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Verwaltungsgericht Köln·16 K 5885/21.A·16.11.2023

Iranische Konvertiten: Flüchtlingseigenschaft wegen identitätsprägendem Christentum

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die iranischen Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF nach ihrer Konversion zum Christentum. Streitpunkt war, ob der Glaubenswechsel ernsthaft und identitätsprägend ist und ob bei Rückkehr Verfolgung droht. Das VG Köln hielt die Konversion nach persönlicher Anhörung für glaubhaft und die öffentliche Glaubensausübung für unverzichtbar; im Iran drohten hierfür beachtlich wahrscheinliche Repressionen. Der Bescheid wurde aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Nebenentscheidungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Religion liegt vor, wenn bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende staatliche Maßnahmen für eine verfolgungsträchtige Glaubenspraxis drohen und diese Praxis für die religiöse Identität unverzichtbar ist.

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Bei behaupteter Konversion ist im Wege einer Gesamtwürdigung äußerer Anhaltspunkte (u.a. Beweggründe, Vorbereitung, Vollzug, Wissen, gelebte Praxis) festzustellen, ob eine ernsthafte, identitätsprägende Glaubensentscheidung vorliegt; maßgeblich ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG).

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Im Iran begründet nicht bereits die bloße formale Taufe, sondern erst eine ernsthaft gelebte und nach außen tretende christliche Glaubenspraxis ehemaliger Muslime eine beachtliche Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgungsmaßnahmen.

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Geringfügige Wissenslücken oder Unstimmigkeiten zu Randdetails schließen die Glaubhaftigkeit einer Konversion nicht aus, wenn die Gesamtumstände eine stimmige, nicht asyltaktisch wirkende religiöse Identität belegen.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sind Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben, da es an Ausreisepflicht und den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG sowie § 11 Abs. 1 AufenthG fehlt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Die Kläger sind iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und haben zwei Kinder. Das Kind V. Z. wurde am 00.00.2006 und das Kind R. Z. am 00.00.2002 geboren. Sie reisten am 09.04.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23.04.2018 Asylanträge.

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Zur Begründung ihrer Anträge führten die Kläger bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24.04.2018 aus: Sie hätten vor etwa anderthalb Jahren begonnen, zu ihrer Religion zu recherchieren, nachdem ihre Kinder Fragen gestellt hätten, die sie nicht hätten beantworten können. Ein Freund und Arbeitskollege habe den Kläger und dieser die Klägerin mit Informationen zum Christentum versorgt. Ein Unterschied zum Islam bestehe etwa in der Trennung von Kirche und Staat. Im Islam könne man Religion und Politik nicht treffen. Die Klägerin gab unter anderem an, im Christentum gebe es keinen Krieg und keine Gewalt. Sie erklärte auf Nachfrage, nicht zu wissen, was die Kreuzzüge seien. Ferner führten die Kläger aus, nachdem ihr Sohn, V. Z., krank geworden sei, habe der Kläger bei einem Urlaub in F. mit einem Bekannten eine Kirche besucht. Die Klägerin trug abweichend vor, ihr Mann sei mit einer Cousine dort gewesen. Weiter führten die Kläger aus, nach Rückkehr des Klägers in den Iran habe er von seinem Kollegen eine Bibel erhalten. Der Kollege habe schließlich zugesagt, ihn zu seinen Freunden zu bringen, die eine Hauskirche veranstalteten. Als er diese mit seiner Familie zum vierten Mal habe aufsuchen wollen, habe er gesehen, dass vor der Tür Polizeiautos gestanden hätten und Besucher der Hauskirche festgenommen worden seien. Am nächsten Tag habe er einen Schlepper organisiert.

4

Mit Bescheid vom 05.07.2018 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger und ihres Kindes V. Z. als unzulässig ab. Nachdem die Kläger und ihre beiden Kinder am 12.07.2018 getauft worden waren, erhoben die Kläger und ihr Sohn vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17.07.2018 Klage. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 hob die Beklagte den Bescheid vom 05.07.2018 auf und kündigte eine Entscheidung im nationalen Verfahren an, woraufhin das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

5

Mit Bescheid vom 12.04.2019 lehnte die Beklagte die Anträge der R. Z. als unbegründet ab. Sie erhob am 24.04.2019 Klage vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 19 K 2590/19.A. Mit Urteil vom 19.08.2022 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

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Mit Bescheid vom 27.08.2020 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger und des V. Z. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Ziffer 1 –, Asylanerkennung – Ziffer 2 –, und Gewährung subsidiären Schutzes – Ziffer 3 – ab. Ferner stellte sie fest – Ziffer 4 –, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und forderte laut Ziffer 5 des Bescheides die Kläger und ihren Sohn zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung auf. Schließlich ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Ziffer 6 des Bescheides an.

