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Verwaltungsgericht Köln·17 K 11303/96·14.12.1998

Straßenbaubeitrag: stillschweigende Widmung und Verbesserung einer Anliegerstraße

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid für den Ausbau der E.-Straße und bestritt insbesondere deren Widmung als öffentliche Straße. Das VG Köln bejahte eine öffentliche Straße mangels förmlicher Widmung aufgrund vor Inkrafttreten des StrWG NRW erfolgter stillschweigender Widmung nach hergebrachten Grundsätzen. Der Ausbau (Kanalisation, Mischverkehrsfläche mit frostsicherem Unterbau, Entwässerung, verbesserte Beleuchtung) sei eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 KAG NRW und vermittle wirtschaftliche Vorteile. Verjährung liege nicht vor, da die Frist erst mit Abnahme der Arbeiten beginne und bei Bescheiderlass noch lief.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid erfolglos; Bescheid als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Straße kann auch ohne förmliche Widmungsverfügung öffentliche Straße sein, wenn sie nach vor Inkrafttreten des Straßenrechts geltenden Grundsätzen stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.

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Eine stillschweigende Widmung kann aus dem Zusammenspiel von tatsächlicher, von den Eigentümern geduldeter Nutzung durch die Allgemeinheit und dem Verhalten der zuständigen Stellen zur Straßenunterhaltung und -polizei hergeleitet werden.

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Eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 8 KAG NRW liegt vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand etwa hinsichtlich Befestigung, funktionaler Ausgestaltung oder Entwässerung vorteilhaft verändert.

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Für die Einordnung als Verbesserungsmaßnahme ist unerheblich, ob sich die Straße vor dem Ausbau in einem (noch) guten Zustand befand.

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Die Verjährungsfrist für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen beginnt grundsätzlich erst mit programmgemäßer Durchführung und Abnahme der Ausbaumaßnahme zu laufen.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NW§ 8 KAG NW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 StrWG NW§ 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW§ 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X.--       , Flur 00, Flurstücke 000/0 und 000/0, das die Straßenbezeichnung E.        Straße 0 trägt.

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Das Grundstück liegt in einem ortskernnahen Bereich des Stadtteils X.--       von Köln, der nach Osten von der Straße M.             und nach Westen vom Straßenzug E1.          Straße/A.---------straße begrenzt und von den parallel verlaufenden Straßen D.--------straße , I.------------gasse , T.------------straße , E.        Straße, N.       -B.     -Straße und M1.----------straße durchzogen ist. Die letztgenannten Straßen sind im Zuge der Bebauung des Bereichs ab dem 19. Jahrhundert als Verkehrsflächen entstanden. Eventuell vorhanden gewesene Straßenakten der im Jahre 1922 in die Stadt Köln eingegliederten Gemeinde X.--       gingen im Zweiten Weltkrieg verloren. Der Fluchtlinienplan Nr. 000 der Stadt Köln vom 07. Januar 1921 sah bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1990 den Ausbau der D.--------straße , der T.------------straße und der E.        Straße als Verkehrswege in einer wesentlichen größeren als der tatsächlichen Ausbaubreite vor. Nach der Eingemeindung X.s        war die D.--------straße mit einer Schlacketeerung befestigt worden.

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Im Jahre 1951 kam es zu Verhandlungen zwischen dem Bürgerverein X.--       und dem Tiefbauamt der Stadt Köln, die Klarheit darüber bringen sollten, welche Straßen im Gebiet X.--       als historisch einzustufen seien. Dabei kamen die Verhandlungspartner überein, daß u.a. die D.--------straße , die E.        Straße und die T.------------straße zwar keine historischen Straßen seien, aber nach der ganzen Art ihrer Bebauung bzw. des Alters der Häuser und ihrer Lage innerhalb des Ortsbereichs unter der Voraussetzung der unentgeltlichen kosten- und lastenfreien Abtretung des Straßengeländes straßenbaukostenfrei sein sollten.

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Der Erwerb des Straßenlandes ist bisher nicht abgeschlossen.

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In der Folgezeit wurden Straßen vom Beklagten mit einer Asphaltbetondecke befestigt. Die Oberflächenentwässerung erfolgte über einseitige bzw. zweiseitige Gußasphalt- bzw. Betonpflasterrinnenführung. Sinkkästen waren nur an der Einmündung zur Straße M.             vorhanden. 1971 wurde eine Straßenbeleuchtung installiert.

