.-- -straße wurde im Jahre 1956 komplett ausgebaut. Nachdem der Beklagte zumindest eine noch fehlende Straßenparzelle erworben hatte, wurde das noch fehlende Teil- stück im Jahre 1992 auf der vorgesehenen Länge technisch hergestellt. Auf die ur- sprünglich geplante Anlegung eines Wendehammers wurde zunächst ebenso ver- zichtet wie auf den Ausbau der Fahrbahn in einer größeren Breite. Die Straße hatte nach diesem Ausbau auf ihren letzten 25 m vor der Parzelle 00 der Klägerin eine Breite von insgesamt 3,70 m. Ein Gehweg ist hier nicht vorhanden, während sie von der C. Straße aus beiderseits Gehwege besitzt und die Fahrbahn eine Breite von insgesamt 6,50 m aufweist.

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Mit Bescheid vom 5. Juli 1996 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschlie- ßungsbeitrag in Höhe von insgesamt 153.534,26 DM heran. Den rechtzeitig erhobe- nen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1997 zurück. Der Klage der Klägerin gegen diese Heranziehung gab die Kam- mer mit Urteil vom 7. Dezember 1999 statt - 17 K 6187/97 -, weil der neue Teil Stra- ße noch nicht gewidmet worden war. Außerdem wies die Kammer darauf hin, dass die Straße wegen ihrer geringen Breite nicht geeignet sei, das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin ordnungsgemäß zu erschließen.

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Mit Bescheid vom 30. März 2000 zog der Beklagte die Klägerin zu einer Voraus- leistung auf einen Erschließungsbeitrag in derselben Höhe wie 1996 heran, wobei er für jede einzelne Parzelle einen Beitrag angab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2000 zurückwies. Der Ausbau der Straße H. ist inzwischen er- folgt.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie trägt vor, die Straße H. sei vor der letzten Heranziehung bereits endgültig hergestellt gewesen, das Fehlen der Widmung ändere hieran nichts. Außerdem hän- ge die Frage, ob eine Straße fertiggestellt sei, nicht davon ab, ob sie allen Anliegern eine ausreichende Erschließung biete. Inzwischen sei die früher auf der Parzelle 00 bestehende Zufahrt auf das Betriebsgelände beseitigt worden, so dass die veranlag- ten Grundstücke jetzt nur noch durch die S1.---straße erschlossen würden. Schließ- lich sei die Heranziehung auch deshalb rechtswidrig, weil der Ausbau nicht aus dem Grunde erfolgt sei, um die Grundstücke der Klägerin zu erschließen, sondern nur zu dem Zweck, sie zu Erschließungsbeiträgen heranziehen zu können. Umlagefähig seien indessen nur solche Kosten, die zum Zwecke der Erschließung erforderlich seien. Das Gelände der Klägerin sei überdies nicht auf eine dritte Erschließung an- gewiesen, da es bereits von der S1.---straße erschlossen sei und neuerdings auch über die Kreisstraße K 00. Im übrigen sei bestenfalls die Parzelle 00 beitragspflichtig, denn die anderen Parzel- len des Betriebsgeländes seien nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB er- schlossen. Keiner der Fälle, in denen die höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erwartung der übrigen Anlieger, das betreffende Grundstück werde an der Umlage beteiligt, für schutzwürdig ansehe, liege hier vor. Auch ein Erschlossensein gemäss § 133 Abs. 1 BauGB sei zu verneinen, da die tatsächliche Nutzung des Geländes mit einer Anbindung alleine über die Straße H. nicht genehmigungsfähig sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2000 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Frage, ob eine bestimmte Ausbauweise erforderlich sei, dürfe nicht nach den Bedürfnissen einzelner Anlieger entschieden werden, sondern nur nach den Erfordernissen des betreffenden Baugebietes. Die Straße sei letztlich auch für andere gewerbliche Anlieger zu schmal gewesen. Vor der Verbreiterung der Straße habe eine Beitragspflicht wegen der fehlenden Widmung nicht enstehen können, so dass das Bauprogramm noch habe geändert werden können. Ob die Klägerin eine Zufahrt zur Straße habe oder nicht, sei für die Frage des Erschlossenseins unerheblich; erschlossen sei im übrigen wegen der Eigentümeridentität zwischen Anlieger- und Hinterliegerparzellen das gesamte Ge- lände.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 125 ff BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt I. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29. Mai 1989 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Februar 1998 -EBS-. Diese Satzung ist - jedenfalls soweit sie hier zur Anwendung gelangt - gültiges Orts- recht.