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Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Kläger und ihr Sohn hätten nicht in substantieller Weise ihre Beweggründe für den Wechsel der Religion dargetan. Das Christentum werde pauschal mit positiven und der Islam mit negativen Eigenschaften belegt. Es sei außerdem hinsichtlich der Trennung von Religion und Politik keine Betrachtung des Islams außerhalb des Iran erfolgt. Hinsichtlich der Klägerin spreche es nachdrücklich für eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Christentum, dass sie sich nicht zu den Kreuzzügen habe verhalten können. Zudem sei der Sachverhalt widersprüchlich dargestellt worden. Während der Kläger angegeben habe, mit einem Bekannten die Kirche in F. besucht zu haben, sei er laut Klägerin mit seiner Cousine dort gewesen.

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Die Kläger und ihr Sohn, V. Z., haben am 11.09.2020 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16.11.2021 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 hat V. Z. seine Klage zurückgenommen, woraufhin mit Beschluss vom 28.06.2023 sein Verfahren abgetrennt worden ist.

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Die Kläger tragen vor: Man könne die Prägung der christlichen Religion durch die Nächstenliebe nicht unter Verweis auf die Kreuzzüge abtun. Die christlichen Kirchen hätten sich von den Kreuzzügen distanziert. Die Klägerin sei aufgrund des neuen Testaments und der heute real existierenden christlichen Kirche konvertiert und von dem heute real im Iran existierenden islamischen Glauben, der keine Trennung von Religion und Politik kenne, abgefallen. Der Verweis auf Frieden und Liebe sei auch nicht pauschal oder stereotyp, denn diese seien tragende Prinzipien des christlichen Glaubens.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

17

Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2023 persönlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über welche die Kammer trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden vermag, ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig, die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt und die Sache ist spruchreif.

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Die Kläger haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (nachfolgend I.). Die Anordnungen zu Ziffern 5 und 6 waren aufzuheben (nachfolgend II.) und über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden (nachfolgend III.).

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I.

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Die Kläger haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG). Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird danach die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich – Nummer 1 – aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – Nummer 2 – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung gelten dabei gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie vorstehend beschriebener Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann laut § 3c AsylG ausgehen von – erstens – dem Staat, – zweitens – Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder – drittens – nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

26

Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft laut § 3e Abs. 1 AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nummer 1 AsylG ist nach ständiger Rechtsprechung begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 – 9 C 77.95 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4 = juris Rn. 6; vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22-33 = juris Rn. 22-24; vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 32; Beschlüsse vom 15. August 2017 – 1 B 120.17 –, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris Rn. 15.

29

Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt beziehungsweise war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; das heißt, es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377-388 = juris Rn. 23; vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44-63 = juris Rn. 15.

31

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Insbesondere kann sie auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, beruhen.

32

Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung beziehungsweise frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht beziehungsweise bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 = juris Rn. 5; Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212 = juris Rn. 8; vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24.01 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 = juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33-34 m. w. N.

34

An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert. Dies gilt insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

35

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 52.

36

Die Kammer konnte nach diesen Maßgaben begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung wegen ihrer Religion feststellen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG näher umschrieben und umfasst insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nummer 1, § 3b Abs. 1 Nummer 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

37

Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, EuGRZ 2012, 638-643 = juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 29.

38

Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nummer 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 63-64 m. w. N.

40

Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde zu legen. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.

41

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, NVwZ 2020, 950-953 = juris Rn. 33-35; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, NVwZ 2015, 1678-1680 = juris Rn. 13 m. w. N.

42

In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht erfasst, kann diese den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) beziehungsweise einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“ gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013 oder „Beleidigung des Propheten“ gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013 statt. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme beziehungsweise jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten.

