Familienheimförderung: Keine Kündigung wegen Aufgabe der Eigennutzung bei Wohnungsbesetzungsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung fortbestehender Ansprüche auf Aufwendungszuschüsse und Rückzahlung überzahlter Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Fördervertrag über ein Familienheimdarlehen. Streitpunkt war, ob die Beklagte den Vertrag wegen Aufgabe der Eigennutzung wirksam fristlos kündigen durfte. Das VG Köln hielt die Kündigung nach § 11 Abs. 2 Buchst. j des Vertrags für unwirksam, da der Vertrag keine fortdauernde Eigennutzungspflicht begründet und bei Nichtnutzung abschließend das Wohnungsbesetzungsrecht regelt. Förderrichtlinien (FHR-Umzug) seien als Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung nicht automatisch Vertragsinhalt; die Beklagte müsse deren Einbeziehung vertraglich sicherstellen. Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Ausgang: Feststellung der Zahlungspflicht für Aufwendungszuschüsse und der Erstattung überzahlter Zinsen; Kündigung des Fördervertrags als unwirksam bewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Fördervertrag ist nach seinem Wortlaut und seiner Systematik auszulegen; eine fortdauernde Pflicht zur Eigennutzung bedarf einer hinreichend klaren vertraglichen Grundlage.
Regelt ein Fördervertrag für den Fall der Nichtnutzung des geförderten Wohnraums abschließend ein Wohnungsbesetzungsrecht, kann die bloße Aufgabe der Eigennutzung nicht über eine Generalklausel als „sonstige Pflichtverletzung“ zur außerordentlichen Kündigung herangezogen werden.
Enumerativ geregelte Kündigungsgründe in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dürfen nicht durch weite Auslegung eines Auffangtatbestands umgangen werden, wenn der Vertrag für den betreffenden Sachverhalt eine spezielle Rechtsfolge vorsieht.
Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung; sie werden nur verbindlicher Vertragsmaßstab, wenn sie wirksam in den öffentlich-rechtlichen Vertrag einbezogen werden.
Verweist ein Vertrag auf wohnungsbauförderrechtliche Normen, die ihrerseits die inhaltliche Ausgestaltung einer Vereinbarung voraussetzen, folgt daraus ohne entsprechende vertragliche Regelung keine zusätzliche vertragliche Hauptpflicht (insbesondere keine Eigennutzungspflicht).
Tenor
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehens- und Fördervertrag vom 26./29. April 1998 verpflichtet ist, Aufwendungszuschüsse i.H.v. monatlich 136,34 € für die Monate November 2008 bis März 2009 und i.H.v. monatlich 68,17 € für die Monate April 2009 bis Juni 2010, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des Folgemonats bis zum 16. März 2011, an die Klägerin zu zahlen;
2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin überzahlte „Zinsen“ i.H.v. 172,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten – im Vertrag bezeichnet als „Bundesrepublik Deutschland (Wohnungsfürsorgefonds), vertreten durch die Oberfinanzdirektion“ – im April 1998 einen Vertrag über die Gewährung eines Familienheimdarlehens und von Aufwendungszuschüssen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse (Fördervertrag). Das zu gewährende Darlehen diente dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerin an ihrem neuen Dienstort - FHR-Umzug - und valutierte i.H.v. 40.000 DM.
Der Vertrag enthielt auszugsweise folgende Regelungen:
§ 1 - Gewährung eines Darlehens und von Aufwendungszuschüssen
„(2) Der Darlehensnehmer beabsichtigt, auf dem Grundstück ein Familienheim zu errichten und hat deshalb beantragt, ihm ein Darlehen und Aufwendungszuschüsse zu gewähren.
(4) Der Bund gewährt dem Darlehensnehmer aufgrund der Sonderregelung zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse - FHR-Umzug - für die Errichtung des Familienheimes ein Darlehen (…) sowie aufgrund der Zusatzbestimmungen Berlin zu den FHR-Umzug Aufwendungszuschüsse für die Dauer von 12 Jahren (…).
(6) Die vorgenannten Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes werden gemäß § 87b i.V.m. § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz (vereinbarte Förderung) gewährt.“
§ 4 - Wohnungsbesetzungsrecht
„(1) Der geförderte Wohnraum ist grundsätzlich zur Nutzung durch den Darlehensnehmer und seiner Familie bestimmt.