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Die sich hieraus ergebenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung sind erfüllt. 1. Es durfte eine Vorausleistung erhoben werden, weil die (endgültigen) sachlichen Beitragspflichten im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin noch nicht entstanden waren. Die endgültige Erschließungsbeitragspflicht kann nämlich gemäss § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für eine öffentliche Straße entstehen. Öffentlich in diesem Sinne ist nur eine nach den Vorschriften des § 6 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen -StrwG NRW- gewidmete Straße. Da eine solche Widmung bisher nicht erfolgt ist, konnte auch die Beitragspflicht noch nicht entstehen;

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vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 12 Rz 23 f., § 19 Rz 14.

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Darauf, ob der technische Ausbauzustand der Straße - in welcher Form auch immer - zuvor möglicherweise einmal einem Bauprogramm der Gemeinde entsprochen hat, kommt es nicht weiter an. Sie kann ihr Ausbauprogramm nämlich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rz 55.

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Ob sich bis dahin aufgrund einer Änderung der Ausbaupläne die Erschließungssituation für ein oder mehrere Grundstücke an der Straße verändert, ist für die Beitragspflicht nicht von Bedeutung; entscheidend ist nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.

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2. Die Parzellen der Klägerin werden alle von der Straße H. erschlossen. a. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die zuvor auf der Parzelle 00 bestehende Zufahrt beseitigt und zur Straße hin einen Grünstreifen auf ihrem Grundstück angelegt hat. Es ist zwar zutreffend, dass die Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks es erfordert, dass von der Anbaustraße aus auf dieses Grundstück hinaufgefahren werden kann. Allerdings ist damit nur gemeint, dass die Anbaustraße rechtlich und tatsächlich all das bieten muss, was hierfür notwendig ist; insbesondere die (inzwischen) ausreichende Straßenbreite. Hingegen stehen Zufahrts-Hindernisse auf dem privaten Grundstück einem Erschlossensein nicht entgegen, wenn deren Beseitigung dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten möglich und zumutbar ist. (Fiktiver) Maßstab ist hierfür, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer das Hindernis beseitigen würde, um dadurch aus seinem nicht bebaubaren Brachland Bauland zu machen;

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vgl. im Einzelnen: Driehaus, a. a. O., § 17 Rz 69.

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Auf den vorliegenden Fall bezogen lautet diese Frage: Wenn das Gelände nicht bebaut wäre und seine Bebaubarkeit alleine an Zaun und Beet auf der Parzelle 00 scheiterte, würde der wirtschaftlich denkende Eigentümer/Erbbauberechtigte den Zaun und das Beet entfernen, um ca. 40.000 m² Bauland zu erhalten ? Die bejahende Antwort liegt auf der Hand. Die Parzelle 00 ist also erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB und, da sie bebaubar bzw. gewerblich nutzbar ist, auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB.

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b. Es ist jedoch nicht nur diese unmittelbar an die Straße grenzende Parzelle 00 erschlossen, sondern auch alle herangezogenen Parzellen, die dahinter liegen. Derartige Hinterliegergrundstücke sind dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB er- schlossen, wenn die übrigen Anlieger der Straße schutzwürdig erwarten dürfen, dass deren Eigentümer oder Erbbauberechtigter Erschließungsbeiträge zahlen muss. Das dürfen die Anlieger u.a. dann, wenn das direkt an die Straße grenzende Grundstück in derselben Weise genutzt wird, wie die dahinter liegenden;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rz 77 m.w.N..

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Dies ist hier der Fall, da das gesamte Gelände einheitlich als Zentrallager der S. genutzt wird. Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB sind erfüllt. Ein Hinterliegergrundstück ist dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn das Anliegergrundstück demselben Eigentümer oder Erbbauberechtigten gehört. In diesem Fall hat er es nämlich in der Hand, alle baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, sei es durch Anlegung einer (dinglich gesicherten) Zufahrt über die Anliegerparzelle, oder durch Vereinigung der Parzellen zu einem Buchgrundstück;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 23 Rz 13.

