Spätaussiedleraufnahme: Sowchosedirektor keine Ausschlussfunktion nach § 5 Nr. 2 b BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler für den Kläger zu 1) sowie die Einbeziehung von Ehefrau und Kindern. Streitpunkt war, ob der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Direktor einer Sowchose vom Erwerb der Rechtsstellung ausgeschlossen ist (§ 5 Nr. 2 b BVFG n.F.). Das VG Köln bejahte die deutsche Volkszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 BVFG) und verneinte einen Ausschlusstatbestand, weil die Leitung einer Sowchose mittlerer Größe nicht gewöhnlich als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam galt. Die Beklagte wurde zur Erteilung des Aufnahmebescheids und zur Einbeziehung der Familienangehörigen verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Aufnahmebescheid mit Familieneinbeziehung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht maßgebend, soweit keine Übergangsregelung eingreift.
Deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG ist, wer von deutschen Volkszugehörigen abstammt, bestätigende Merkmale wie Sprache vermittelt erhalten hat und seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum insbesondere durch Eintragung der Nationalität als „deutsch“ im Herkunftsstaatsdokument belegt.
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG setzt voraus, dass eine ausgeübte Funktion nach ihrer typischen Bedeutung oder nach den Umständen des Einzelfalls erhebliches Gewicht für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems hatte.
Eine Leitungsfunktion in einem staatlichen Landwirtschaftsbetrieb erfüllt § 5 Nr. 2 b BVFG nicht ohne Weiteres; erforderlich ist eine hervorgehobene Stellung, die typischerweise systemtragend ist, wobei nicht jede Leitungsfunktion innerhalb der Wirtschaft erfasst wird.
Liegt kein Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG vor, besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie auf Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 BVFG.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1997 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2), 3) und 4) in diesen einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt dieser selbst.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 im Gebiet Tomsk geborene Kläger zu 1) ist Sohn des 1920 geborenen J. E. und der 1926 geborenen N. E. geb. T. , die beide am 20. November 1995 mit Aufnahmebescheid vom 24. Juli 1995 nach Deutschland eingereist sind und hier ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, ist seine Ehefrau; die 1981 bzw. 1984 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4) sind ihre gemeinsamen Kinder.
Unter dem 28. März 1992 beantragten die Kläger die Aufnahme als Aussiedler. Hierbei gab der Kläger zu 1) u.a. an, seine Muttersprache sei Russisch, "Russisch, Deutsch" seien die jetzigen Umgangssprachen in der Familie. In dem in Kopie vorgelegten Inlandspass vom 09. Dezember 1979 ist seine Nationalität mit "deutsch" eingetragen. Laut seinem tabellarischen Lebenslauf begann er sein Arbeitsleben im August 1973 als Traktorist-Maschinist auf einer Sowchose, nach einem Studium wurde er "Tiertechniker", war von 1980 bis 1985 Haupttierarzt und wurde im Dezember 1985 Direktor einer Sowchose mit etwa 900 Mitarbeitern. Seit Oktober 1982 war er Mitglied der KPdSU.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 lehnt das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab, wobei ausgeführt wurde, der Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. sei erfüllt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Kläger u.a. geltend machten, der Kläger zu 1) habe die Stellung als Sowchosedirektor allein durch Intelligenz, Fleiß und Ausdauer erreicht, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1997 zurückgewiesen.
Am 04. März 1997 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. vortragen: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, insbesondere das Vorliegen der objektiven Bestätigungsmerkmale, seien gegeben. Ein Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG liege hingegen nicht vor. Im übrigen bestehe zumindest ein Einbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid seiner - des Klägers zu 1) - Eltern vom 24. Juli 1995, die am 20. November 1995, weil es ihnen nicht länger zumutbar gewesen sei, noch länger auf das Ergebnis im Verfahren ihres Sohnes zu warten, nach Deutschland eingereist seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1997 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2), 3) und 4) in diesen einzubeziehen,
hilfsweise,
den Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Eltern des Klägers zu 1) vom 24. Juli 1995 einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass der Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG gegeben sei. Die Voraussetzungen für die hier beantragte nachträgliche Einbeziehung lägen im übrigen nicht vor.
Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch das Protokoll über den am 31. März 1998 im Generalkonsulat in Nowosibirsk absolvierten Sprachtest des Klägers zu 1) nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides bzw. auf Einbeziehung in denselben; die dies ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Dezember 1995 und 26. Februar 1997 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur in Betracht die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -Pflege-VG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, sowie das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (HSanG) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534.
Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend.
Nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß
§ 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 01. Januar 1993 verlassen hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72 f.), und vom 29. August 1995
- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198.
Die Kläger leben jedoch in der Russischen Föderation, wo sie nach wie vor ihren Wohnsitz haben.
Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach Ansicht des Gerichts für den Kläger zu 1), auf den es hier maßgeblich ankommt, zu bejahen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Kläger und den vorgelegten Urkunden, insbesondere auch aus dem am 31. März 1998 vor dem Deutschen Generalkonsulat in Nowosibirsk durchgeführten Sprachtest. Hiernach ist der Kläger zu 1), was letztlich auch von der Beklagten nicht problematisiert bzw. in Frage gestellt wurde, deutscher Volkszugehöriger i.S. des § 6 Abs. 2 BVFG, weil er von deutschen Volkszugehörigen abstammt, Deutsch als Kind von seinen Eltern und den Großeltern mütterlicherseits gelernt und mit ihnen, wenn auch nicht ausschließlich, gesprochen hat und es, wie der Sprachtest ergeben hat, auch heute noch in einer Weise spricht, dass ein Gespräch trotz einiger Mängel möglich ist, er es mithin in einem den Anforderungen,
vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl. 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997
- 9 C 10.96 -,
genügenden Umfang noch heute spricht, und weil er in der Rubrik "Nationalität" in seinem Inlandspass stets als "Deutscher" eingetragen war.
