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Verwaltungsgericht Köln·16 K 6107/16·10.10.2018

EFRE-Zuwendung: Öffentliche Mittel i.S.d. ANBest-P bei vorzeitigem Maßnahmebeginn

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf einer EFRE-Projektförderung und eine Erstattungsforderung wegen angeblich fehlerhafter Vergabe. Streitpunkt war, ob bei der 50%-Schwelle der ANBest-P weitere projektbezogene Gelder öffentlicher Herkunft (Sponsoring/Kooperation) als „öffentliche Mittel“ mitzuzählen sind. Das VG Köln hob den Widerrufs- und Erstattungsbescheid auf, weil kein Auflagenverstoß vorlag: Maßgeblich sei bei Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns die beantragte Zuwendung (Fördersatz) und nicht eine nachträgliche Gesamtbetrachtung. Zudem durfte der Beklagte die später als Eigenanteilsdeckung zugelassenen Drittmittel nicht nachträglich zur Erhöhung der Förderquote heranziehen.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Widerrufs- und Erstattungsbescheid zur EFRE-Zuwendung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW setzt einen wirksamen und tatsächlichen Verstoß gegen eine dem Verwaltungsakt beigefügte Auflage voraus.

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Bei der Auslegung der Vergabeauflage in Nr. 3.1 ANBest-P ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; maßgeblich ist, welches Verständnis ein Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn haben durfte.

3

Die 50%-Schwelle in Nr. 3.1 ANBest-P kann im Kontext des vorzeitigen Maßnahmebeginns dahin zu verstehen sein, dass sie allein an den beantragten/bewilligten Fördersatz der Zuwendung anknüpft und nicht an eine nachträgliche Einbeziehung weiterer, zum damaligen Zeitpunkt ungesicherter öffentlicher Drittmittel.

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Lässt die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid bestimmte Drittmittel ausdrücklich zur (teilweisen) Deckung des Eigenanteils zu, ist sie gehindert, diese Mittel später zur Erhöhung der maßgeblichen Quote „öffentlicher Mittel“ i.S.d. Vergabeauflage heranzuziehen.

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Ist der Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtswidrig, fehlt es zugleich an der Grundlage für eine Erstattungsforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW.

Relevante Normen
§ 44 LHO§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Klägerin beantragte unter dem 15.12.2014 bei dem Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für das Projekt „Interactive Cologne 2015“. Hierbei war ein „Festival, Konferenz, Get-Together für die Digital- und Kreativwirtschaft in NRW mit nationaler und internationaler Ausstrahlung“ geplant. Finanziert werden sollte das Projekt aus dem Operationellen Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (EFRE) 2007-2013 Ziel 2. NRW. Es wurde eine Förderung mit 50 %  Förderquote beantragt. Im dem Förderantrag beigefügten „Nettokosten-u. Finanzierungsplan“ war ein „Eigenanteil“ der Klägerin i.H.v. insgesamt 200.000,00 € vorgesehen, der sich aus „eigene finanzielle Mittel“ i.H.v. 50.000,00 € und „zweckgebundene Projekterlöse“ i.H.v. 150.000,00 € zusammensetzte. Zusammen mit diesem Förderantrag beantragte die Klägerin die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zum 15.01.2015.

3

Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 22.01.2015 erteilte der Beklagte der Klägerin „eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zum 22.01.2015“. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Die in der Anlage beigefügten „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „EU-spezifischen Nebenbestimmungen“ sind Bestandteil dieses Schreibens und bereits jetzt von Ihnen zu beachten!“ Als Anlage waren dem Bescheid die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ Stand 19.02.2014 beigefügt. Diese bestimmen unter „3. Vergabe von Aufträgen

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3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt gilt Folgendes:

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Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen.

6

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu § 55 festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf anzuwenden:

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3.1.1 bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

8

3.1.2 bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).“

9

Auf Nachfrage der Bezirksregierung Köln vom 29.01.2015 bei der Klägerin, einen Nachweis über die Finanzierung des Eigenanteils zu erbringen, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 9.04.2015 mit, dass Zusagen zu den mit 150.000,00 € erwarteten Erlösen aus Sponsoring und Kooperationen noch nicht vorhanden seien, da sich das Projekt noch in der Aufbauphase befinde. Gespräche mit potenziellen Partnern und Sponsoren ließen jedoch den Schluss zu, die Erlöse in der kalkulierten Höhe generieren zu können.

