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Verwaltungsgericht Köln·16 L 1855/15.A·10.08.2015

Einstweilige Anordnung zur Zuweisung nach Wuppertal wegen familiärer Haushaltsgemeinschaft

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen begehrten im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuweisung zur Stadt Wuppertal bis zur Entscheidung in der Hauptsache (16 K 1291/15.A). Streitgegenstand war, ob die Haushaltsgemeinschaft und Art. 6 GG eine Zuweisung an den Wohnort des Ehemanns rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht gewährte die Anordnung nach § 123 VwGO, da die familiäre Bindung glaubhaft gemacht und das öffentliche Verteilungsinteresse dahinter zurücktritt. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Anordnung, die vorläufige Zuweisung nach Wuppertal anzuordnen, dem Antrag wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylVfG liegt im weiten Ermessen der zuständigen Behörde; humanitäre Gründe und die Haushaltsgemeinschaft nach § 26 AsylVfG sind jedoch bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

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Besteht eine familiäre Haushaltsgemeinschaft (Ehegatte, minderjährige Kinder) ist das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung regelmäßig zurückzunehmen, wodurch die Ermessensausübung auf Null reduziert werden kann.

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Für die Anordnung nach § 123 VwGO müssen ein zu sicherndes Recht und besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden; im Eilverfahren genügt hierfür ein herabgesetztes Darlegungs- und Beweismaß (überwiegende Wahrscheinlichkeit).

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Für vorläufigen Rechtsschutz kann in dringenden Fällen die Vorlage übersetzter Personenstandsdokumente ohne Beglaubigung/Apostille im Eilverfahren ausreichend sein, da Behauptungen, die eine Mitwirkung fremder Behörden erfordern, kaum verlangt werden dürfen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 122 VwGO§ 88 VwGO§ 80, 80a VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 16 K 1291/15.A vorläufig der Stadt Wuppertal zuzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Gründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

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Der in der Sache sinngemäß (§§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 16 K 1291/15.A vorläufig der Stadt Wuppertal zuzuweisen,

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ist zulässig und begründet.

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Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig, denn ihrem wohlverstandenen Interesse nach wenden sich die Antragstellerinnen in der Hauptsache (Az. 16 K 1291/15.A) nicht im Wege der Anfechtungsklage isoliert gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2015 mit der Folge der alleinigen Statthaftigkeit eines Antrags nach §§ 80, 80a VwGO. Den Antragstellerinnen geht es erkennbar um die positive Zuweisungsentscheidung nach Wuppertal. Dieses Begehren ist in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, da die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung allein noch nicht das erstrebte Aufenthaltsrecht für Wuppertal vermittelt. Der in diesem Verfahren begehrte vorläufige Rechtsschutz zur Sicherung des Anspruchs bestimmt sich somit nach § 123 Abs. 1 VwGO.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anordnungsanspruch zusteht. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Danach steht die Zuweisungsentscheidung über die Erstzuweisung im Rahmen der landesinternen Verteilung von Asylbewerbern im weiten – pflichtgemäßen – Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen – ZustAVO vom 15. Februar 2005 i.V.m. § 1 Abs. 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG). Unter Beachtung des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden verbundenen Lasten haben um Asyl nachsuchende Ausländer nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung zu und Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Einfachgesetzlich ist jedoch in § 50 Abs. 4 Satz 5 und § 51 Abs. 1 AsylVfG angelegt, dass humanitäre Gründe und – speziell – die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG, d.h. von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, zu berücksichtigen sind und die Ermessensausübung beeinflussen müssen. In derartigen Fällen, in denen nicht zuletzt die Grundrechtsposition des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG zu beachten ist, tritt das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber regelmäßig hinter dem Interesse an einer Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde zurück mit der Folge einer Ermessensreduzierung auf Null.

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Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die Haushaltsgemeinschaft mit Herrn G.      S.      eine Unterbringung an dessen Wohnort gebietet, denn nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) besteht jedenfalls nach dem für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herabgesetzten Darlegens- und Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichend Anlass davon auszugehen, dass es sich bei Herrn S.       um den Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2) handelt. Leitend ist für das Gericht hierbei die Vorlage u.a. der Heiratsurkunde in Kopie mitsamt Übersetzung. Auch der Antragsgegner hat diese Unterlagen ausweislich seines Schreibens vom 20. Mai 2015 erhalten, er bemängelt lediglich das Fehlen einer Beglaubigung bzw. Apostille. Zudem haben die Antragstellerinnen übersetzte Personenstandsdokumente für Herrn S.      und die Antragstellerin zu 1) vorgelegt, aus denen sich jedenfalls mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Tatsache der Eheschließung ergibt. Sofern hier seitens des Antragsgegners Mängel dargelegt und Zweifel geäußert werden, ist dem gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Zu beachten ist jedoch, dass Verfahrensschritte, die einer Mitwirkung von Behörden des Heimat- und damit möglichen Verfolgerstaates der Antragstellerinnen bedürften, kaum zu verlangen sein dürften. Nach dem oben genannten Maßstab sieht es das Gericht auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) als hinreichend wahrscheinlich an, dass sie die Tochter der genannten Personen ist. Hinsichtlich der seitens des Antragsgegners geäußerten Bedenken zu Namensdiskrepanzen gilt das oben Gesagte.

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Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn mit Blick auf ihre schutzwürdigen Belange, die unter den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG fallen, kann ihnen nicht zugemutet werden, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihren Aufenthalt in der im streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid bestimmten Gemeinde zu nehmen und dadurch die familiäre Haushaltsgemeinschaft zu gefährden.

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Der hier zu treffenden Anordnung nach § 123 VwGO steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn der getroffene Ausspruch ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und nach den obigen Ausführungen spricht vor dem Hintergrund der betroffenen grundrechtlichen Schutzpositionen ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12, BVerwGE 146, 189 Rn. 22 = NVwZ 2013, 1344; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 121 ff.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).