Der Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ist auch nicht gemäß § 5 Nr. 2 b) BVFG (in der seit dem 01. Januar 2000 geltenden Fassung, vgl. Art. 6, Art. 27 HSanG vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534) ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer "in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war". Die Formulierung zielt auf einen größeren Kreis von Funktionsträgern ab, ohne - wie in der vorher geltenden Fassung - den individuellen Nachweis einer herausgehobenen Stellung, einer besonderen Systembindung oder besonderer Privilegien zu verlangen. Durch die systematische Stellung in Nummer 2 (früher: in Nummer 1) wird verdeutlicht, dass nicht an die "Unwürdigkeit" des Aussiedlungswilligen, sondern an das Fehlen eines Vertreibungsdrucks angeknüpft wird, welches für derartige Funktionsträger nunmehr gesetzlich unterstellt wird. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung auf die Rechtsprechung zu § 5 Nr. 1 d) BVFG (a.F.) reagiert und eindeutig den Willen zu einer Erweiterung des Ausschlusstatbestandes in Anlehnung an die frühere Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zum Ausdruck gebracht.
Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2000
- 4 K 2297/94 -.
Belegt wird dies auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drucksache 473/99, S. 178). Dort heißt es (zu § 5 Nr. 2 a) in der Entwurfsfassung):
"Der gestrichene § 5 Nr. 1 d) enthielt einen aus den sogenannten Vertreibungsdruckrichtlinien übernommenen Ausschlusstatbestand. Seine Neufassung und Einfügung unter § 5 Nr. 2 a) stellt klar, dass es sich um einen Tatbestand handelt, der nicht wie die Ausschlussgründe des § 5 Nr. 1 a) bis c) an die "Unwürdigkeit", sondern wie § 5 Nr. 2 in der geltenden Fassung an das Kriegsfolgenschicksal des Antragstellers anknüpft. Wer eine Stellung im kommunistischen Herrschaftssystem innehatte, die für dessen Aufrechterhaltung als wichtig galt, erhielt, wie zum Beispiel Regierungsmitglieder, Berufsfunktionäre der kommunistischen Massenorganisationen, Berufsoffiziere der Streitkräfte oder der Miliz - jedenfalls ab der Stellung eines Oberstleutnants - , Richter, Untersuchungsrichter, Staatsanwälte oder leitende Mitarbeiter der Verwaltung oder von größeren Wirtschaftsbetrieben, Privilegien, die dem Normalbürger verschlossen blieben. Er unterlag insbesondere nicht mehr den allgemeinen, gegen die deutsche Minderheit gerichteten Maßnahmen, so dass schon für Angehörige der mittleren Funktionsebene des Systems die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 4 Abs. 1 in diesen Fällen widerlegt ist. Die Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einzelheiten des Privilegiensystems geheim gehalten wurden, so dass der Nachweis einer besonderen Bindung an das System sowie deren Ursächlichkeit für Beförderungsentscheidungen im Unterschied zum geltenden Recht entfällt".
Nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck der Norm sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte erfasst der Ausschlusstatbestand die von dem Kläger zu 1) innegehabte Stellung des Direktors einer Sowchose mit 900 Mitarbeitern nicht. Zwar handelte es sich hierbei um ein Staatsunternehmen, wobei entscheidender Einfluss auf die Besetzung der Stelle von staatlicher Seite genommen wurde. Zu berücksichtigen ist hierbei indes, dass diese Stelle eh nicht mit jedem beliebigen "Normalbürger" besetzt werden konnte, sondern hierfür nicht unerhebliche Qualifikationen erforderlich waren, die zu erwerben einem Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion nicht a priori vorgehalten werden kann. Auch lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass es sich hierbei in erster Linie um eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsame Funktion handelte; bedeutsam war sie zuvörderst für die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts vor allem, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Leitungsfunktion innerhalb der Wirtschaft den Ausschlusstatbestand erfüllt, sondern nur solche, denen erhebliches Gewicht bei der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukommt. So soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drucksache 473/99, S. 178) nicht jeder Offiziersgrad zum Ausschluss führen, sondern in der Regel erst ein solcher ab Oberstleutnant; nicht jeder leitende Mitarbeiter eines Wirtschaftsbetriebes soll ausgeschlossen sein, sondern nur solche von größeren. Hierzu zählen zentral gesteuerte wirtschaftliche Einheiten, die in der Regel mehrere Tausend Beschäftigte hatten, nicht aber eine Sowchose von der hier in Frage stehenden, allenfalls mittleren Größe.
Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Nr. 2 c) BVFG n.F. hat das Gericht nicht.
Liegt damit ein Ausschlusstatbestand gemäß § 5 Nr. 2 b) oder c) BVFG nicht vor, war die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen und die Klägerin zu 2) als Ehegattin des Klägers zu 1) sowie die Klägerinnen zu 3) und 4) als seine Töchter gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in diesen einzubeziehen.
Ob die Klage mit dem Hilfsantrag begründet gewesen wäre, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Hierfür könnte angesichts des Alters des Vaters des Klägers bei seiner Ausreise im Juli 1995 und des Umstandes, dass bis zum ersten - negativen - Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 1995 mehr als dreieinhalb Jahre vergangen waren, ohne dass dieser lange Zeitraum dem Kläger oder gar seinem Vater zuzurechnen wäre, manches sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei davon abgesehen wurde, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht unterworfen hat. Dem entsprach es, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.