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Ab 1986 begann der Beklagte mit dem hier steitigen Ausbau der Straßen. Hierzu wurde bis 1990 in den Straßen jeweils ein Mischwasserkanal verlegt und bis 1992 jeweils eine niveaugleiche Mischverkehrsfläche durch Einbau von Betonpflaster auf Frostschutzschicht und Schottertragschicht angelegt sowie die Straßenentwässerungseinrichtung durch Herstellung einer Pflasterrinnenführung und den Einbau von Sinkkästen vervollständigt. Im Zuge des Ausbaus wurden außerdem in der D.--------straße die vorhandenen drei Leuchten durch Leuchten mit höherer Leuchtkraft und in der E.        Straße die zwei vorhandenen Leuchten durch drei Leuchten ersetzt.

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Die Arbeiten an der E.        Straße waren zunächst in der100. Satzung über die Festlegungen gem. § 10 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Maßnahmensatzung) vom 22. Februar 1989 festgelegt. Die Verbesserung der Straßenbeleuchtungseinrichtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft wurde zuletzt mit der 129. Maßnahmensatzung vom 06. April 1995 angeordnet.

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Mit Bescheid vom 3. Juli 1995 zog der Beklagte die Klägerin für den Ausbau der E.        Straße zu einem Straßenbaubeitrag nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Höhe von 6.417,97 DM heran.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Juli 1995 Widerspruch mit dem sie geltend machte, daß ihr im Jahre 1987 vom Liegenschaftsamt die Möglichkeit geboten worden sei, das noch in ihrem Eigentum stehende Straßenlandstück auf die Stadt Köln zu übertragen, wodurch sie von der Beitragspflicht entbunden würde. Sobald die Grundstücksübertragung erfolgt sei, sei der Beitragsforderung die Grundlage entzogen.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 zurück.

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Die Klägerin hat daraufhin am 10. Dezember 1996 Klage erhoben mit der sie geltend macht: Bei der E.        Straße handele es sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Ein Grund, sie anders als die beiden Straßen des Gebiets zu behandeln, bei denen der Beklagte eine Widmung verneint habe, sei nicht gegeben. Die umsomehr, als die auch jetzt nur als Fußweg vorhandene Verbindung zur A.---------straße erst in jüngerer Zeit befestigt und als Durchgang über ihr Grundstück von ihnen lediglich geduldet werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 1995 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i. V. m. der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 05. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 14 vom 20. März 1989) sowie die noch  auf Grundlage der KAG-Satzung der Stadt Köln vom19. Dezember 1975 ergangenen 100. Maßnahmensatzung vom 22. Februar 1989 in der maßgeblichen Fassung der 129. Maßnahmensatzung vom 06. April 1995.

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Nach § 8 KAG NW sollen die Gemeinde und Gemeindeverbände in Form von Beiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von der Anlage erschlossen werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden; der einzelne Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das jeweilige Grundstück von der Anlage hat. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Bei der E.        Straße handelt es sich zunächst um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW-. Nach dessen § 2 Abs. 1 sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW ist eine Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch die die E.        Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat, ist allerdings weder unter Geltung des Straßen- und Wegegesetzes noch unter der des ursprünglichen Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 erlassen worden.

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Gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NW, der wortgleich aus der Ursprungsfassung des Landesstraßengesetzes übernommen wurde, sind öffentliche Straßen allerdings darüber hinaus auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach dem bisherigen Recht- d. h. dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes anwendbar gewesenen Recht - die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.

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Da hier ältere spezialgesetzliche Regelungen aus vorpeußischer Zeit über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges nicht gegeben sind, ist die Frage, ob es sich bei der E.        Straße um eine öffentliche Straße handelt, dennoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pr OVG) entwickelt worden sind. Hiernach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhaltspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer, sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Die Widmung konnte auch stillschweigend erfolgen; sie kann sowohl aus - konstitutiven oder deklaratorischen - Handlungen als auch aus Unterlassungen abgeleitet werden.

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Vgl.zum Ganzen: OVG NW; Urteile vom 11. Oktober 1991- 23 A 2327/88 und vom 25. März 1993 - 23 A 901/89 und vom 08. Dezember 1993 - 23 A 666/91.

