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Verwaltungsgericht Köln·16 K 4949/12·14.11.2013

Klage gegen Wohngeldbescheid abgewiesen wegen verspäteter Klageerhebung ('ggf.' unklar)

SozialrechtWohngeldrechtLeistungsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt höhere Wohngeldleistungen und focht einen berichtigten Wohngeldbescheid an. Das Gericht hält die Klage für unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt wurde. Ein Schriftsatz mit dem Zusatz „ggf.“ stellt keine unmissverständliche, unbedingte Klageerhebung dar. Sprachliche Einschränkungen entbinden nicht von der Klarheitspflicht.

Ausgang: Klage gegen den berichtigten Wohngeldbescheid als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der Klagefrist und nicht unmissverständlicher Klageerhebung ('ggf.').

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtungsklage nach § 74 Abs. 2 VwGO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des anfechtbaren Verwaltungsakts erhoben wird.

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Eine Klageerhebung muss unmissverständlich und unbedinget erfolgen; ein Vorbehalt oder eine bedingende Formulierung (z. B. "ggf.") erfüllt diese Anforderung nicht.

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Die Pflicht zur unbedingten Klageerhebung wird nicht durch mangelnde oder eingeschränkte Sprachkenntnisse des Klägers aufgehoben.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Beteiligten gehört sind.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 SGB X§ 16 WoGG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 74 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 29. September 2011, der bei der Beklagten am 4. Oktober 2011 einging, die Weitergewährung von Wohngeld für die Wohnung I.---------platz 0 in 00000 Bergisch Gladbach. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 2012 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 216 € für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012. Mit Schreiben vom 11. April 2012 beantragte die Klägerin den Wohngeldbescheid vom 2. April 2012 zu ändern. Hierauf erließ die Beklagte unter dem 2. Mai 2012 einen „berichtigter Wohngeldbescheid“. Darin bewilligte die Beklagte der Klägerin auf den Antrag vom 4. Oktober 2011 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 269 € für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012. In dem Bescheid ist unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid vom 2. April 2012 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aufgehoben werde, da sich ergeben habe, dass bei Erlass des Wohngeldbescheides vom 2. April 2012 von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe und somit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Im Fall der Klägerin sei der pauschale Abzug nach § 16 WoGG für die Zahlung von Kranken- und Pflegegeld nicht berücksichtigt worden.

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 2. Mai 2012, beim Verwaltungsgericht eingegangen ebenfalls am 2. Mai 2012, im Verfahren 16 K 2962/12 Klage erhoben. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin am 4.Juli 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr Wohngeld bereits ab dem 1. September 2011 zu bewilligen sei und ihr außerdem ein höheres Wohngeld als mit dem Bescheid vom 2. Mai 2012 bewilligt zustehe. Sie habe den Wohngeldantrag am 29. September 2011 gestellt. Leistungen der Arbeitsagentur seien bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin seit dem 12. Juli 2012 keine Leistungen der Arbeitsagentur beziehe. Außerdem seien bei der Einkommensberechnung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich monatlich 500 € zu berücksichtigen.

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Mit Schreiben vom 2. Juni 2012, beim Verwaltungsgericht ebenfalls am 2. Juni 2012 im Verfahren 16 K 2962/12 eingegangen,  teilte die Klägerin mit, dass der Wohngeldbescheid vom 2. April 2012 mit einem berichtigten Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2012 aufgehoben worden sei. Die erhobene Klage richte sich “ggf“ auch gegen den berichtigten Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2012.

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Auf Nachfrage des Gerichts im Verfahren 16 K 2962/12 vom 4.Juni 2012, was mit dem Zusatz “ggf“ gemeint sei erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2012,  dass sich die am 2. Mai 2005 erhobene Klage im vollen Umfang gegen den berichtigten Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2012 richte. Hierzu ist sie der Auffassung, dass sie bereits mit Ihrem Schreiben vom 2. Juni 2012 zum Ausdruck gebracht habe, dass das zum Aktenzeichen 16 K 2962/12 bereits anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren als Klage gegen den berichtigten Wohngeldbescheid vom 2. Mai 2012 fortgesetzt werden solle. Eine Bedingung im Sinne einer bedingten Klageerhebung sei in dem Zusatz „ggf“ nicht zu sehen, weil dem Schriftsatz vom 2. Juni 2012  die Ausformulierung einer Bedingung fehle und die Klägerin der deutschen Sprache nicht in “ hundertprozentigem Umfang“ mächtig sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 1. September 2011 ein höheres Wohngeld zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ist sie der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei: Der Wohngeldantrag der Klägerin sei am 4. Oktober 2011 eingegangen, so dass auch erst ab Oktober 2011 Wohngeld habe gewährt werden können. Im Übrigen sei die Einkommensberechnung des streitigen Bescheides nicht zu beanstanden.

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Hiervon abgesehen sei die Klage der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig angesehen zu sehen.

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. April 2013 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 16 K 2962/12 sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig.

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Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO versäumt. Die Verpflichtungsklage ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Wohngeldbescheides vom 2. Mai 2012 erhoben worden.

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Soweit die Klägerin – insoweit noch innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO -mit beim Verwaltungsgericht am 2.06.2012 zum Verfahren 16 K 2962/12 eingegangenem Schriftsatz erklärt hatte, „die erhobene Klage richtet sich ggf auch gegen berichtigter Wohngeldbescheid“ ist hierin keine wirksame Klageerhebung gegeben. Denn als Prozesshandlung ist die Erhebung einer Klage bedingungsfeindlich. Es muss unmissverständlich klar sein, dass Klage erhoben worden ist. Dies hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 2.Juni 2012 nicht getan. Denn durch den Zusatz „ggf“, der als Abkürzung für „gegebenenfalls“ steht, ist gerade nicht ausreichend klar, ob Klage erhoben worden ist oder nicht. Eine „gegebenenfalls“ erhobene Klage macht eine Klageerhebung nicht unmissverständlich deutlich.

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Angesichts des klaren Wortlauts der Formulierung „ggf“ ist der Schriftsatz auch nicht dahingehend auszulegen, dass damit bereits eine – unbedingte – Klageerhebung gewollt war. Selbst wenn man den Wortlaut hier nicht als Auslegungsgrenze heranziehen wollte, lässt sich auch aus den weiteren Ausführungen im Schreiben vom 2.Juni 2012 nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine unbedingte Klageerhebung entnehmen. Denn der Hinweis, dass der ursprüngliche Wohngeldbescheid durch einen berichtigten Wohngeldbescheid aufgehoben worden sei, lässt gerade nicht zweifelsfrei den Schluss zu, auch dieser Bescheid werde angegriffen. Insoweit deutet der Zusatz „ggf“ vielmehr gerade auf ein noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis gekommenes Überlegungsstadium der Klägerin zu einer nur möglichen Klageerhebung hin.

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Dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag der deutschen Sprache nicht „in  hundertprozentigem Umfang“ mächtig sein will, brauchte das Gericht nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, enthebt dies der Klägerin nicht der Verpflichtung zu einer unbedingten Klageerhebung.

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Die Klägerin hat erst durch ihren Schriftsatz vom 4.Juli 2012 unzweideutig Klage erhoben. Dieser Schriftsatz wahrt aber die einmonatige Klagefrist ersichtlich nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.