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Verwaltungsgericht Köln·16 K 6757/20·16.03.2023

Corona-Billigkeitsleistung Reisebusbranche: keine Vorhaltekosten für eigenfinanzierte Busse

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Reisebusunternehmen begehrte die Neubescheidung seines Antrags auf Corona-Billigkeitsleistungen, soweit Vorhaltekosten für eigenfinanzierte Busse (Abschreibungen) abgelehnt worden waren. Streitpunkt war, ob die Förderpraxis, nur laufende Zahlungsverpflichtungen aus Kredit/Leasing/Miete als Vorhaltekosten anzuerkennen, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das VG Köln hielt die an Liquiditätsvermeidung ausgerichtete Förderkonzeption und die typisierende Differenzierung für sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Ein unzumutbarer Wettbewerbsnachteil sei nicht dargetan; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung weiterer Billigkeitsleistungen (Vorhaltekosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Billigkeitsleistungen ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage kann ein Anspruch nur aus haushaltsrechtlicher Mittelbereitstellung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG über eine gleichmäßige Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis folgen.

2

Förderrichtlinien für freiwillige Leistungen sind nicht wie Gesetze voll auszulegen; maßgeblich ist ihre Handhabung durch die Bewilligungsbehörde in ständiger, selbstbindender Verwaltungspraxis, gerichtlich überprüfbar im Wesentlichen am Gleichheitssatz und am Haushaltszweck.

3

Die Beschränkung einer Corona-Soforthilfe auf die Vermeidung von Liquiditätsengpässen ist sachlich vertretbar; der Staat ist nicht verpflichtet, pandemiebedingte Einnahmeausfälle vollständig im Sinne eines Schadensausgleichs zu kompensieren.

4

Es ist gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, Vorhaltekosten typisierend nur bei laufenden, monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. Kredit-, Leasing-, Mietraten) anzunehmen und reine Abschreibungen eigenfinanzierter Wirtschaftsgüter auszuschließen.

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Subventionen begründen für nicht begünstigte Wettbewerber nur dann einen rechtlich relevanten Eingriff, wenn die Förderung die Wettbewerbslage in unerträglichem Maße verzerrt und die wirtschaftliche Stellung unzumutbar schädigt; pauschale Hinweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ 2 Gegenstand der Ausgleichszahlung§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 966/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beklagte gewährte aufgrund der Richtlinie über die vorübergehende Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen in der Reisebusbranche im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 vom 14.07.2020 in der hier maßgeblichen Fassung vom 29.07.2020 (im weiteren Förderrichtlinie) Ausgleichszahlungen an Reisebusunternehmen. Ausweislich der Präambel diente die Förderrichtlinie dazu, einen Beitrag zum wirtschaftlichen Fortbestehen der Reisebusbranche zu leisten, indem eine Ausgleichszahlung für pandemiebedingte Einnahmeausfälle zur Verfügung gestellt wurde. Es sollte kurzfristig ein Ausgleich für entstandene Vorhalte- und Vorleistungskosten für Unternehmen geschaffen werden, welche in moderne Reisebusse investiert hätten und vom Verbot von Reisebusreisen vom 16.03.2020 betroffen gewesen seien. Zwar gebe es verschiedene Hilfsprogramme für von der Pandemie beeinträchtigte Unternehmen. Diese Maßnahmen würden aber hinsichtlich der zu unterstützenden Reisebusunternehmen zu kurz greifen, weil diese Unternehmen die Finanzierungskosten ihrer Busse als „stillgelegte Produktionsmittel“ während des Busreiseverbots fortlaufend tragen müssten.

2

Die Förderrichtlinie enthält folgende auszugsweise Regelungen:

3

„§ 2 Gegenstand der Ausgleichszahlung

4

(1) Gegenstand der Ausgleichszahlung sind „Vorhaltekosten“ sowie „Vorleistungskosten“, soweit diese nicht auf andere Weise als durch Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf Grundlage dieser Richtlinie kompensationsfähig sind.