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Ausschlaggebend ist allein diese hypothetische Sicht und nicht die Frage, ob die derzeit tatsächlich vorhandene gewerbliche Nutzung in ihrem vollen Umfang genehmigungsfähig wäre, wenn das Gelände ausschließlich über die Parzelle 00 angefahren werden könnte. Eine vorhandene Bebauung oder gewerbliche Nutzung ist allerdings ein Indiz für die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit eines Grundstücks im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 23 Rz 10 ff..

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Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Da das Gelände bereits gewerblich genutzt wird, ist anzunehmen, dass eine - wie auch immer geartete - gewerbliche Nutzung auch dann möglich wäre, wenn es nur die Zufahrt über die Straße H. und die Parzelle 00 gäbe. Das Entstehen der Beitragspflicht ist - anders als die Höhe des Beitrages - nicht von einem bestimmten Ausmaß oder der Intensität der gewerblichen oder baulichen Nutzung eines Grundstücks abhängig.

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3. Der Beitragspflicht der Klägerin steht nicht entgegen, dass ihre Grundstücke auch durch andere Straßen erschlossen werden. Die Frage, ob ein Grundstück - gleich ob Anlieger- oder Hinterliegergrundstück - durch eine weitere Anbaustraße erschlossen wird (Zweit- oder Mehrfacherschließung), ist nach denselben Kriterien zu beantworten wie hinsichtlich der ersten Straße. Es muss deshalb bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße die dem Grundstück durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit "hinweggedacht" werden. Wäre das Grundstück alleine wegen der neuen Straße bebaubar oder gewerblich nutzbar, ist es (zusätzlich) durch diese erschlossen;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rz 89.

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Das ist der Fall, denn ohne die S1.---straße (oder die K 00, die allerdings keine Anbaustraße sein dürfte) wäre nach dem unter 2.b. Ausgeführten das Gelände der Klägerin wegen der Erschließung über die Straße H. gewerblich nutzbar.

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4. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Umlagefähigkeit der Ausbaukosten. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Der hier verwendete Begriff der "Baufläche" deckt sich nicht mit dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Bei sachgerechter Auslegung ist unter der Baufläche in § 129 BauGB das "Baugebiet" zu verstehen, welches gewerblich genutzte Gebiete mit umfasst. Maßgeblich ist die erschließungsmäßige Einordnung der einzelnen Gebiete in städtebauliche (Erschließungs-)Zusammenhänge. Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage ist mithin aus ihrer Beziehung zu einem Erschließungsgebiet zu beurteilen. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass ein einzelnes Grundstück und dessen Nutzung als Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage in Betracht kommen könnte. Denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendigerweise in die Erschließung eines mehr oder weniger umfangreichen Gebietes eingebettet. Diesem Zusammenhang ist sie untergeordnet. Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Spielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehenden Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt;

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vgl. Driehaus, a. a. O., § 15 Rz 5 ff..

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Diese Grenze hat der Beklagte nicht überschritten. Die Straße H. er- schließt nahezu ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke, die vom Anfang bis zum Ende der Straße auf deren beiden Seiten liegen. Die Herstellung dieser Straße in der auch von der Kammer für erforderlich gehaltenen Breite auf ihrer gesamten Länge ist also durch den Charakter des Baugebietes geradezu zwingend vorgegeben. Da das Gelände der Klägerin von dieser Straße erschlossen wird, hat der Beklagte gar keine andere Wahl, als sie zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen - ob und ggf. welche sonstigen Motive er hierbei verfolgt, ist für die Beitragspflicht der Klägerin gänzlich bedeutungslos.

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5. Schließlich ist nichts dafür vorgetragen worden, noch sind ansonsten Anzeichen dafür vorhanden, dass die Vorausleistung ihrer Höhe nach den zu erwartenden endgültigen Beitrag übersteigt. Dies ist im übrigen schon deshalb sehr unwahrscheinlich, weil die Kosten für die letzten Bauarbeiten an der Straße in der Umlage noch gar nicht enthalten sind.

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Da die angefochtenen Bescheide also unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden sind, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.