(2) Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Wohnraum dem Bund unmöbliert zur Besetzung zu überlassen, wenn die Räume nicht von ihm oder seiner Familie bewohnt werden. Diese Verpflichtung besteht bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens; sie ist durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsbesetzungsrecht) im Grundbuch zu sichern. (…)
(3) Das bevorstehende Freiwerden des Familienheimes hat der Darlehensnehmer dem Bund so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, dass diesem ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Verfügung steht, um einen Mieter für den Wohnraum zu benennen. Teilt der Bund dem Darlehensnehmer mit, dass er von dem Wohnungsbesetzungsrecht keinen Gebrauch machen will, so hat der Bauherr einmalig das Recht, den Wohnraum nach freiem Ermessen zu Wohnzwecken zu vermieten. Der Bestand des Wohnungsbesetzungsrechts wird durch eine Freigabe zur einmaligen freien Vermietung nicht berührt. Wird der Wohnraum wieder frei, so ist er erneut dem Bund zur Besetzung anzubieten.“
§ 11 Vertragskündigung
„(2) Der Bund kann dieses Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Er ist jedoch berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit der Wirkung sofortiger Fälligkeit ganz oder teilweise zu kündigen, wenn
a) der Darlehensnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat aus dem Bundesdienst ausscheidet, (…)
f) der Darlehensnehmer das Grundstück ohne Zustimmung des Bundes veräußert, verpachtet oder vermietet, (…)
g) der Darlehensnehmer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, die für die Förderung des Familienheimes von Bedeutung waren, (…)
j) der Darlehensnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt hat, es sei denn, dass die Verletzung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat oder das Förderziel des Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach Abs. 2 und 3 an ist das Darlehen (…) zu verzinsen.
Vom gleichen Tage an erlöschen alle Ansprüche auf Zahlung von Aufwendungszuschüssen. (…)“
Mit notarieller Urkunde vom November 1999 (UR-Nr. 000/0000) gab die Klägerin hinüber der Beklagten ein Schuldanerkenntnis über den Darlehensbetrag nebst Zinsen ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die erworbene Eigentumswohnung mit der Anschrift L.-----allee 00 in U. wurde von der Klägerin zunächst selbst bewohnt.
Ende 2004 wurde die Oberfinanzdirektion Cottbus aufgelöst und ihre Aufgaben teilweise der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) übertragen. Dies teilte die Beklagte der Klägerin im Dezember 2006 mit.
Mit Schreiben vom 14. September 2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab Oktober 2008 die Eigennutzung des den Gegenstand des Darlehensvertrags bildenden Wohneigentums aufgeben und umziehen werde. Die bisherige Eigentumswohnung mit der Anschrift L.-----allee 00 in U. solle veräußert werden. Im Wortlaut lautete das Schreiben auszugsweise wie folgt:
„Gemeinsam mit meinem Ehemann habe ich ein Reihenhaus (…) erworben, dass wir ab voraussichtlich Ende Oktober 2008 bewohnen werden. Daher möchte ich die Eigenheimförderung des Bundes auf das neue Objekt übertragen; dies betrifft im Wesentlichen die laufenden restlichen Aufwendungszuschüsse.
Ich beabsichtige, das Objekt L.-----allee 00 (…) zu veräußern. Im Falle der Veräußerung soll das von Ihnen gewährte Darlehen vorzeitig getilgt werden. Der guten Ordnung halber darf ich Sie gleichwohl bitten mir mitzuteilen, ob sie von dem Ihnen eingeräumten Wohnungsbesetzungsrecht Gebrauch machen wollen.“
Die Beklagte erwiderte hierauf und teilte mit, dass ausgeschlossen sei, die Aufwendungszuschüsse auf das neue Objekt zu übertragen und das Darlehen auf dem Förderobjekt zu belassen, da Darlehen und Aufwendungszuschüsse nur zusammen gewährt würden. Hierbei wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Zahlung der Aufwendungszuschüsse zum 1. November 2008 - mangels Eigennutzung des Förderobjekt - eingestellt würde. Nach weiterer schriftlicher Auseinandersetzung über diese Streitfrage erklärte die Beklagte schließlich - im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) - mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 gemäß § 11 Abs. 2 des Darlehensvertrages mit sofortiger Wirkung die Kündigung des Vertrags wegen Verfehlung des Förderzwecks. Zugleich wurde die Zahlung der zu verzinsenden Darlehensrestschuld gefordert und auf die Stornierung der Zahlung der Aufwendungszuschüsse zum 1. November 2011 hingewiesen. Im Juli 2009 wurde der Klägerin eine Ausfertigung der die Vollstreckungsunterwerfung enthaltenen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt.
Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage erklärte das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 8. Januar 2010 (Az. 1 O 263/09) die Zwangsvollstreckung aus der für die vollstreckbare Urkunde vom 11. November 1999 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig. Die hiergegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht blieb in der Sache ohne Erfolg (Urteil vom 29. September 2010, Az. 3 U 25/10). Mittlerweile zahlte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.638,04 Euro an die Beklagte zurück. Im Nachgang zu diesen Urteilen erließ das Landgericht Potsdam den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Februar 2011. Daraufhin überwies die Beklagte der Klägerin die dieser zustehende Kostenerstattung in Höhe eines Betrages von 2.037,34 € im März 2011 versehentlich doppelt. Mit Schreiben vom 11. April 2011 verweigerte die Klägerin die Rückzahlung des überzahlten Betrages und erklärte i.H.v. 2.037,34 € die Aufrechnung hiergegen auf Grundlage einer Forderungsaufstellung vom 13. Oktober 2010.
Die Beklagte erhob sodann vor dem Amtsgericht Schöneberg Klage auf Rückzahlung der versehentlich überzahlten 2.037,34 €. Diesem Rückzahlungsbegehren trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, dass die Klageforderung über den Rückforderungsanspruch durch die erklärte Aufrechnung erloschen sei. Zugleich erhob die Klägerin Widerklage mit dem Begehren, an sie wegen ausstehender Aufwendungszuschüsse und Zinsen einen Betrag i.H.v. 563,14 € zu leisten. Die Beklagte trat dem Widerklagebegehren in der Sache, nicht aber in der Höhe entgegen. Mit Urteil vom 27. Februar 2012 (Az. 13 C 344/11) verurteilte das Amtsgericht Schöneberg die Klägerin zur Zahlung von 2037,34 € unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen in identischer Gesamthöhe. Im Anschluss daran setzte das Amtsgericht Schöneberg den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unter der Bedingung aus, dass die Klägerin das verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen bis zum 14. April 2012 anhängig macht. Bereits vor Erlass des Urteils vom 27. Februar 2012 hatte das Amtsgericht Schöneberg die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 erhobene Widerklage abgetrennt und dieses Verfahren mit Beschluss vom 20. Februar 2012 (Az. 13 C 60/12) an das entscheidende Gericht verwiesen (Parallelverfahren mit Az. 16 K 2034/12), da hinsichtlich der Klageforderung i.H.v. 563,14 € der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts gegeben sei.
Die Klägerin hat am 20. März 2012 die in diesem Verfahren anhängige Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. 16 K 84.12) erhoben und dies dem Amtsgericht Schöneberg fristgemäß mitgeteilt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es bereits an einer wirksamen Kündigungserklärung fehle. Jedenfalls sei die Kündigung mangels einschlägigen Kündigungsgrundes unwirksam. Keiner der im Darlehensvertrag abschließend aufgezählten Gründe sei einschlägig. Der hier streitige Vertrag enthalte gerade keine ausdrückliche Regelung, nach der die Klägerin zur fortwährenden Eigennutzung der Wohnung verpflichtet sei. Bei fehlender Eigennutzung, vielmehr das Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten zum Tragen. Ferner könnten die Sonderregelung zur Familienheimforderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse (FHR-Umzug) mangels ausdrücklicher Einbeziehung nicht als Vertragsbestandteil oder Geschäftsgrundlage angesehen werden.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehens- und Fördervertrag vom 26. und 29. April 1998 verpflichtet ist, Aufwendungszuschüsse in Höhe von monatlich 136,34 € für die Monate November 2008 bis März 2009 und in Höhe von monatlich 68,17 € für die Monate April 2009 bis Juni 2010, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des Folgemonats bis zum 16. März 2011, an die Klägerin zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin überzahlte „Zinsen“ i.H.v. 172,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die ausgesprochene Kündigung des Fördervertrags für wirksam. Dem stünden die auf die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ergangenen Urteile des Landgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht entgegen, da diese hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in Rechtskraft erwachsen könnten. Der Sache nach stünden der Klägerin keine Gegenansprüche zu, vielmehr sei der Fördervertrag wirksam durch die auf den Kündigungsgrund des § 11 Abs. 2 Buchst. j des Vertrags gestützte Kündigungserklärung untergegangen. Die