5

„Vorhaltekosten“ im Sinne dieser Richtlinie sind fortlaufend anfallende Kosten für die im nachfolgend festgelegten berücksichtigungsfähigen Zeitraum stillgelegten Produktionsmittel des Antragstellers, d. h. durch den Antragsteller zu tragende, nicht einseitig veränderbare Kosten laufender Fahrzeugfinanzierungen aus Kredit-, Leasing- oder Mietverträgen.“

6

Die Klägerin ist ein Reisebusunternehmen und beantragte am 03.08.2020 eine Förderung nach der Förderrichtlinie für neun Fahrzeuge, hinsichtlich derer sie Vorhalte- und Vorleistungskosten geltend machte. Dem Antrag fügte sie eine gesonderte Erklärung bei, nach der sie es für nicht rechtens halte, dass lediglich fremdfinanzierte Fahrzeuge gefördert würden. Die Klägerin habe gut gewirtschaftet und daher ihre Fahrzeuge selbstfinanziert. Sie allein deswegen nicht zu fördern, stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und verzerre den Wettbewerb. Sie habe ihre beantragten Vorhaltekosten daher anhand der mit den Versicherungsgesellschaften vereinbarten Vorhaltekosten berechnet. Aus den Angaben der Klägerin ergab sich eine beantragte Ausgleichszahlung von 207.290,00 EUR, von denen 157.510,00 EUR auf die Vorhaltekosten entfielen. Zu den Einzelheiten der beantragten Ausgleichszahlung wird auf die dem Antrag beigefügten Aufstellungen zu den Vorhaltekosten Bezug genommen (Bl.46 ff. der Verwaltungsvorgänge).

7

Mit Bescheid vom 02.10.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 49.780,00 EUR hinsichtlich der Vorleistungskosten. Hinsichtlich der Vorhaltekosten lehnte sie den Antrag ab, weil die Förderrichtlinie eine Ausgleichszahlung für Vorhaltekosten eigenfinanzierter Busse nicht vorsehe.

8

Am 26.10.2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 02.10.2020 hinsichtlich der Teilablehnung einer Ausgleichszahlung wegen der Vorhaltekosten ein. Das Ziel der Förderung sei der Ausgleich von Einnahmeausfällen, welche auch die Klägerin erlitten habe und die unabhängig davon eingetreten seien, ob die Reisebusse eigen- oder fremdfinanziert wurden. Auch Abschreibungskosten für eigenfinanzierte Fahrzeuge seien reelle Kosten. Ihre Kosten habe sie anhand plausibler Unterlagen belegt. Durch die Förderung werde der Wettbewerb zuungunsten von Unternehmen verzerrt, die in den vergangenen Jahren gut gewirtschaftet hätten und daher ihre Busse selbst finanziert hätten.

9

Mit Bescheid vom 12.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Vorhaltekosten seien in der Förderrichtlinie abschließend definiert und würden die Kosten eigenfinanzierter Fahrzeuge nicht erfassen. Daher lehne die Beklagte alle Förderanträge, in denen Kosten einer Eigenfinanzierung geltend gemacht würden, in ständiger Verwaltungspraxis ab. Der Bescheid wurde am 13.11.2020 zugestellt.

10

Die Klägerin hat am 13.12.2020 Klage erhoben.

11

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Interpretation des Begriffs der Vorhaltekosten durch die Förderrichtlinie verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zunächst sei es bereits sachlich nicht gerechtfertigt, dass Kosten aus einem Kreditvertrag mit den Kosten von Leasing oder Miete gleichgesetzt würden, weil bei einem Kreditvertrag die Förderung faktisch den Kredit tilge und so zu einer unsachlichen Bereicherung des geförderten Unternehmens führe. Eine noch stärkere Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege in der vollständigen Verweigerung einer Förderung hinsichtlich der Kosten, die durch die Abschreibung eigenfinanzierter Fahrzeuge entstanden seien. Daher sei die Förderrichtlinie insgesamt rechtswidrig. Eine Beschränkung, dass lediglich Liquiditätsengpässe vermieden werden sollten, sei in der Förderrichtlinie nicht ausreichend deutlich niedergelegt, diese sei auf den Ausgleich von Einnahmeausfällen gerichtet. Selbst wenn man dies anders sehe, hätten aber auch Unternehmen, die ihre Busse eigenfinanziert hätten, Einnahmeausfälle erlitten und müssten Fixkosten wie Personal- und Sachmittel weiterfinanzieren. Daher seien auch sie vom Risiko eines Liquiditätsengpasses betroffen und gleichermaßen zu fördern. Dafür habe sich auch der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer ausgesprochen. Die Berechnung der Vorhaltekosten durch Abschreibung eigenfinanzierter Fahrzeuge könne anhand der Vorgaben des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer kalkuliert werden, die von Versicherungen allgemein akzeptiert würden und mit der maximalen Förderung nach der Förderrichtlinie vergleichbar seien.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2020 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Ausgleichszahlung nach der Förderrichtlinie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, die Beklagte entscheide grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen, welche Maßnahme sie fördern wolle. Für die Nichtberücksichtigung von Abschreibungskosten liege ein sachlicher Differenzierungsgrund vor. Darlehen, Miete und Leasing würden dagegen monatliche Zahlungspflichten eines Unternehmens begründen, die Liquiditätsprobleme verursachen könnten, wenn aufgrund des pandemiebedingten Verbots von Reisebusreisen keine Einnahmen generiert werden könnten. Derartige laufende Kosten bestünden bei eigenfinanzierten Fahrzeugen nicht. Die von der Klägerin angeführten Abschreibungskosten seien auf Basis von Tabellen errechnet, die zur vereinfachten Abrechnung von Haftpflichtschäden mit KFZ-Versicherungen erstellt worden seien, und daher von ihrem Ansatz her schon nicht auf die gegenständliche Förderung übertragbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Förderantrags vom 03.08.2020, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

