Klage gegen Rücknahme und Rückforderung von Wohngeld wegen nicht angegebener Erwerbseinkommen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wohngeld und erhielt Bescheide für April–Mai bzw. Juni 2014. Die Behörde stellte durch Datenabgleich nicht angegebene Erwerbseinkünfte aus geringfügiger Beschäftigung fest, nahm die Bescheide zurück und forderte 840 EUR zurück. Das VG Köln wies die Klage ab, da der Kläger sein Einkommen zumindest grob fahrlässig nicht angegeben hat und dadurch Vertrauensschutz nach §45 SGB X entfällt.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme‑ und Rückforderungsbescheid wegen unvollständiger Einkommensangaben als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein begünstigender Verwaltungsakt kann nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorliegen.
Der Begünstigte kann sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit bei unvollständigen Angaben liegt vor, wenn der Antragsteller die zumutbare und erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt; dies kann auch das Unterlassen vertretbarer Hilfe bei bekannten persönlichen Einschränkungen umfassen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahme begründet diese zugleich einen Rückforderungsanspruch nach § 50 SGB X gegenüber dem Begünstigten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger, dessen Ehefrau im Mai 2013 verstarb, beantragte am 17. April 2014 bei der Beklagten die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für die Wohnung S. . 00 in Köln. Unter Ziff. 9 des Antrags gab der Kläger bei seinen Einkünften lediglich den Bezug von Rente an.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2014 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 256,00 Euro. Für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2015 wurde ihm mit datumsgleichen Bescheid Wohngeld in Höhe von monatlich 128,00 Euro gewährt.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Rücknahme, Neuberechnung und Erstattung von Wohngeldbezügen an. Sie begründete dies mit den Erkenntnissen aus einem Datenabgleich, bei dem sich Einkünfte des Klägers aus geringfügiger Beschäftigung ergeben hätten. Aus einer beigezogenen Lohn- und Gehaltsabrechnung ergab sich, dass der Kläger seit dem 1. März 2014 einen monatlichen Aushilfslohn in Höhe von 240,00 Euro bezog.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Januar 2015, zugestellt am 7. Januar 2015, nahm die Beklagte die Wohngeldbescheide vom 2. Juni 2014 zurück und forderte vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 840,00 Euro zurück. Die Bescheide seien auf falscher Grundlage erlassen worden, da der Kläger jedenfalls grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine Einkünfte gemacht habe.
Der Kläger legte am 3. Februar 2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 25. April 2016, zugestellt am 27. April 2016, zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat am 23. Mai 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, er sei aufgrund des Todes seiner Ehefrau psychisch nicht in der Lage gewesen, den Wohngeldantrag korrekt und vollständig auszufüllen. Grobe Fahrlässigkeit sei ihm daher nicht vorzuwerfen, der angefochtene Bescheid vom 5. Januar 2015 mithin rechtswidrig. Der Kläger sei bei sämtlichen behördlichen Handlungen aufgrund seiner Einschränkung auf die Hilfe Dritter angewiesen. Insbesondere seine Tochter sei ihm hier eine unerlässliche Hilfe. Zu beachten sei dabei auch, dass der Kläger deutsche Behördenschreiben nur unzureichend verstehen könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt eingehend den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Bezirksregierung Köln ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die durch die Beklagte in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 45 SGB X trägt die angefochtene Entscheidung, soweit die Beklagte die Wohngeldbescheide vom 2. Juni 2014 ab dem 1. April 2014 zurückgenommen hat.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 4 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Wohngeldbescheide vom 2. Juni 2014 dem Grunde nach vor, soweit die Beklagte bei deren Einlass das Erwerbseinkommen des Klägers aus dessen Beschäftigungsverhältnis mit Herrn Dr. Dr. G. M. nicht berücksichtigt und in der Folge einen zu hohen Wohngeldanspruch des Klägers ermittelt hat. Auch kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Wohngeldbescheids berufen, weil diese auf Angaben beruhen, die der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat. Denn der Kläger hat in dem zugrunde liegenden Wohngeldantrag vom 17. April 2014, den er bei der Beklagten im Übrigen persönlich abgegeben hat, sein Erwerbseinkommen nicht vollständig angegeben, obwohl das Antragsformular unter Ziffer 9 ausdrücklich die Angabe aller Einkünfte (auch aus geringfügiger Beschäftigung) verlangt.
Diese fehlerhafte bzw. unvollständige Angabe ist auch grob fahrlässig und nicht – wie seitens des Klägers vorgetragen – nur einfach fahrlässig. Denn der Kläger hat die bei der Antragsausfüllung erforderliche und zumutbare Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung überzeugend ausgeführt hat, kann sich der Kläger im Ergebnis auch nicht auf das – in der Tat tragische – Ableben seiner Ehefrau berufen. Zwischen dem Tod seiner Ehefrau und der Antragstellung ist beinahe ein Jahr vergangen, in dem der Kläger tatsächlich psychisch in der Lage war, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen und wahrzunehmen. Es wäre – unabhängig davon – auch grob fahrlässig, wenn sich der Kläger in seiner ihm bekannten schwierigen psychischen Situation nicht der Hilfe Dritter versichert, behördliche Schritte korrekt wahrzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände bleibt es daher beim Ergebnis der groben Fahrlässigkeit. Vertrauensschutz genießt der Kläger damit nicht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der mit dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 5. Januar 2015 zugleich nach § 50 Abs. 1 und 3 SGB X festgesetzte Rückforderungsanspruch von 840 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.