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Verwaltungsgericht Köln·17 K 2641/06·15.10.2007

Klage gegen Heranziehungsbescheid nach § 8 KAG wegen Kanalerneuerung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Heranziehungsbescheid der Beklagten wegen eines Beitrags zur Kanalerneuerung nach § 8 KAG NRW an und beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung, entschied in der Sache jedoch zugunsten der Beklagten. Die Heranziehung zur Beteiligung an den beitragsfähigen Kosten der Kanalerneuerung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig; nicht beitragsfähige Mehrkosten wurden zutreffend ausgeschlossen.

Ausgang: Klage gegen Heranziehungsbescheid nach § 8 KAG NRW in vollem Umfang abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann zu gewähren sein, wenn der Prozessbevollmächtigte sich ohne Verschulden auf die angegebene Liefer-/Zustellpraxis eines beauftragten Kurierdienstes verlassen durfte.

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Eine Heranziehung zu Straßenbeiträgen nach § 8 KAG NRW ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme erforderlich ist und die Beitragspflichtigen anhand der tatsächlichen, beitragsfähigen Aufwendungen anteilig zu beteiligen sind.

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Bei Abrechnung von beitragsfähigem Aufwand sind nur solche Aufwendungen anzusetzen, die für die Straßenentwässerung des betreffenden Abschnitts notwendig sind; Mehrkosten für anderweitige Funktionen (z. B. Vorfluterfunktion, Überdimensionierung) bleiben außer Ansatz.

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Kommt die Behörde ihrer belegten Darlegungspflicht nach und sind die Voraussetzungen des Bescheids substantiiert dargelegt, genügt dies regelmäßig; die Angreiferin muss durch schlüssige und durchgreifende Einwendungen die Rechtmäßigkeit in Frage stellen, um den Bescheid zu Fall zu bringen.

Relevante Normen
§ 8 KAG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des an der S.---straße gelegenen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 0000. Die S.---straße zweigt im Südosten von der Q. Straße ab und endet im Nordwesten kurz vor der X.-----straße in einem Wendehammer. Zwischen 1995 und 1998 wurde in der S.---straße der etwa aus dem Jahr 1920 stammende Kanal erneuert, nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass dieser in einem sehr schlechten Zustand und dringend erneuerungsbedürftig war. Die Erneuerung des Kanals zwischen Wendehammer und Haus S.--- straße 00 erfolgte 1995 im Rahmen der Baumaßnahmen zum H1. Straßentunnel, die Erneuerung zwischen Haus S.---straße 00 und T.----------straße im Jahre 1998. Am 24. August 2004 wurde die Abschnittsbildung für die Abrechung der Kanalerneuerung in der S.---straße zwischen T.----------straße und Wendehammer angeordnet.

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Mit Bescheid vom 25. November 2004 zog die Beklagte daraufhin die Klägerin zu einem Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 KAG NRW in Höhe von 11.070,15 Euro heran. Dabei legte sie für das neue Kanalteilstück vom Wendehammer bis Haus Nr. 00, dass mit einem für die Entwässerung dieses Teils der S.--- straße zu groß dimensionierten Kanal ausgestattet worden war, weil dieser in diesem Bereich gleichzeitig Vorflutfunktion für die Entwässerung aus der Bonner Straße hat, die auf der Grundlage der beitragsfähigen Baukosten des Bereiches zwischen S.---straße Haus 00 und Haus 00 ermittelten Kosten zugrunde.

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Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 24. April 2006, als unbegründet zurück.

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Mit am 25./26. Mai 2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift vom 23. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt zunächst,

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ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren,

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weil, wie sie näher ausführt, sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert worden sei. In der Sache selbst trägt sie u.a. vor: Der Kanalausbau im Bereich von S.---straße Haus 00 bis zur X.-----straße stelle keine erforderliche Ausbaumaßnahme dar. Er sei durch den Tunnelausbau notwendig geworden und überdies überdimensioniert ausgeführt worden. Auch biete weder das KAG noch die Satzung der Beklagten eine Rechtsgrundlage für die von dieser vorgenommenen Abrechnung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig und wiederholt und vertieft im übrigen insbesondere ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klagefrist versäumt, doch ist ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren. Die Klägerin durfte nämlich davon ausgehen, dass die am 23. Mai 2006, einen Tag vor Ablauf der Klagefrist, von dem Mitarbeiter der First Mail abgeholten Klageschrift gemäß deren Werbung am folgenden Werktag - und damit innerhalb der Klagefrist - dem Empfänger, also dem Verwaltungsgericht, „zugestellt" wird.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zu einem Beitrag für die notwendige Erneuerung des Kanals in der S.---straße im Abschnitt vom Wendehammer bis zur Einmündung der T.---------- straße herangezogen. In dem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 ist - wie schon in den vorangegangenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juli 2005, 13. August (bzw. September) 2005 und 15. Februar 2006 - eingehend und zutreffend dargelegt worden, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung sowohl dem Grunde wie der Höhe nach vorliegen. Diesen Ausführungen folgt das Gericht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Sie werden auch durch die Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren nicht entkräftet. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerin in Einklang mit § 3 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen gehandelt. Danach wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Hierbei sind vorliegend beitragsfähig nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Straßenentwässerung der S.---straße für den Abschnitt von T.----------straße bis Wendehammer anfallen, und das nur insoweit, als sie gerade für die Straßenentwässerung der S.---straße in diesem Abschnitt aufzuwenden und notwendig sind.

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Infolgedessen haben solche Mehrkosten außer Ansatz zu bleiben, die, wie solche für eine übergroße Dimensionierung des Kanals aufgrund seiner Vorfluterfunktion vom Wendehammer bis Haus Nr. 00, für die Straßenentwässerung der S.---straße als solcher keine Relevanz haben. Dies hat die Beklagte zu Recht berücksichtigt; dass ihr bei der Abrechnung Fehler zu Lasten der Beitragspflichtigen unterlaufen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.