21

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan der Beklagten i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht.

22

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris, und BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris.

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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.

24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, Rn. 127, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 – 16 K 1278/13 –, Rn. 31, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris.

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Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, Rn. 18, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 23, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 33, juris.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Förderantrags. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Kosten der Eigenfinanzierung von Reisebussen in Form von Abschreibungen nicht als förderfähige Vorhaltekosten zu bewerten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre freiwillig gewährte Förderung auf die Vermeidung von Liquiditätsengpässen für die von der Pandemie betroffenen Reisebusunternehmen ausgerichtet hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, jedwede pandemiebedingte Einnahmeausfälle in Form eines vollständigen Schadensersatzes des insoweit entgangenen Umsatzes durch die Gewährung von Zuwendungen auszugleichen. Die Zielsetzung, durch die Förderung Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Reisebusunternehmen zu vermeiden, kommt in der Förderrichtlinie auch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Präambel der Förderrichtlinie formuliert hierzu, dass es Zweck der Richtlinie sei, einen Beitrag zum wirtschaftlichen Fortbestehen der erheblich getroffenen Reisebusbranche zu leisten. Dies trage in Ergänzung mit weiteren Maßnahmen dazu bei, eine nicht unerhebliche Anzahl an betroffenen Arbeitsplätzen zu erhalten. Hierin kommt verständlich zum Ausdruck, dass die Förderung die Vernichtung von Unternehmen durch Insolvenzen verhindern soll, nicht aber die Reisebusunternehmen so stellen soll, als ob es pandemiebedingte Einnahmeausfälle nicht gegeben hätte. Konsequenterweise spricht die Förderrichtlinie insoweit auch lediglich von Ausgleichszahlungen.

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Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist es sachlich vertretbar und nicht willkürlich, unter den Begriff der Vorhaltekosten nur solche Finanzierungskosten zu fassen, die eine laufende monatliche Zahlungsverpflichtung an einen Dritten begründen. Denn für mit derartigen laufenden Zahlungspflichten belastete Reisebusunternehmen besteht ein erhöhtes Risiko, dass sie aufgrund der pandemiebedingten Einnahmeausfälle diese Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen können und in Liquiditätsengpässe geraten. Ein vergleichbares Risiko besteht bei Unternehmen, die ihre Reisebusse aus Eigenmitteln finanziert haben, jedenfalls in der Regel nicht, weil zwar aufgrund der Abschreibungen eine Wertminderung des Betriebsvermögens eintritt, die Abschreibung jedoch nicht zu einer unmittelbaren laufenden Zahlungsverpflichtung und dementsprechend auch nicht unmittelbar zu Liquiditätsproblemen führt.

30

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass auch Unternehmen mit eigenfinanzierten Fahrzeugen laufende sonstige Kosten in Form von Personal- und Sachkosten zu tragen hätten und insofern pandemiebedingte Einnahmeausfälle auch bei diesen Unternehmen zu einem Liquiditätsengpass führen könnten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn derartige Personal- und Sachkosten sind für die hier vorzunehmende Vergleichsbetrachtung von Unternehmen mit eigenfinanzierten Fahrzeugen und Unternehmen mit fremdfinanzierten Fahrzeugen unerheblich, da sie alle Unternehmen gleichermaßen betreffen. Insofern werden derartige Kosten bei allen betroffenen Unternehmen durch sonstige Hilfsprogramme ausgeglichen oder gleichermaßen bei allen betroffenen Unternehmen eben nicht ausgeglichen. Diesbezüglich stellt schon die Präambel der Förderrichtlinie klar, dass das verfahrensgegenständliche Förderprogramm eine Ergänzung zu sonstigen pandemiebezogenen Hilfsprogrammen darstellen soll und sich spezifisch auf Finanzierungskosten für Busse als „stillgelegte Produktionsmittel“ richtet, die während des Verbots von Reisebusreisen fortlaufend zu tragen waren. Daher können bei der Bewertung, ob die Differenzierung zwischen eigenfinanzierten und fremdfinanzierten Vorhaltekosten auf einem sachlichen Differenzierungsgrund beruht, sonstige Personal- und Sachkosten nicht in die Bewertung einbezogen werden.