Klägerin habe ihre Hauptvertragspflicht verletzt, indem sie die Selbstnutzung des Förderobjekts aus nicht dienstlichen Gründen aufgegeben habe. Denn dies verstoße gegen den wesentlichen Förderzweck der Gewährung von Wohnungsfürsorge im Wege des Darlehens. Die Familienheimförderung für Umzugsbetroffene nach Maßgabe der Sonderregelungen zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse, auf die im Darlehensvertrag ausdrücklich Bezug genommen werde, diene dem Ziel, dem vom Bonn-Berlin-Umzug betroffenen Personenkreis im Wege der Eigentumsbildung am neuen Dienstort eine angemessene Versorgung mit ausreichendem Wohnraum zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen und die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einrichtungen zu gewährleisten. Sinn und Zweck der Wohnungsfürsorge sei daher nicht die Unterstützung bei der Vermögensbildung, sondern allein eine solche bei der Schaffung selbstgenutzten Wohnraums. Die Aufgabe der Selbstnutzung während des Zeitraums der Förderung sei daher eine Pflichtverletzung des Fördervertrags.
Daran änderten auch die Regelungen des Fördervertrags zum Wohnungsbesetzungsrecht durch die Beklagte nichts. Die Bestimmung der Selbstnutzung sei nicht lediglich deklaratorisch, sondern positive Normierung des Vertragszwecks. Die Regelungen zum Wohnungsbesetzungsrecht dagegen bezögen sich auf einen dienstlich veranlassten Wohnortwechsel, nicht aber auf einen solchen, der wie hier freiwillig im Zuge des Erwerbs eines anderen Eigenheims erfolge.
Wenngleich der Sache nach aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung unberechtigt, seien die Gegenansprüche der Klägerin der Höhe nach zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 16 K 2034/12 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hiermit erklärt. Dieses Einverständnis blieb von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unberührt und wurde durch die Übertragungsentscheidung nicht verbraucht.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig und begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der Aufforderung des Amtsgerichts Schöneberg, den vorliegenden Rechtsstreit zur Klärung der im Verwaltungsrechtsweg festzustellenden Aufrechnungsgegenforderungen der Klägerin gegen die Beklagte anhängig zu machen.
Die seitens der Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren geltend gemachten Gegenforderungen bestehen im tenorierten Umfang.
Die zwischen den Beteiligten der Höhe nach nicht im Streit stehenden Beträge setzen sich zusammen aus der Klägerin zustehenden jeweils zu verzinsenden Aufwendungszuschüssen i.H.v. 1.704,24 € sowie einem Rückforderungsteilbetrag überzahlter Zinsen i.H.v. 172,24 €. Auch in der Sache sind die Forderungen der Klägerin berechtigt, denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Fördervertrag wurde seitens der Beklagten nicht rechtswirksam durch Erklärung vom 19. Dezember 2008 fristlos gekündigt.
Der zwischen den Beteiligten im April 1998 geschlossene Fördervertrag ist nicht durch die Erklärung der fristlosen Kündigung seitens der Beklagten untergegangen. Weder verstößt dieser öffentlich-rechtliche Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot noch hat die Beklagte diesen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Fördervertrags wirksam gekündigt. Denn ein Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift war nicht gegeben. Die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung durch die Klägerin berechtigte die Beklagte nicht zu einer Kündigung auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 2 Buchst. j des Fördervertrags. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit der Wirkung sofortiger Fälligkeit ganz oder teilweise zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt, es sei denn, dass die Verletzung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat oder das Förderziel des Vertrages dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weder hat die Klägerin eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt noch wurde das Förderziel des Vertrages beeinträchtigt.
Die Klägerin traf keine vertragliche Pflicht, die geförderte Eigentumswohnung abgesehen von dienstlichen Hinderungsgründen selbst zu nutzen. Maßgeblich für dieses Auslegungsergebnis ist der zwischen den Beteiligten geschlossene Fördervertrag in seiner damaligen Form und Formulierung. Hiernach besteht eine vertragliche Hauptpflicht zur Selbstnutzung der fraglichen Wohnung weder nach dem Wortlaut des Vertrags selbst noch nach anderen Vorschriften und Umständen, die für die Auslegung bedeutsam sein könnten.
