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Verwaltungsgericht Köln·16 K 51/11·05.03.2013

progres.nrw: Rücknahme von Förderzuschuss wegen vorzeitigem Maßnahmebeginn

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Rücknahme eines Förderbescheids (progres.nrw) für eine Lüftungsanlage. Streitpunkt war, ob bereits vor Bewilligung durch eine unterschriebene Auftragsbestätigung ein förderschädlicher Vorhabenbeginn vorlag. Das VG Köln bejahte dies, weil ein verbindlicher Liefer- und Montagevertrag vor Bescheidzugang geschlossen wurde und ein Stornorecht nicht von vornherein schriftlich vereinbart war. Vertrauensschutz scheide wegen unzutreffender Erklärung im Antrag aus; die Ermessensausübung wurde nicht beanstandet.

Ausgang: Klage gegen die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigem Maßnahmebeginn abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zuwendungsbescheid kann nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG NRW teilweise zurückgenommen werden, wenn er wegen Missachtung verbindlicher Fördervoraussetzungen rechtswidrig ergangen ist.

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Bei Förderprogrammen, die den Bewilligungsvorbehalt „kein Vorhabenbeginn vor Bewilligung“ vorsehen, ist regelmäßig bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn anzusehen.

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Eine als „verbindliche Bestellung/Auftrag erteilt“ unterzeichnete Auftragsbestätigung kann einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss über Lieferung und Montage begründen, auch wenn daneben Planungsleistungen enthalten sind.

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Eine Verwaltungspraxis, wonach ein vorzeitiger Vertragsschluss nur dann als förderunschädlich anerkannt wird, wenn ein Stornierungsrecht von vornherein schriftlich im Vertrag festgelegt ist, kann aus Gründen der Gleichbehandlung sachgerecht sein.

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Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte im Antrag eine förderrelevante Tatsache (kein Maßnahmebeginn vor Bewilligung) erklärt, diese Erklärung jedoch nicht zutrifft (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW).

Relevante Normen
§ 312d BGB§ 48 VwVfG NRW§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger stellten unter dem 20.08.2007 bei der Beklagten u.a. einen „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Installation eines Wohnungslüftungsgerätes mit Wärmerückgewinnung im Rahmen der Landesförderung „progres.nrw“. Unter   Ziffer 5.1 des Vordruckformulars erklärten die Antragsteller, dass „mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird“. Weiter ist dort ausgeführt, dass als Maßnahmebeginn jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf und/oder die Installation einer vollständigen Anlage oder der zum Lüftungsgerät gehörenden Lüftungskanäle (Lieferungs- oder Leistungsvertrag) gelte. Unter der Überschrift „7. Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin“ ist ausgeführt: „Die Rechtsgrundlage für den Antrag ergibt sich aus der gültigen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung“.

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Mit Zuwendungsbescheid vom 18.10.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern eine Zuwendung für die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Höhe von 4.700,00 € in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. Unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ wurden unter anderem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ zum Bescheidbestandteil erklärt.

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Mit vom 12.05.2010 datierenden Verwendungsnachweis, der bei der Beklagten am 18.05.2010 einging, legten die Kläger einen Verwendungsnachweis vor. Hierzu wurde in dem Vordruck unter anderem die Rubrik „Nachweis des Vertragsabschlussdatums (Auftragsbestätigung des Installateurs bzw. der Lieferfirma mit Angabe des Auftragsdatums)“ angekreuzt. Ergänzend dazu legten die Kläger eine vom 10.10.20007 datierende Auftragsbestätigung der Firma T.           C.           GmbH vor, die u.a. die „Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung“ betraf. Auf Seite 11 dieser Auftragsbestätigung haben die Kläger in der Rubrik „verbindliche Bestellung/Auftrag erteilt“ mit der Datumsangabe 12.10.2007 handschriftlich unterschrieben.

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Mit Schreiben vom 15.07.2010 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Bescheidrücknahme wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns mit Blick auf die         vorgelegte Auftragsbestätigung an. Hierzu erklärten die Kläger mit Schreiben vom 14.09.2010, dass ein Mitarbeiter der Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass alle Planungsarbeiten und die Bodenplatte vor Erhalt des Zuwendungsbescheides förderunschädlich erbracht werden dürfte. Auf diese Aussage hätten sie sich         verlassen und die Firma T.           C.           GmbH mit der Planung der Haustechnik beauftragt. Gleichzeitig habe ihnen eine Zusage der Firma vorgelegen, dass im Falle einer Absage der Förderung alle weiteren Leistungen nicht abgenommen werden müssten und sie den Auftrag stornieren könnten. Hierzu legten die Kläger ein vom 14.09.2010 datierendes Schreiben der Firma T.           C.           GmbH an die Kläger vor, worin „bestätigt“ wurde, dass „wie bereits am 10.07.2007 fernmündlich vereinbart, alle Leistungen, die über die Planungsleistungen hinausgehen, bis zur tatsächlichen Auslieferung jederzeit storniert werden können“.

