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Verwaltungsgericht Köln·16 K 6202/98.A·22.05.2002

Klage teilweise stattgegeben: Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse wegen Suizidgefahr

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Feststellung fehlender Abschiebungshindernisse an. Er nahm Teile der Klage zurück; dieser Teil des Verfahrens wurde eingestellt. Das Gericht verpflichtete die Beklagte nach fachpsychiatrischer Stellungnahme zur Feststellung, dass wegen akuter Suizidgefahr zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.

Ausgang: Teilerfolg des Klägers: Zurückgenommener Klageanteil eingestellt; Beklagte verpflichtet, Abschiebungshindernisse wegen akuter Suizidgefahr festzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine akute Suizidgefahr, die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu besorgen ist, begründet ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG.

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Liegt die Ursache einer Erkrankung in im Zielstaat erlittenen Erlebnissen (z. B. Folter, Inhaftierung), kann dies ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen.

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Verwaltungsgerichte können sich zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf fachpsychiatrische Stellungnahmen stützen; sind deren Feststellungen plausibel und nicht zu beanstanden, genügen sie als Entscheidungsgrundlage.

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Die Rücknahme eines Klageantrags führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieses Antrags nach § 92 Abs. 3 VwGO.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 1998 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Tatbestand

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Der am 28. November 1930 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöri- ger. Er reiste nach seinen eigenen Angaben in einer am 14. Mai 1998 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) stattge- fundenen Anhörung am 15. September 1997 auf dem Luftweg von Teheran kom- mend unter Benutzung eines eines eigenen Reisepasses und eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland in das Bundesgebiet ein.

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Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 beantragte der Kläger seine Anerken- nung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei im Iran nicht politisch tätig gewesen und habe auch keiner politischen Organisation angehört. Etwa 1993 sei er für die Dauer eines Monats inhaftiert worden. Während seiner Haftzeit sei er Schlägen und Foltermaßnahmen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Freilassung habe er wieder zu Hause gelebt. 1997 habe er den Entschluss gefasst, seine älteste Toch- ter, die in Deutschland lebe, zu besuchen. Während seines Aufenthaltes in der Bun- desrepu- blik Deutschland habe er erfahren, dass seine jüngere Tochter, die im Iran lebe, zu- sammen mit ihrer Familie verhaftet worden sei. Nach der Verhaftung seiner Tochter sei seine Wohnung durchsucht und sein Geschäft geschlossen und versiegelt wor- den. Ferner seien Bücher und Videokassetten beschlagnahmt worden.

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Mit Bescheid vom 15. Juli 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klä- gers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab- schiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung an.

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Am 30. Juli 1998 1998 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

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Der Kläger hat seine auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Festellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf ihn vorliegen gerich- tete Klage in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2002 zurückgenommen.

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Er beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 1998 zu verpflichten,

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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf ihn vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Der Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.

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Das Gericht hat zu der Frage, ob bei dem Kläger Abschiebungshindernisse aus medizinischen Gründen vorliegen, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. Januar 2002 Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des fachpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt L. . Auf die Stellungnahme des Gesund- heitsamtes der Stadt L. vom 6.3.2002 wird Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündli- che Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Klage im übrigen hat Erfolg.

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Die Klage ist erfolgreich, soweit sich der Kläger gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mit der Begründung wendet, bei einer erzwungenen Rückkehr in den Iran sei von einer erhöhten Suizidalität auszugehen und eine akute Selbstgefährdung nicht auszuschließen.

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Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des fachpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt L. vom 6.3.2002 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger geltend gemachten medizinischen Gründe vorliegen. Danach besteht beim Kläger im Falle einer Abschiebung in den Iran eine akute Suizidge- fahr.

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Bei der Erkrankung des Klägers handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2002 sowie seiner Einlassung anlässlich seiner ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt L. liegen die Ursachen für die Erkrankung des Klägers in seiner Inhaftierung im Iran im Jahre 1993/1994. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes noch heute an den Folgen seiner damaligen Inhaftierung. Seine Krankeitssymptome zeigen sich in starken Depressionen, rupusartigen Angstzuständen, stark belastenden Nachhallerinnerungen an vor Jahren erlittene Folterungen.

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Gesundheitsamtes, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, ergibt sich, dass die Suizidgefahr gerade im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran bestehen würde, weil dort die Ursache seiner Erkrankung liegt.

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Nach alledem stellt sich die vom Kläger vorgetragene Suizidgefahr nicht lediglich als abschiebungsbedingtes, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zuzurechnenden Beeinträchtigungen steht. Die Erkrankung des Klägers wurzelt vielmehr in zielstaatsbezogenen Erlebnissen und stellt infolgedessen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).