Der Vertrag selbst enthält keine entsprechende Begründung einer vertraglichen Hauptpflicht zur Eigennutzung. Insbesondere § 4 Abs. 1 des Fördervertrags ist keine solche Regelung zu entnehmen. Zwar ist danach der geförderte Wohnraum grundsätzlich zur Nutzung durch den Darlehensnehmer und seiner Familie bestimmt. Jedoch liegt darin keine uneingeschränkte Vertragspflicht, deren Verletzung nach der Systematik des Vertrages die fristlose Kündigung nach § 11 Abs. 2 rechtfertigen könnte. § 4 regelt für den Fall, dass die Räume nicht vom Darlehensnehmer oder seiner Familie bewohnt werden, detailliert und abschließend, welche Folgen daran zu knüpfen sind. Bereits aus der Überschrift der Regelung („Wohnungsbesetzungsrecht“) wird deutlich, dass der Vertrag aus der Tatsache der Nichtnutzung durch den Darlehensnehmer oder dessen Familie lediglich das Recht zur Besetzung des Wohnraums durch den Beklagten ableitet. Diese Regelungen zum Wohnungsbesetzungsrecht (§ 4 Abs. 2 bis 5) formulieren detailliert, wie die rechtlichen Verpflichtungen des Darlehensnehmers ausgestaltet sind, falls er den geforderten Wohnraum entgegen § 4 Abs. 1 nicht selbst nutzt. Ob die fehlende Eigennutzung auf dienstliche Veranlassung zurückgeht oder nicht, spielt nach der vertraglichen Ausgestaltung keine Rolle. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Eigennutzung des geförderten Wohnraums aus nicht dienstlichen Gründen aufgegeben wird, bleibt damit § 4 in seiner Gesamtheit die gültige Bestimmung des vertraglich Verlangten und Zulässigen. Diese ausdrückliche vertragliche Gestaltung wird gespiegelt von § 11 des Fördervertrags, der ergänzend zum grundsätzlichen Kündigungsausschluss abschließend und enumerativ die zur außerordentlichen Vertragskündigung berechtigenden Umstände aufzählt. Ausdrücklich als Kündigungsgrund anzusehen ist danach das Ausscheiden des Darlehensnehmers aus dem Bundesdienst (Buchst. a), die Erklärung falscher Angaben (Buchst. g) und die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung des Grundstücks ohne Zustimmung des Bundes (Buchst. f). Gerade durch die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Buchst. f wird jedoch deutlich, dass nicht die Aufgabe der Eigennutzung selbst zur Kündigung berechtigen soll, sondern nur der Verstoß gegen die Regelungen des Wohnungsbesetzungsrechts (§ 4 Abs. 2 bis 5). Ist jedoch eine derart ausdrückliche Regelung im Kontext des Wohnungsbesetzungsrechts getroffen, kann diese nicht über den Umweg der generalklauselartigen Formulierung der Verletzung einer „sonstigen Verpflichtung“ (Buchst. j) umgangen werden. Jedenfalls ist mit dieser sonstigen Verpflichtung nicht der Grundsatz der Eigennutzung gemäß § 4 Abs. 1 in Bezug genommen.
Dass eine solche vertragliche Regelung in Bezug auf die Eigennutzung des geförderten Wohnraums möglich ist, zeigt bereits die (erst) im Jahr 2006 geänderte Textfassung des Mustervertrags über die Gewährung von Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüssen. Die Beklagte hatte danach augenscheinlich Anlass gesehen, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a (n.F.) dahingehend zu ergänzen, dass die Aufgabe der Selbstnutzung des Förderobjekts aus anderen als dienstlich veranlassten Gründen einen Kündigungsgrund darstellt (siehe Bl. 139 ff. der Beiakte 1). Eine derartige Regelung ist im hier maßgeblichen Vertragswerk jedoch, wie dargelegt, weder ausdrücklich noch implizit enthalten.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Darlehen und Aufwendungszuschüsse nach § 1 Abs. 4 des Fördervertrags aufgrund der Sonderregelung zur Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse - FHR-Umzug - (vom 31. Mai 1996, GMBl. S. 546 ff.) sowie aufgrund der Zusatzbestimmungen Berlin - FHR-Umzug-Berlin - (vom 31. Mai 1996, GMBl. S. 551) gewährt werden. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die allein verwaltungsintern die durch sie angesprochenen Behörden binden. Eine rechtlich verbindliche Außenwirkung kommt ihnen nicht zu.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. April 2005 - 16 A 71.03, juris-Rn. 22.