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Mit Schreiben vom 13.10.2010 gab die Beklagte den Klägern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigen Rücknahme des Zuwendungsbescheides und wies darauf hin, dass unter dem 12.10.2007 nicht nur eine Planungsleistung,  sondern die Lüftungsanlage selbst durch rechtsverbindliche Unterschrift der Kläger bestellt worden sei.

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Mit vom 19.11.2010 datierendem Schreiben erklärten die Kläger, dass sie vor dem 18.10.2007 mit keinerlei Baumaßnahmen begonnen hätten und nach telefonischer Nachfrage bei einem Mitarbeiter der Beklagten nur die Planungsarbeiten fortgeführt worden seien. Am 12.10.2007 seien von ihnen lediglich die Planungsarbeiten beauftragt worden. Alle anderen Positionen seien noch variabel gewesen, da diese von den noch ausstehenden Planungen abhängig gewesen seien. Außerdem habe ihnen noch ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zugestanden.

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Mit Bescheid vom 2.12.2010 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 18.10.2007 gemäß § 48 VwVfG NRW teilweise - in Höhe von 1.200,00 € für die     Lüftungsanlage – zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Förderung nach der einschlägigen Richtline auf solche Vorhaben beschränkt sei, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sei. Hiergegen hätten die Kläger  ausweislich der Auftragsbestätigung der Firma T.           GmbH verstoßen. Die nachträglich geschlossene mündliche Vereinbarung über ein Stornierungsrecht könne nicht anerkannt werden. Nach Ermessensausübung sei die teilweise Rücknahme des Bescheides gerechtfertigt.

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Die Kläger haben am 5.01.2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie in Ergänzung zu ihrem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Es sei zwar richtig, dass nach dem Merkblatt zur Förderung eine schriftliche Vereinbarung zu einem Stornierungsrecht verlangt werde. Auf diesen Umstand seien die Kläger aber bei ihrem Anruf bei der Beklagten nicht hingewiesen worden. Zudem habe der Auftragnehmer den Klägern – wenn auch nachträglich -  das Rücktrittsrecht schriftlich bestätigt.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid der Beklagten vom 2.12.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht die Beklagte geltend, dass sie Rechtsansprüche auf Stornierung einer Bestellung in ständiger Verwaltungspraxis nur anerkenne, wenn diese im Vorhinein schriftlich fixiert seien. Dies sei sachgerecht, da es andernfalls in das Belieben der Antragsteller gestellt sei das Erfordernis einer Antragstellung vor Vorhabenbeginn durch Vorgeben eines Rechtsanspruchs auf Stornierung zu umgehen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO):

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Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat den Zuwendungsbescheid vom 18.10.2007 rechtmäßig gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW teilweise – in Höhe von 1.200,00 € - zurückgenommen.

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Die Voraussetzungen der dem angefochtenen Rücknahmebescheid als Ermäch-tigungsgrundlage dienenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegen vor. Nach vorzitierter Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der zurückgenommene Zuwendungsbescheid vom 18.10.2007 war – soweit hier streitgegenständlich - rechtswidrig.

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Die Gewährung der mit dem angefochtenen Bescheid – teilweise - zurückgenommenen Zuwendung erfolgte entgegen den insoweit maßgeblichen, der seinerzeitigen Verwaltungspraxis entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Wegen Abweichung von der damaligen – hier entscheidenden – Vergabepraxis liegt mit dem Zuwendungsbescheid vom 18.10.2007 ein zu Lasten der Kläger wirkender Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vor.

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Rechtsgrundlage für die zurückgenommene Zuwendung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm für „Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Markteinführung im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 20.02.2007 – MBl. NRW. 2007 S 186 ff – in Verbindung mit der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis. 

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Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997– 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Juris.