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Im April 2015 holte die Klägerin zu einem Auftrag „Veranstaltungsstruktur“ (spätere lfd. Nr. 55 des Verwendungsnachweises der Klägerin) 6 Angebote ein und vergab den Auftrag am 21.05.2015.

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Mit Schreiben vom 20.05.2015 teilte die Klägerin der Bezirksregierung Köln mit, dass zum 15.05.2015 insgesamt 88.000,00 € aus Sponsoring und Kooperationen durch mündliche oder schriftliche Zusagen gesichert seien, darunter von der Wirtschaftsförderung Düsseldorf 3.000,00 € als „Sponsoring“ und 20.000,00 € als „Kooperationserlöse“ von der Industrie- und Handelskammer.

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Mit Zuwendungsbescheid vom 29.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung i.H.v. 200.000,00 Euro zur Durchführung des Projekts „Interactive Cologne 2015“ für den Bewilligungszeitraum vom 29.06.2015 bis zum 31.10.2015. Als Durchführungszeitraum wurde die Zeit vom 22.01.2015 bis zum 30.09.2015 festgelegt. Der „Eigenanteil“ der Klägerin wurde mit 200.000,00 €, der „Fördersatz“ mit 50% angegeben.

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Weiter heißt es in dem Bescheid: „ Ich bin damit einverstanden, dass die im Finanzplan ausgewiesenen Drittmittel in Höhe von höchstens 150.000,00 € im Sinne der Nr. 2.4.3 Satz 2 der VV zu § 44 LHO als zweckgebundene Spenden für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und zur teilweisen Deckung ihres Eigenanteils herangezogen werden. Der von Ihnen aus eigenen Mitteln zu erbringende Eigenanteil darf hierdurch 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht unterschreiten.

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Die Zuwendung darf nur für die im Durchführungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben verwendet werden.“

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Unter Ziffern II.5. und II.7. enthielt der Bescheid „Nebenbestimmungen“ zur Durchführung von Vergabeverfahren.

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Mit Änderungsbescheid vom 30.10.2015 wurden der Durchführungszeitraum bis zum 30.11.2015 und der Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2015 verlängert.

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Mit Schreiben vom 30.12.2015 reichte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln den Verwendungsnachweis für das Projekt ein. In der „Belegliste: Eigenanteil inkl. Zweckgebundener Projekteinnahmen“ führte die Klägerin u.a. das „Ministerium f. Wirtschaft“ mit 2.000,00 €, die „Landeshauptstadt Düsseldorf“ mit 3.000,00 und die „Industrie- und Handelskammer“ mit 20.000,00 € auf. In der „Gesamtbelegliste“ waren unter lfd. Nr. 55 verschiedene Ausgaben zur „Veranstaltungsstruktur“ aufgeführt.

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Mit Prüfbericht der Bezirksregierung  Köln vom 11.04.2016 zum Schlussverwendungsnachweis der Klägerin, stellte diese einen „schweren Vergabeverstoß“ bzgl. der Veranstaltungsstruktur lfd. Nr. 55 des Verwendungsnachweise fest. Statt der erfolgten beschränkten Ausschreibung habe eine öffentliche Ausschreibung stattfinden müssen. Es sei eine Rückforderung der beanstandeten Auftragseinheit beabsichtigt.

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Mit Schreiben vom 13.04.2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem mit Wirkung für die Vergangenheit beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides an, soweit dieser den Betrag von 177.879,40 € übersteigt. Zur Begründung war angeführt, dass durch die Vergabe der Aufträge zu lfd. Nr. 55 des Verwendungsnachweises ein Auflagenverstoß gegen Ziffern II.5. und II.7. des Zuwendungsbescheides vorliege.

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Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2016 Stellung und machte geltend, dass ein Verstoß gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides ausscheide, weil die Auftragsvergabe bereits erfolgt sei bevor ihr der Zuwendungsbescheid mit den Auflagen bekannt gegeben worden sei. Außerdem sei der Mittelwiderruf für die Klägerin existenzbedrohend.

