Eilantrag auf Betriebskostenzuschuss abgelehnt – PKH- und Eilantrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe zur Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf den Betriebskostenzuschuss für 01.08.2007–31.12.2007. Das VG Köln verneinte die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil kein Anspruch nach §18 GTK über den 31.07.2007 hinaus besteht und die Förderung mit der Einführung der Offenen Ganztagsschule endet. PKH und Eilantrag wurden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Eilantrag auf Abschlagszahlung und Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erforderlich; mangelt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, ist der Antrag unbegründet (§123 VwGO i.V.m. §§920, 924 ZPO).
Förderansprüche nach §18 GTK stehen unter dem Haushaltsvorbehalt; §18 Abs. 6 GTK ordnet diesen Vorbehalt uneingeschränkt an, sodass eine Förderverpflichtung nur bei bereitgestellten Haushaltsmitteln besteht.
Die Überführung eines Hortes in die Offene Ganztagsschule beendet grundsätzlich die Förderung des Hortes nach dem GTK; dadurch entfallen Ansprüche auf weitere Betriebskostenzuschüsse für den überführten Zeitraum.
Bei vorläufigen Regelungsanträgen kann der Streitwert für die Festsetzung dem hälftigen Betrag des auf den streitigen Zeitraum entfallenden Abschlags entsprechen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.819,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Abänderung des Bescheides vom 20.12.2006 eine weitere Abschlagszahlung auf den Betriebs- kostenzuschuss 2007 für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 in Höhe von insgesamt 67.638,15 EUR zu bewilligen,
bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m §§ 114 ff. ZPO), so dass der Antrag des Antragstellers,
ihm zur Durchführung des Eilverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin B. T. , Bochum, beizuordnen,
abzulehnen war. II.
Der auf die vorläufige Bewilligung weiterer Abschlagszahlungen auf den Be- triebskostenzuschuss 2007 gerichtete Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO).
Vorliegend mangelt es an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anord- nungsanspruches.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Abschlagzahlung auf den Betriebskostenzuschuss 2007 für den im Antrag genannten Zeitraum; eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den vom Antragsteller betriebenen Hort über den 31.07.2007 hinaus besteht nicht.
Der sich grundsätzlich aus § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) ergebende Förderanspruch steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt, wobei § 18 Abs. 6 GTK diesen Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskos- tenbezuschussung anordnet. Mit der Einführung der Offenen Ganztagsschule hat das Land Nordrhein-Westfalen die Bezuschussung von Horten grundsätzlich einge- stellt mit der Folge, dass die Förderung eines Hortes nach dem GTK endet, sobald dieser in die Offene Ganztagsschule überführt wird.
Vgl. hierzu der den Beteiligten bekannte Beschluss vom 29.11.2006 - 16 L 1612/06 - (VG Köln) m.w.N..
Der Hort des Antragstellers wird zum 01.08.2007 in die Offene Ganztagsschule überführt; alle Kinder, die derzeit noch den Hort besuchen, werden ausweislich der Zusicherung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01.03.2007 ab dem 01.08.2007 in die Offene Ganztagsschule übernommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung dem hälftigen Betrag des auf den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.12.2007 entfallenden Abschlages.