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Nach diesen Grundsätzen ist die E.        Straße schon Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes eine öffentliche Straße geworden. Daß der Wegeunterhaltspflichtige, also zuletzt die Stadt Köln, und die Wegepolizeibehörde, also ihr Bürgermeister, die E.        Straße dem öffentlichen Verkehr stillschweigend gewidmet haben,  ist nach dem historischen Geschehen nicht zweifelhaft. Aber auch das Verhalten der jeweiligen Grundstückseigentümer läßt nur den Schluß zu, daß sie die E.        Straße haben widmen wollen oder sich mit der Öffentlichkeit dieser Straße zumindest als dem sachlich Gegebenen abgefunden haben. So hat nicht nur über längere Zeit hinweg ein von den Eigentümern nicht gehinderter Verkehr über den Weg stattgefunden, der - anders, als es für den anschließenden Verbindungsweg zur A.---------straße gelten mag - der offensichtlich in der Überzeugung der Öffentlichkeit des Straßneabschnitts erfolgte. Die Eigentümer selbst sahen vielmehr auch ausschließlich die Stadt Köln als für den Zustand der Straße verantwortlich an. Hätte ihrerseits nicht die Rechtsüberzeugung bestanden, daß es sich um eine öffentliche Straße handelt, hätte es nämlich der Verhandlungen im Jahre 1951 nicht bedurft. Insoweit kann es auch als Indiz für den seinerzeitigen Widmungswillen gelten, daß die Öffentlichkeit der Straße auch bei den späteren Ausbauarbeiten und selbst bis zur Abrechnung der hier streitigen Maßnahme von den Anliegern nicht in Frage gestellt worden ist. Auf das nunmehrige Angebot der übertragung des Straßenlandes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an

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Auch die weiteren Voraussetzungen der Beitragserhebung sind gegeben.

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Der vorgenommene Ausbau ist auch eine Verbesserung der Straße im Sinne § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW, § 1 der KAG-Satzung der Stadt Köln. Eine Verbesserung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vor, wenn sich der Zustand nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der Breite, der funktionalen Aufteilung oder der Art der Befestigung vorteilhaft unterscheidet.

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Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 30. August 1990 a.a.O., Urteil vom 08. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -.

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Dies trifft auf die hier vorgenommenen Ausbaumaßnahmen zu. Die Anlegung einer unterirdischen Regenwasserkanalisation, die das auf der Straße anfallende Regenwasser aufnimmt, bewirkt einen schnelleren und geordneten Abfluß des Regenwassers und stellt deshalb eine Verbesserung der Straße dar. Für die Einrichtung der Mischverkehrsfläche liegt eine Verbesserung darin, daß die Straße unter anderem einen frostsicheren Unterbau erhält. Die Straßenbeleuchtung wurde verbessert, da die höhere Anzahl von Leuchtpunkten mit erhöhte Leuchtkraft eine bessere Ausleuchtung der Straße bewirkt. Insgesamt kann insoweit ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden(§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die E.        Straße sich vor dem Ausbau noch in gutem Zustand befand, da dies zwar im Rahmen einer nachmaligen Herstellung, nicht aber im Rahmen einer Verbesserungsmaßnahme von Bedeutung sein kann.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 08. Dezember 1995 a.a.O.

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Daneben handelte es sich bei dem Straßenbelag, der nach der Verlegung des Kanals aufgebracht worden war, offensichtlich um ein Provisorium.

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Den Anliegern werden durch den Ausbau auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW, § 1 KAG geboten. Diese sind nämlich gegeben, wenn die erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer erreicht werden können. Dadurch wird der Gebrauchswert der Grundstücke erhöht und den Grundstückseigentümern insofern ein wirtschaftlicher Vorteil geboten, der maßnahmebedingt und grundstücksbezogen ist. Diese wird dadurch bewirkt, daß die Erreichbarkeit der Grundstücke verbessert und damit der Gebrauchswert der Grundstücke gesteigert wird.

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Die Beitragsforderung ist schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn das Bauprogramm entsprechend durchgeführt und die Arbeiten abgenommen sind

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vg. hierzu OVG NW, Beschluß vom 27. Juni 1997

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-15 A 21901/91- m.w.N.

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Da die Abnahme der Arbeiten für die E.        Straße im Jahre 1991 erfolgte, war die vierjährige Verjährungsfirst demnach bei Erlaß der Heranziehungsbescheide noch nicht abgelaufen.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.