31

Die Sachgerechtigkeit dieser Differenzierung wird auch nicht durch die Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, nach der ein Unternehmen, dass fremdfinanziert Reisebusse erworben habe, den Kapitalbestand des Unternehmens erhalten habe und daher besser für Einnahmeausfälle gewappnet sei als ein Unternehmen, welches die Anschaffung von Reisebussen selbst finanziert und insoweit seinen Kapitalbestand reduziert habe. Denn die hinter diesem Argument stehende Prämisse, dass die zu vergleichenden Unternehmen im Ausgang den gleichen Kapitalbestand haben, dürfte nicht den markttypischen Regelfall darstellen. Vielmehr ist im Rahmen der Ausgestaltung des Förderprogramms die Annahme, dass ein Unternehmen, welches Reisebusse fremdfinanziert anschafft, dies tut, weil die nötigen Eigenmittel nicht vorhanden sind, bei lebensnaher Betrachtung wohl ein mindestens ebenso häufig anzutreffender Fall. Zwar kann es eine Vielzahl von wirtschaftlichen Gründen geben, warum sich ein Unternehmen im Rahmen der Beschaffung von Reisebussen für eine Finanzierung aus Eigenmitteln oder für eine Finanzierung mittels Miete, Leasing oder Kredit entscheidet. Bei der Ausgestaltung eines Förderprogramms sind gewisse Pauschalierungen bei der Bestimmung von förderungswürdigen Maßnahmen jedoch grundsätzlich zulässig, solange sie nicht offensichtlich willkürlich sind. Davon ist hier nicht auszugehen, weil wie bereits dargelegt die pauschale Annahme, dass ein die Reisebusse fremdfinanzierendes Unternehmen über einen geringeren Kapitalbestand verfügt, nicht evident sachwidrig, sondern grundsätzlich plausibel ist. Dass von dieser Annahme im Einzelfall Abweichungen bestehen können, führt nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit der Förderpraxis der Beklagten, weil bei der Gestaltung von Massenverfahren zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens eine typisierende und generalisierende Betrachtung im weiten Umfang zulässig ist, auch wenn dies zulasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen kann. Ein Zuwendungsgeber ist nicht gehalten, allen denkbaren Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.

32

Vgl. zur Zulässigkeit von Pauschalierungen zum Zweck der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 –, Rn. 14, juris m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2022 – 10 LC 204/20 –, Rn. 75, juris; spezifisch hinsichtlich Zuwendungen aufgrund der Corona-Pandemie VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1263 –, Rn. 102, juris; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2022 – M 31 K 21.4328 –, Rn. 34, juris.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Förderung in Form eines verlorenen Zuschusses zu einer faktischen Bereicherung von Unternehmen führt, die ihre Fahrzeuge fremdfinanziert haben. Die von der Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellte alternative Gestaltung, dass solchen Unternehmen statt eines Zuschusses auch ein staatliches Darlehen hätte gewährt werden können, um diesen Effekt abzumildern, wäre zwar in der Ausgestaltung des Förderprogramms möglich gewesen. Sie ist jedoch von Verfassungswegen nicht geboten. Im Rahmen einer freiwilligen Förderung hat der Zuwendungsgeber es grundsätzlich in der Hand, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Modalitäten einer gewährten Förderung festzulegen. Insofern ist es nicht willkürlich, wenn der Zuwendungsgeber gerade bei Förderprogrammen wie dem hiesigen, die auf die Vermeidung von Liquiditätsengpässen gerichtet sind, eine Förderung mit dem Ziel des Erhalts von Unternehmen nicht als Darlehen ausgestaltet. Denn hierdurch würde die finanzielle Entlastung, die durch die Förderung beabsichtigt ist, erheblich abgeschwächt und der Förderzweck, die Unternehmen zu erhalten, potenziell gefährdet.