43

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris Rn. 72-85 m. w. N.

44

In subjektiver Hinsicht konnte das Gericht sich davon überzeugen, dass eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die Kläger persönlich nach ihrem Glaubensverständnis für die Wahrung ihrer religiösen Identität jedenfalls zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG, unverzichtbar ist. Zunächst konnte der Kläger nachvollziehbar seine inneren Beweggründe für die Abwendung von dem Islam schildern. Er verwies insbesondere auf die fehlende Stringenz beziehungsweise tatsächlich nicht konsequente Beachtung islamischer Gebote auch durch die Gläubigen. So seien etwa Totschlag und Diebstahl verboten, in bestimmten Fällen, insbesondere zulasten nichtmuslimischer Personen, aber erlaubt. Auch Ehebruch sei verboten, aber es gebe keine Einwände, wenn nichtmuslimische Frauen vergewaltigt würden. Es erscheint überdies nachvollziehbar, wenn die Kläger sich von dem Islam auch wegen einer Verquickung von Religion und Politik abwenden wollen. Zwar mag insofern keine Auseinandersetzung mit der religiösen und politischen Kultur außerhalb des Irans stattgefunden haben. Die Kritik der Kläger beschränkt sich auf die religiöse und politische Lebenswirklichkeit im Iran, stellt als solche jedoch gleichwohl einen nachvollziehbaren Anstoß für die Auseinandersetzung mit dem und letztlich die Abwendung von dem Islam dar.

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Auch vermochte der Kläger eingehend über die Bedeutung seines christlichen Glaubens für seinen Alltag, so zunächst im Hinblick auf die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen zu berichten. Zugleich offenbarte er nicht nur oberflächliches Wissen über das Christentum. Zwar kann er – unter nachvollziehbarem Verweis auf seine Arbeitszeiten – nicht stets an der in der beigebrachten Bescheinigung der Christlichen Versammlung e. V. vom 02.11.2023 geschilderten Bibelstunde teilnehmen und konnte auch nicht angeben, wann er zum letzten Mal dort war. Es gelang ihm dennoch, die Inhalte der zuletzt besuchten Bibelstunde zusammenfassend wiederzugeben, wobei insofern keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal die Bibelstunde auf Deutsch stattfindet. Der Kläger führte aus, es sei über das Leben nach dem Tod im Zusammenhang mit einer in der Bibel als solcher bezeichneten „Zwischenwelt“ gesprochen worden. Der Terminus „Zwischenwelt“ wird in der Bibel zwar – soweit ersichtlich – nicht gebraucht. Naheliegend spielt der Kläger insoweit aber auf den in der Bibel durchaus etwa in der Offenbarung des Johannes (vgl. dort Kapitel 20, Vers 6) angedeuteten „Schwebezustand“ zwischen leiblichem Tod und Auferweckung – dem an der zitierten Stelle sogenannten „zweiten Tod“ – an. Die Ausführungen des Klägers wirkten nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht asyltaktisch vorbereitet, was angesichts der doch speziellen Themenwahl auch fernliegt.

46

Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass es der Kläger als für sich verpflichtend empfindet, sonntags den Gottesdienst zu besuchen. Er war in der Lage, den zuletzt besuchten Gottesdienst inhaltlich zu beschreiben. So bezog er sich auf das „Buch Philippianus“, womit erkennbar der Brief an die Philipper gemeint ist. Der Kläger schilderte, es sei darum gegangen, durch Jesus Christus Freude zu empfinden, selbst wenn man eine Niederlage oder Armut erleide, und verwies auf die Freude des Apostels Paulus, obwohl dieser im Gefängnis gewesen sei. Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Briefes an die Philipper erkennen, welchen Paulus im Gefängnis verfasste, seine Haft aber mit dem „Los des Evangeliums“ verknüpfte, sodass er sich „auch weiterhin freuen“ könne (vgl. dort Kapitel 1, Verse 12 ff. und das Vorwort zu dem Brief aus der Einheitsübersetzung 2016). Glaubhaft erscheinen die Ausführungen des Klägers auch deshalb, weil die – bei der Anhörung des Klägers nicht gegenwärtige – Klägerin übereinstimmend erklärte, es sei bei dem letzten Gottesdienst um den „philippianischen Brief“ und darum gegangen, Schmerzen angesichts der Gegenwart Christi glücklich zu ertragen.

