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Verwaltungsgericht Köln·16 K 5549/21.A·06.09.2023

Einstellung nach Erledigung im Asylverfahren – Beklagte trägt Kosten

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Hauptsache wurde übereinstimmend für erledigt erklärt; das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung des §92 Abs.3 Satz 1 VwGO ein. Im billigen Ermessen nach §161 Abs.2 VwGO auferlegte das Gericht der Beklagten die Kosten, da sie den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger klaglos gestellt hatte. Gerichtskosten werden nach §188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Verfahren als erledigt eingestuft und eingestellt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten, Gerichtskosten werden nicht erhoben; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt sich die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §92 Abs.3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Das Gericht kann gemäß §161 Abs.2 VwGO bei Erledigung der Hauptsache im billigen Ermessen der Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegen, insbesondere wenn die Behörde durch Erlass des begehrten Bescheids den Kläger klaglos gestellt hat.

3

Sind die Voraussetzungen des §188 Satz 2 VwGO erfüllt, werden Gerichtskosten nicht erhoben.

4

Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 188 S.2 VwGO§ 80 AsylG

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.

3

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger damit klaglos gestellt.

4

Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).