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Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beklagte im Rahmen der Bewilligungsverfahren nicht überprüft hat, ob aufgrund der pandemiebedingten Einnahmeausfälle tatsächlich das Risiko eines Liquiditätsengpasses für das jeweilige antragstellende Unternehmen bestanden hat, sondern lediglich abgefragt hat, ob laufende Kosten aus Miete, Leasing oder Kredit bestehen. Dies mag zwar im Einzelfall dazu geführt haben, dass Unternehmen eine Förderung erhalten haben, die derartige laufende Kosten aufgrund vorhandener Kapitalreserven auch ohne staatliche Förderung hätten tragen können. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Förderprogramm aufgelegt hat, um unmittelbar und schnell Hilfe während der bereits bestehenden pandemischen Einschränkungen leisten zu können. Da die Förderung einen Beitrag zum Erhalt der Branche leisten sollte, ist es sachlich nachvollziehbar, dass einer Bewilligung der Förderung nicht ein umfassendes Prüfverfahren vorgeschaltet werden konnte, um die finanzielle Lage jedes Unternehmens im Detail vorab prüfen zu können. Denn die hierdurch absehbaren Verzögerungen im Bewilligungsverfahren hätten zum Eintritt von Liquiditätsengpässen aufgrund laufender Zahlungsverpflichtungen führen können, welche durch die Förderung gerade vermieden werden sollten.

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Keiner Bewertung bedarf es, ob die gleichmäßige Förderung von Miet- und Leasingraten einerseits und Kreditraten andererseits gleichheitsgerecht ist oder ob insoweit wie die Klägerin meint eine Differenzierung geboten wäre. Denn selbst wenn man hierin einen sachwidrigen Gleichheitsverstoß annähme, würde dies jedenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Klägerin führen. da sie ihre Reisebusse eigenfinanziert hat und von dieser Gleichbehandlung durch die Beklagte nicht betroffen ist.

36

Die Verwaltungspraxis der Beklagten führt auch nicht zu einer rechtswidrigen Wettbewerbsbenachteiligung der Klägerin. Es ist in der ständigen Rechtsprechung geklärt, dass weder das Grundgesetz noch das einfache Bundesrecht Gewerbetreibende davor schützen, dass der Staat in Verfolgung öffentlicher Belange Subventionen gewährt. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand damit in den Wettbewerb eingreift. Subventionierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil Mitbewerber des Subventionsempfängers nicht in den Genuss des mit der Subventionierungsmaßnahme verbundenen Wettbewerbsvorteils kommen. Ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit liegt erst dann vor, wenn der Staat durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nichtbegünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1996 – 8 B 216.96 –, Rn. 2, juris m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, Rn. 78, juris; Urteil vom 10. Dezember 1998 – 4 A 599/97 –, Rn. 46, juris.

38

Es ist nicht ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Förderung in einem solchen Umfang die wirtschaftliche Stellung der Klägerin geschädigt hätte. Die Klägerin hat sich lediglich pauschal darauf berufen, dass sie durch die Zuwendungsgewährung an andere Unternehmen im Wettbewerb beeinträchtigt würde. Eine über das typische Maß einer Wettbewerbsbeeinträchtigung, die jeder einem Konkurrenten gewährten Zuwendung immanent ist, hinausgehende Belastung hat sie nicht dargelegt. Insbesondere ist eine Existenzgefährdung des Betriebs der Klägerin nicht vorgetragen.

39

Die nach alledem rechtlich nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis hat die Beklagte auch einzelfallgerecht auf die Klägerin angewandt. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die Klägerin keine Vorhaltekosten aus Miete, Kredit oder Leasing zu tragen und dementsprechend keine nach der Verwaltungspraxis der Beklagten berücksichtigungsfähigen Vorhaltekosten hatte, sodass die Beklagte im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis rechtsfehlerfrei eine weitergehende Förderung der Klägerin abgelehnt hat.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

59

Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) unter Berücksichtigung der Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

60

abgedruckt in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

61

wonach bei einer lediglich auf Bescheidung gerichteten Klage ein Bruchteil des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festgesetzt werden kann. Bei Würdigung des Verfahrensgegenstands sowie der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen erscheint es angemessen, den Streitwert in Höhe von drei Vierteln der von der Klägerin maximal begehrten Förderung in Höhe von 157.510,00 EUR anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

43

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

45

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

49

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

51

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

52

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

53

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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118.132,50 EUR

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festgesetzt.

63

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

64

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

66

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.