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Nach deren Ziffer 1.1 fördert das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)   Zuwendungen, um die Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen. Nach Ziffer 1.2 besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung, sondern die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Als Fördergegenstand sind unter anderem in Ziffer 2.1.1 des Erlasses die hier in Rede stehenden Wohnungslüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung vorgesehen. Nach Ziffer 4.2 des Erlasses ist als Zuwendungsvoraussetzung  vorgesehen, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhaben-beginn ist nach Ziffer 1.3.3 der VV zu § 44 LHO grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

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Hier hatten die Kläger mit ihrem Vorhaben soweit die streitige Förderung betroffen ist bereits vor Zugang des Bescheides vom 18.10.2007 begonnen, so dass die    Förderung durch die Beklagte nach den dargelegten Grundsätzen nicht hätte erfolgen dürfen. Die Kläger hatten sich nämlich bereits am 12.10.2007 mit der Firma T.           C.           GmbH vertraglich verbindlich über die Lieferung und Montage einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung geeinigt. Dies ergibt sich aus der von den Klägern unter dem 12.10.2007 durch eigenhändige Unterschrift auf der Auftragsbestätigung vom 10.10.2007 abgegebenen Erklärung „verbindliche Bestellung/Auftrag erteilt“. Jedenfalls hiermit haben die Kläger das entsprechende Vertragsangebot der Firma T.           C.           GmbH rechtswirksam angenommen.

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Entgegen der Auffassung der Kläger bezog sich die Annahme des Vertrags-angebotes und damit der Vertragsschluss auch nicht etwa nur auf die Erbringung von – förderunschädlichen – Planungsleistungen durch die T.           C.           GmbH. Denn nach dem Wortlaut der „Auftragsbestätigung“ umfasste diese neben der Planung (Pos 010) ausdrücklich in den Pos 001 bis 009 einzeln aufgeführte Geräte und Installationsmaterialien.

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Einem verbindlichen Vertragsschluss steht auch nicht der Vortrag der Kläger entgegen, dass außer den Planungsleistungen alle anderen Positionen noch variabel gewesen seien, da diese von den noch ausstehenden Planungen abhängig gewesen seien. Dies lässt sich nämlich dem Wortlaut der den Vertragsschluss bestimmenden Auftragsbestätigung gerade nicht entnehmen. Die „Alternativpositionen in Position 006 und 007 der Auftragsbestätigung geben für ein solches Verständnis jedenfalls nichts her.

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Den Angaben der Kläger zu ihrem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten lässt sich auch nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass dieser etwa eine Zustimmung der Beklagten zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch Abschluss eines Liefer/Leistungsvertrages vor Zugang des Zuwendungsbescheides erklärt hat. Von daher bestand für das Gericht auch keinerlei Veranlassung  insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.

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Nichts anderes ergibt sich mit Blick darauf, dass die Kläger mit der Firma T.           C.           GmbH fernmündlich am 10.07.2010, schriftlich bestätigt mit vom 14.09.2010 datierendem Schreiben, vereinbart hatten, dass „alle Leistungen, die über die Planungsleistungen hinausgehen, bis zur tatsächlichen Auslieferung  jederzeit storniert werden können“. Denn die Beklagte hat - von der Klägern unwidersprochen – ihre ständige Förderpraxis, so wie in dem Merkblatt zur progress.nrw-Förderung niedergelegt, dahingehend beschrieben, dass ein grundsätzlich förderschädlicher vorzeitiger Lieferungs- oder Leistungsvertrag nur dann nicht vorliege, wenn ein Rechtsanspruch auf Stornierung der Bestellung von vorn-herein in der Auftragsbestätigung bzw. in dem geschlossenen Vertrag schriftlich festgelegt worden ist. Dies ist vorliegend auch nach dem Vortrag der Kläger unstreitig nicht erfolgt. Das Gericht sieht diese Förderpraxis als sachgerecht an, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf.

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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die Kläger auf das Erfordernis einer schriftlichen Stornierungsvereinbarung für einen förderunschädlichen vorzeitigen Vertragsabschluss in ihrem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten nicht hingewiesen worden sein wollen. Denn in dem Runderlass des Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 20.02.2007 ist unter der Überschrift „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ unter den Ziffern 6.7 und 6.10 auf ein solches gesondertes Merkblatt hingewiesen. Dies musste den Klägern als Antragstellern einer auf dem Runderlass basierenden Zuwendung bekannt sein. Sie waren nämlich unter Ziffer 7. des Zuwendungsantrags auf diese Rechtsgrundlage für ihren Antrag hingewiesen worden.

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Den Klägern steht ferner kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides zur Seite. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW können sie sich mit Blick auf ihren Angabe im Zuwendungsantrag, dass vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht mit der Maßnahme begonnen werde, nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

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Schließlich hat das Gericht auch mit Blick auf die von der Beklagen im angefoch-tenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung und deren Begründung keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (§ 114 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.