Wählt die Beklagte mithin die Rechtsform eines Vertrages, um ihre Rechtsbeziehungen zu einem Antragsteller auszugestalten, hat sie selbst Sorge zu tragen, dass die Förderrichtlinien in rechtsgültiger Weise Eingang in die vertraglichen Regelungen finden. Gelingt dies nicht, muss sie sich an der gewählten Rechtsform festhalten lassen.
Vgl. VG Berlin, a.a.O., juris-Rn. 28.
Aus den Förderrichtlinien selbst wie auch aus dem maßgeblichen Vertrag ergibt sich aber gerade nicht, dass Letzterer mit den Richtlinien unmittelbar verknüpft sein soll. Sowohl Sonderregelungen als auch Zusatzbestimmungen entfalten ihrer Rechtsform nach keine unmittelbare Geltung. Auch dem Wortlaut nach bestimmen sie nur inhaltlich die nachfolgende Ausgestaltung im Verhältnis Förderungsgeber zu Förderungsnehmer. Dass als Gegenstand der Förderung in Ziffer 4.1 FHR-Umzug nur Wohnraum, der zur Unterbringung des Antragstellers und seiner Familie bestimmt ist, in Betracht kommt, betrifft lediglich den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung und die in diesem Zeitpunkt notwendig vorliegenden Voraussetzungen. Zu danach eintretenden Veränderungen verhält sich diese Bestimmung hingegen neutral. Auch das Motiv der Förderung, „sowohl die Funktionsfähigkeit der betroffenen Einrichtungen zu gewährleisten als auch einen angemessenen Ausgleich für verlagerungsbedingte Belastungen zu schaffen“, enthält keine Aussage zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der fehlenden Eigennutzung vielmehr ist in Ziffer 10.3 FHR-Umzug eine Regelung zum Wohnungsbesetzungsrecht getroffen, die inhaltlich § 4 des Fördervertrags vorwegnimmt, über diesen jedoch nicht hinausgeht. Auch aus den Bestimmungen zur Kündigung in Ziffer 10.6 FHR-Umzug folgt nichts anderes. Die hier explizit aufgezählten Gründe zur Kündigung sind zwar nicht abschließend („insbesondere“), jedoch derart detailliert, dass sich aus ihnen zur fehlenden Selbstbenutzung des Förderobjekts nichts herleiten lässt. Ganz im Gegenteil enthalten die Sonderregelungen in Ziffer 13.3 eine eigenständige Bestimmung der Übertragung der Bundesrechte auf ein anderes Grundstück oder Wohnungseigentum. Jedenfalls ist nach dem Gesamtkomplex der Förderrichtlinien nicht vorgesehen, dass die Aufgabe der Eigennutzung per se einen Grund zur sofortigen Kündigung darstellt.
Dies vorausgeschickt, enthält § 1 Abs. 4 des Fördervertrags gerade keine Regelung zur Implementierung der Förderrichtlinien in den Vertrag, sondern verdeutlicht lediglich Anlass und Grundlage der gewährten Förderung. An die Einhaltung der genannten Bestimmungen soll der Vertrag jedoch nach diesem Regelungskonzept gerade nicht geknüpft werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Förderrichtlinien gleichsam unausgesprochen zur Geschäftsgrundlage des Vertrags gemacht wurden.
Das Gleiche gilt für die in § 1 Abs. 6 des Fördervertrags in Bezug genommenen § 87b i.V.m. § 88d Zweites Wohnungsbaugesetz (WoBauG). Über die konkrete vertragliche Regelung hinaus ergibt sich keine Normierung einer vertraglichen Hauptpflicht zur Eigennutzung des geförderten Wohnraums. Vielmehr verweist § 88d WoBauG schon selbst auf die zu schließende Vereinbarung und die dort zu treffenden Bestimmungen u.a. über die Zweckbestimmung und die Folgen von Vertragsverletzungen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.