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Mit „Widerrufs- und Erstattungsbescheid“ vom 14.06.2016 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 29.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2015 gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit diese Bescheide den Betrag von 178.903,40 € überschreiten. Der gem. § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstattende Betrag belaufe sich auf 21.096,60 €. Es sei ein Verstoß gegen Ziffer 3.1 der dem Bescheid vom 22.01.2015 beigefügten ANBest-P erfolgt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Projekt seien zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln finanziert worden und die Wertgrenze für eine beschränkte Ausschreibung von 50.000,00 € sei durch die Aufträge zur lfd. Nr. 55 überschritten. Bei der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Ziffer 3.1 der ANBest-P seien zusätzlich die aus der Belegliste ersichtlichen weiteren finanziellen „Mittel öffentlicher Herkunft“ in Höhe von insgesamt 25.000,00 € in das Projekt geflossen. Hierbei handele es sich um Mittel, die von der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Industrie- und Handelskammer und dem Wirtschaftsministerium der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf den Bescheid vom 14.06.2016 Bezug genommen.

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Hiergegen hat die Klägerin am 13.07.2016 Klage erhoben.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der „Widerrufs- und Erstattungsbescheid“ vom 14.06.2016 rechtwidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Es liege kein einen Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigender Auflagenverstoß der Klägerin hinsichtlich der betroffenen Auftragsvergabe vor. Ein hierzu allein in Betracht zu ziehender Verstoß gegen Ziffer 3.1. der ANBest-P liege nicht vor, da die zuwendungsfähigen Ausgaben im Projekt der Klägerin nicht zu mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln finanziert worden seien und damit die Einholung von mindestens drei Angeboten gem. Ziffer 3.1 ANBest-P ausreichend gewesen sei. Dem sei mit der unstreitigen Einholung von 6 Angeboten genüge getan. In Auslegung von Ziffer 3.1 ANBest-P sei nach deren Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck davon auszugehen, dass mit der Formulierung „zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert“ (nur) die beantragte eigentliche Zuwendung, nicht aber andere Erlöse aus Sponsoring- und Kooperationsverträgen von Stellen der öffentlichen Hand gemeint sei. Die Zuwendung an die Klägerin habe im Projekt unstreitig 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Bezirksregierung Köln habe die Erlöse aus Sponsoring- und Kooperationsverträgen auch der öffentlichen Hand im Zuwendungsbescheid außerdem antragsgemäß ausdrücklich als Eigenmittel der Klägerin betrachtet. Jedes anderes Verständnis führe im Übrigen zur Unbestimmtheit von Ziffer 3.1. ANBest-P. Außerdem sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen, weil die im Fall der Rückforderung bestehende konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.  In Ergänzung der Begründung des Widerrufs- und Erstattungsbescheides macht sie geltend, dass die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln im Sinne der Ziff. 3.1 ANBest-P alle projektbezogenen Finanzierungsmittel öffentlicher Herkunft einbeziehe. Hieran habe auch die Regelung des Zuwendungsbescheides nichts geändert. Dort sei lediglich bestimmt worden, dass die „Drittmittel“ als Spenden zur teilweisen Deckung des Eigenanteils herangezogen werden konnten, nicht aber seien diese Mittel zum Bestandteil des Eigenanteils erklärt worden. Ein Bestimmtheitsproblem bestehe nicht, da die mit der Projektabwicklung bei der Klägerin betrauten Mitarbeiter aufgrund des im Vorjahr zu vergleichbaren Konditionen durchgeführten Projekts mit der Anwendung der ANBest-P vertraut gewesen seien. Ermessensfehler seien zudem nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem mit Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet.

