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Verwaltungsgericht Köln·16 L 289/05.A·30.03.2005

Einstweiliger Rechtsschutz: Klage gegen Widerruf der Asylanerkennung hat aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass ihre Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Feststellungsantrag statt. Es stellte fest, dass § 75 AsylVfG eine abschließende Regelung enthält und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in diesen Fällen nicht zulässig ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, wurde stattgegeben; Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG, insbesondere Widerruf oder Rücknahme der Asylanerkennung sowie einfache Ablehnung eines Asylantrags, hat nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung; diese Spezialregel ist abschließend.

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Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für die in § 75/§ 73 AsylVfG geregelten Fälle ausgeschlossen.

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Ein Feststellungsinteresse für einstweiligen Rechtsschutz liegt vor, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids geltend macht und damit die praktische Durchsetzbarkeit der Rechtsposition des Antragstellers beeinträchtigt.

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Für die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse (Wohnsitz) im Sinne des § 7 BGB maßgeblich; ein gegen den Willen bestehender Auslandsaufenthalt hebt den Wohnsitz nicht auf.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 2 e) AGVwGO NRW§ 7 Abs. 3 BGB§ 80 Abs. 5 VwGO (analog) i.V.m. § 75 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 75 AsylVfG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln für eine Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstel- lung (18.02.2005) befand sich der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Antragstellerin und damit der Wohnsitz i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 BGB - nach wie vor - in der D.-Straße 00 in Köln und damit im örtlichen Zu- ständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, § 1 Abs. 2 e) AGVwGO NRW. Der seit Ende Februar des Jahres 2003 bestehende Aufenthalt im Irak beruht ausweislich des Vortrages der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.03.2005 nicht auf dem erfor- derlichen Domizilwillen i.S.v. § 7 Abs.3 BGB, da die Antragstellerin seit Ende März 2003 gegen ihren Willen gehindert ist, ihren Aufenthaltsort im Irak zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

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Der auf § 80 Abs. 5 VwGO (analog) i.V.m. § 75 AsylVfG gestützte Antrag,

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festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 aufschiebende Wirkung hat,

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ist statthaft,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1974 - IV 9/74 -, NJW 1974, 917,

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und begründet.

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Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Antragsgegnerin von ihrer dem angefochtenen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung, die getroffene Entscheidung - Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen - könne trotz der erho- benen Klage sofort vollzogen werden, im vorliegenden Antragsverfahren nicht abge- rückt ist und sich die Antragstellerin demnach darauf einrichten muss, dass ihr unge- achtet ihrer Rechtsstellung als Asylberechtigte eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die sofortige Vollziehbarkeit des erlassenen Be- scheides verweigert werden wird.

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In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antrag- stellerin vom 18.02.2005 - 16 K 1134/05.A - gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wir- kung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Be- scheides anzuordnen.

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Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a.F. bis zu der im Jah- re 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzli- cher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie einer Ablehnung eines Asylantrages als „einfach" unbegründet ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde,

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vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a.F., § 73 Rdn. 76,

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hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vor- schrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung ge- schaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs.1 AsylVfG („einfache" Ablehnung eines A- sylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anord- nung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt.

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Vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.

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Auf der Grundlage dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass die - unbeschränkt für den gesamten Bescheid erfolgte - Anordnung der soforti- gen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides (Feststellung, dass die Voraus- setzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen) ohnehin keinen Bestand ha- ben könnte, weil es insoweit an der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls erforder- lichen Begründung und Interessenabwägung fehlt. Die dem Bescheid zu entneh- menden Ausführungen zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhalten sich ersichtlich allein zu Ziffer 1 des Bescheides (Widerruf).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).