47

Der Kläger konnte auch die persönliche Bedeutung seiner Teilnahme am Gottesdienst eingehend und nachvollziehbar darlegen. So führte er aus, durch das Gebet im Kreise seiner Brüder und Schwestern in seinem Glauben gestärkt zu werden. Zudem verwies er auf die Gegenwart Christi bei einer Versammlung (vgl. Evangelium nach Matthäus, Kapitel 18, Vers 20) und die Bedeutung des Sonntags angesichts der Auferstehung Jesu Christi. Hiermit ist die Feier der Auferstehung am Ostersonntag in Bezug genommen.

48

Auch die schlüssige Darstellung seines Gebetslebens spricht für eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum Christentum. Er gab an, regelmäßig mit seiner Familie vor dem Essen zu beten. Zudem bete er das Vaterunser, bevor er zu Bett gehe, dies jedoch alleine, da die anderen schon schliefen. Dies ist insbesondere wiederum deshalb glaubhaft, weil die Klägerin übereinstimmend ausführte, dass sie mit der Familie in der Regel vor dem Essen gemeinsam bete. Sie und der Kläger beteten zudem vor dem Zubettgehen, dies jedoch nicht immer (gemeinsam). Auch stimmte die Darstellung der Kläger zu den Gebetsinhalten überein. Sie gaben an, jeweils zu unterschiedlichen Themen, oftmals um Gesundheit zu beten.

49

Als die gerichtliche Überzeugung von einer ernsthaften Hinwendung des Klägers zum Christentum stützend erwies sich zuletzt auch die Schilderung bezüglich seines Einflusses auf die religiöse Erziehung seiner Tochter. Schlüssig legte er insoweit dar, seine Tochter zu einer Auseinandersetzung mit dem Christentum motiviert zu haben, dass es aber nach seinem Glaubensverständnis letztlich Gottes Wille gewesen sei, dass seine Tochter zum Christentum gefunden habe und er sich insofern als Werkzeug Gottes betrachte. Es erscheint glaubhaft, dass der Kläger diesbezüglich und naheliegend aus eigener Überzeugung heraus auf seine Tochter eingewirkt haben will, zumal das Gericht deren ernsthafte Hinwendung zum Christentum bereits feststellen konnte.

50

Die Kammer ist auch von einer identitätsprägenden Hinwendung der Klägerin zum Christentum überzeugt, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund ihrer durchweg mit denjenigen des Klägers übereinstimmenden Ausführungen. Es erscheint fernliegend, eine identitätsprägende Bedeutung des christlichen Glaubens bezüglich des Klägers anzunehmen, hinsichtlich der Klägerin, die ihren Glauben erkennbar mit dem Kläger zusammen betätigt und die Inhalte von Gebeten und religiösen Veranstaltungen nahezu deckungsgleich zu schildern vermochte, aber infrage zu stellen. Der Umstand, dass die Klägerin sich nicht mit den Kreuzzügen auseinandergesetzt haben mag, begründet vor diesem Hintergrund ebenso wenig vernünftige Zweifel an einer ernsten, religiös motivierten Überzeugung für ihre Hinwendung zum Christentum wie geringfügige Widersprüchlichkeiten des klägerischen Vortrages bezüglich des Besuches einer Kirche in Deutschland.

51

Ob die Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnedies aus § 26 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 in Verbindung mit Abs. 5 Sätze 1 und 2 Variante 1 AsylG haben, kann angesichts dessen offenbleiben.

52

II.

53

Die Abschiebungsandrohung zu Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AsylG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die Kläger Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind.

54

Nichts anderes gilt für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu Ziffer 6 des streitbefangenen Bescheides. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, weil die Kläger nicht ausreisepflichtig sind.

55

III.

56

Über die mit den Hilfsanträgen begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung subsidiären Schutzes beziehungsweise Feststellung von Abschiebungsverboten war nicht mehr zu entscheiden. Sie standen unter der zulässigen, aber nicht eingetretenen innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Hauptantrags.

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IV.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

60

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

62

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

65

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

66

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

67

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

68

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.