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Verwaltungsgericht Köln·16 K 6976/02·28.07.2004

Aufhebung von Elternbeitragsbescheiden nach Kündigung des Betreuungsverhältnisses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinderbetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wendeten sich gegen Bescheide, mit denen für den Zeitraum bis zum Ende des Kindergartenjahres ein Elternbeitrag festgesetzt wurde, obwohl das Betreuungsverhältnis zum 30.06.2001 gekündigt war. Strittig war, ob trotz Kündigung der volle Jahresbeitrag geschuldet ist. Das VG Köln hob die Bescheide auf, da die maßgebliche Vorschrift monatliche Beiträge vorsieht und kein Anspruch auf den vollen Jahresbeitrag unabhängig vom Benutzungsverhältnis besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Klage gegen Bescheide wegen Elternbeitragsforderung nach Kündigung des Betreuungsverhältnisses stattgegeben; Bescheide aufgehoben, Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Elternbeiträge für Kindertagesstätten sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK als monatliche Beiträge zu bemessen; ein Anspruch auf Zahlung des vollen Jahresbeitrags unabhängig vom Bestehen des Benutzungsverhältnisses besteht nicht.

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Wird das Betreuungsverhältnis wirksam gekündigt, endet die Zahlungspflicht des Elternteils für die Zeit nach dem Kündigungszeitpunkt, soweit die gesetzliche Grundlage auf monatliche Beiträge abstellt.

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Ein Verwaltungsakt, der die Entrichtung eines Jahresbeitrags verlangt, ist rechtswidrig, wenn die einschlägige Norm monatliche Beitragspflichten vorsehen und keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für einen Jahresanspruch besteht.

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Die unterliegende Verwaltungsbehörde hat die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und der Widerspruchsbe- scheid vom 05.08.2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 25.08.2000 setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2001 für den Kindergartenbesuch der Tochter B. der Kläger einen El- ternbeitrag von monatlich 225,00 DM fest.

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Mit Schreiben vom 30.07.2001 wandte der Kläger sich im Hinblick auf die Kündi- gung des Betreuungsvertrages zum 30.06.2001 gegen die weitere Abbuchung des Kindergartenbeitrages.

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Mit Bescheid vom 01.02.2002 teilte der Beklagte den Klägern mit, der Kindergar- tenbeitrag sei bis zum 31.07.2001 zu zahlen, weil die Elternbeiträge Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindergärten seien und sich das Kindergartenjahr mit dem Schuljahr decke. Wegen Schulpflicht freiwerdende Kindergartenplätze würden erst mit Aufnahme neuer Kindergartenkinder besetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien von den Eltern die Beiträge zu bezahlen.

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Mit Bescheid vom 05.08.2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Wegen der Ausgestaltung als Anteil an den jährlichen Betriebskosten sei insgesamt ein Beitrag für das gesamte Kindergartenjahr zu entrichten.

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Am 14.08.2002 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 01.02.2002 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Kläger wegen der Kündigung des Betreuungsverhältnisses zum 30.06.2001 keinen Elternbeitrag schulden. Dass unabhängig vom weiteren Bestehen eines Benutzungs- verhältnisses der volle Jahresbeitrag geschuldet wäre - so das Vorbringen des Be- klagten in der mündlichen Verhandlung -, findet keine Stütze im Gesetz. Dieses geht in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK vielmehr eindeutig von monatlichen Beiträgen aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.