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Der „Widerrufs- und Erstattungsbescheid“ des Beklagten vom 14.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29.06.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2015 liegen nicht vor. Mit der Auftragsvergabe „Veranstaltungsstruktur“ (lfd. Nr. 55 des Verwendungsnachweises) hat die Klägerin nicht – was hier allein in Betracht kommt – gegen die Ziffer 3. der ANBest-P verstoßen. Allerdings enthält Ziffer 3. der ANBest-P eine Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, die der Klägerin zusammen mit dem Bescheid vom 22.01.2015 als dessen Bestandteil gem. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wirksam bekanntgegeben worden ist. Ein Verstoß gegen Ziffer 3.1.2 ANBest-P liegt deswegen nicht vor, weil die Klägerin den in Rede stehenden Auftrag nicht öffentlich ausschreiben musste. Ziffer 3.1 ANBest-P bestimmt: „Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen.“ Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt, sodass die Klägerin rechtmäßiger Weise auf eine öffentliche Ausschreibung  verzichten konnte und mit dem Einholen von sechs Angeboten den Anforderungen der Ziffer 3.1 genüge getan hat. Die Erleichterung der Ziffer 3.1 bei der Vergabe erfordert als Tatbestandsvoraussetzung, dass die „zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden“. Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheides vom 22.01.2015 erfüllt. Unter Berücksichtigung des für das Verständnis dieser Bestimmung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts ist die Reglung dahingehend zu verstehen, dass hiermit ausschließlich die Höhe des Fördersatzes resultierend allein aus der Zuwendung als solcher gemeint ist, so wie von der Klägerin beantragt und nicht hingegen ein konkreter Fördersatz nach durchgeführter genauer Berechnung unter Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Mittel, so wie von dem Beklagten angenommen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, der mit der Formulierung „Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger“, „zuwendungsfähigen Ausgaben je Projekt“ einen Bezug des Prozentsatzes von „50 v.H.“ zu der Zuwendung als solcher herstellt.

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Entscheidend kommt der Sinn und Zweck der Regelung in der konkreten Situation der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns hinzu. Durch die mit dem Bescheid vom 22.01.2015 verfügte Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns, sollte die Klägerin in die Lage versetzt werden, förderunschädlich bereits Verträge zu schließen und Aufträge zu vergeben. Zu diesem – frühen – Zeitpunkt stand aber lediglich fest, dass die Klägerin eine Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem Fördersatz von 50% beantragt hatte und als Zuwendung nach den einschlägigen Förderbestimmungen auch nur dieser Fördersatz als maximal höchster nur in Betracht kam. Dagegen waren die vom Beklagten bei der Berechnung eines konkreten Fördersatzes berücksichtigten Zahlungen der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Industrie- und Handelskammer und dem Wirtschaftsministerium zu diesem frühen Zeitpunkt weder verlässlich zugesagt, geschweige denn bereits geleistet worden. Die konkreten Zahlungen erfolgten vielmehr ausweislich der Belegliste zum Verwendungsnachweis der Klägerin erst am 12.06.2015, 17.06.2015 und 8.07.2015, mithin zu Zeitpunkten als der in Rede stehende Auftrag bereits vergeben war. Damit konnte die Klägerin mit der erforderlichen Eindeutigkeit bei Anlegung des Maßstabs des objektiven Empfängerhorizonts nicht davon ausgehen, dass bei Ziffer 3. des Zuwendungsbescheides für die Ermittlung der Förderquote nicht nur die – beantragte - Zuwendung als solche, sondern auch noch unbekannte „öffentliche Mittel“ zu berücksichtigen seien. Einen hinreichend bestimmten Anknüpfungspunkt für das Verständnis von Ziffer 3.1 ANBest-P lieferte im Zeitpunkt des Bescheides vom 22.01.2015 vielmehr nur die – beantragte – Zuwendung als solche.

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Hiervon abgesehen ist es dem Beklagten als weiterer, selbständig tragender Urteilsgrund, auch deswegen verwehrt die von ihm berücksichtigten Zahlungen der Landeshauptstadt Düsseldorf, der Industrie- und Handelskammer und dem Wirtschaftsministerium der Ermittlung der Förderquote i.S.v. Ziffer 3. der ANBest-P zugrunde zu legen, weil er mit dem Zuwendungsbescheid vom 29.06.2015 unter Ziffer 3. des Bescheides u.a. diese Mittel zur teilweisen Deckung des von der Klägerin zu erbringenden Eigenanteils zugelassen hat. Denn damit hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Mittel bei der Förderquote gerade nicht berücksichtigt werden sollten. Hierzu würde er sich aber rechtsfehlerhaft in Widerspruch setzen, wenn nunmehr im Nachhinein doch eine solche Berücksichtigung stattfände.

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Ist damit der Widerruf rechtswidrig erfolgt, hat auch die Erstattungsforderung gem. § 49a VwVfG NRW keinen Bestand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

58

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

43

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

48

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

51

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

52

Jacoby

53

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

55

21.096,60 €

56

festgesetzt.

60

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

61

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

62

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

63

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

64

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.