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Verwaltungsgericht Köln·16 K 5309/07·14.05.2008

Wohngeld-Rücknahme: Behörde trägt Nachweispflicht, pauschale Sanktion unzulässig

SozialrechtWohngeldrechtSozialleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Rücknahme mehrerer Wohngeldbewilligungen nach Datenabgleich wegen angeblich verschwiegenen Kapitaleinkünften an. Zentrale Frage war, ob die Behörden Rücknahmen rechtsfehlerfrei begründet und die Jahresfrist gewahrt haben sowie ob fehlende Mitwirkung eine Rücknahme rechtfertigt. Das VG Köln gab der Klage teilweise statt: Kleinbeträge für einzelne Jahre blieben wirksam, die umfassende Rücknahme weiterer Bescheide wurde aufgehoben, weil die Behörde die Rechtswidrigkeit und die tatbestandlichen Umstände nicht hinreichend darlegte und die Mitwirkungspflichten nicht als Grundlage für eine pauschale Sanktion dienen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rücknahme kleiner Wohngeldbeträge wirksam, umfassende Rücknahme weiterer Bescheide aufgehoben mangels Nachweises der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Behörde trägt in einem Rücknahmeverfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren und welche tatsächlichen Umstände die Rücknahme rechtfertigen.

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Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von den für eine Rücknahme maßgeblichen Tatsachen erlangt.

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Die Vorschriften des § 66 Abs. 1 und § 60 SGB I regeln die Versagung oder Entziehung laufender Leistungen und begründen keine eigenständige Rechtsgrundlage, um eine Rücknahme von Bewilligungen als Sanktion wegen fehlender Mitwirkung zu stützen.

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Das Verwaltungsverfahren darf nicht dergestalt gestaltet werden, dass die Behörde die ihr obliegende Sachaufklärung dem Leistungsberechtigten durch Verweis auf dessen Mitwirkungspflichten pauschal auferlegt; fehlende Mitwirkung rechtfertigt keine umfassende Rücknahme ohne konkreten Nachweis der Rechtswidrigkeit.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X§ 60 SGB I§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I§ 45 Abs. 4 SGB X§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte die Wohngeldbewilligungen vom 26.09.2003 bzw. 05.11.2004 um 7 Euro bzw. 4 Euro monatlich und die Wohngeldbewilligung vom 20.12.2005 für November und Dezember 2005 um 4 Euro zurückgenommen hat.

Im übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Beklagte bewilligte der Klägerin, beginnend mit Januar 1998, mehrfach Wohngeld. Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs wurden im Juni 2006 Kapitaleinkünfte der Klägerin in Höhe von 218 Euro im Jahre 2004 und 224 Euro im Jahre 2005 festgestellt. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 27.04.2007 alle der Klägerin erteilten Wohngeldbescheide ab Januar 1998 sowie einen Bescheid vom 13.03.2001 über einen Heizkostenzuschuss vollständig zurück und forderte den Gesamtbetrag in Höhe von 5274,77 Euro zurück. Die Klägerin habe in den Wohngeldanträgen ihre Kapitaleinkünfte verschwiegen und deshalb unrichtige Angaben zum Einkommen gemacht. Deshalb sei er bei den einzelnen Wohngeldanträgen von geringerem Einkommen ausgegangen und habe mehr Wohngeld bewilligt, als ihr bei korrekten Antragsangaben zugestanden hätte. Die Wohngeldbescheide seien auf der Grundlage falsch dargelegter Einkommensverhältnisse erlassen und somit gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X rechtswidrig.

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Mit Bescheid vom 07.11.2007 wies die Bezirksregierung Köln den von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Darin ist u.a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen ihre sich aus § 60 SGB I ergebenen Mitwirkungspflichten verstoßen. Die von ihr angeforderten Unterlagen betreffend Zinseinkünfte in den Jahren 1998 bis 2005 seien zwingend erforderlich gewesen, um eine Überprüfung der Wohngeldberechnung für den Zeitraum ab Januar 1998 durchführen zu können. Sie hätten auch nicht auf anderem Wege beschafft werden können. Im Rahmen der Ermessentscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sei zu berücksichtigen, dass sie durch ihre fehlende Mitwirkung eine erhebliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts verursacht habe. Eine Überprüfung des Wohngeldanspruchs sei deshalb nicht möglich gewesen.

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Am 08.12.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, keine Einkünfte verschwiegen zu haben. Ein bloßer Verdacht rechtfertige eine Rücknahme nicht. Die Rücknahme sei auch wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X unzulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, die Klägerin habe nachweislich falsche Einkommensangaben gemacht. Da er erst im Juni 2006 von den Zinseinkünften erfahren habe, sei die Jahresfrist bei Erlass des Bescheides nicht abgelaufen gewesen. Die Beschaffung von Nachweisen für die Zinseinkünfte sei der Klägerin zumutbar.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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In dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007 insoweit rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 27.04.2007, § 117 Abs. 5 VwGO; auf den Verbrauch des Wohngeldes kann die Klägerin sich aus den dort genannten Gründen nicht berufen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X ist ersichtlich nicht abgelaufen. Die im Entscheidungstenor genannten Beträge von 7 bzw. 4 Euro für die Jahre 2004 und 2005 ergeben sich aus der Erhöhung des jeweiligen Jahreseinkommens um die Zinseinkünfte abzüglich des Sparerfreibetrages von 51 Euro; die Erhöhung des Jahreseinkommens für 2006 - Zinseinkünfte 60 Euro abzüglich Sparerfreibetrag - wirkt sich betragsmäßig nicht aus.

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Die Klage im übrigen ist begründet, weil der Bescheid vom 27.04.2007 i.Ü. rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide i.Ü. ist vom Beklagten nicht einmal dargelegt worden. Dies und ggfls. der Nachweis der die - ggfls. umfassende - Rechtswidrigkeit der Wohngeldbescheide begründenden Umstände - hier: der Einkommensverhältnisse - im Rücknahmeverfahren ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Sache des Beklagten, der mit der Rücknahme rechtliche Vorteile für sich begründen will. Bei dem Vorgehen des Beklagten und der Bezirksregierung Köln handelt es sich deshalb um den durchsichtigen, rechtswidrigen Versuch, die ihnen obliegende Aufgabe der Sachverhaltsermittlung entgegen den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts dem Betroffenen aufzubürden. Diese Aufgabe besteht auch und gerade dann, wenn - wie hier - aufgrund eines Datenabgleichs der Verdacht besteht, dass der Betroffene auch in anderen Zeiträumen - verschwiegene - Kapitaleinkünfte hatte. Für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ist i.Ü. abzumerken, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Einkünfte/Kapitaleinkünfte nicht ersichtlich sind. Nach allem stellt sich die umfassende Rücknahme der Bewilligungsbescheide als Sanktion für die Verweigerung der Mitwirkung im Rücknahmeverfahren dar, die im Gesetz keinerlei Stütze findet. Dies gilt insbesondere für die von der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid benannten Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese Vorschriften gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich für die Versagung beantragter oder die Entziehung laufender Sozialleistungen. Entgegen dem von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Standpunkt ergibt sich auch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I keine Mitwirkungspflicht. Diese Bestimmung betrifft eindeutig nur bestehende Erstattungspflichten. Ob eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht, ist im vorliegenden Verfahren gerade im Streit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.