De-minimis-Förderung Güterkraftverkehr: Folgeantrag nach Prioritätsprinzip bei Mittelausschöpfung
KI-Zusammenfassung
Ein Güterkraftverkehrsunternehmen begehrte für die Förderperiode 2023 die Bewilligung eines Folgeantrags über 853,75 EUR nach teilweisem Abruf eines zuvor nur „höchstens“ bewilligten Förderhöchstbetrags. Die Behörde lehnte wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel nach dem Prioritätsprinzip (Eingang vollständiger Anträge) ab. Das VG Köln wies die Klage ab: Ein Folgeantrag löst ein eigenständiges Verfahren aus und vermittelt keinen Anspruch aus dem Erstbescheid; nicht abgerufene Mittel sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht „reserviert“. Die einheitliche Festlegung des Bewilligungszeitraums (Antragseingang bis 5 Monate und 3 Tage nach Bescheiderlass) sei weder willkürlich noch gleichheitswidrig; Vertrauensschutz aus früheren Förderperioden oder allgemeinen Hinweisen bestehe nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines Folgeantrags zur De-minimis-Förderung wegen Mittelausschöpfung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Folgeantrag auf Fördermittel begründet ein eigenständiges, vom ursprünglichen Zuwendungsbescheid unabhängiges Verwaltungsverfahren.
Ein vorläufiger Zuwendungsbescheid, der die Förderhöhe nur als Höchstbetrag unter Verwendungsnachweisvorbehalt festlegt, wird durch einen bestandskräftigen Endabrechnungsbescheid ersetzt und wird insoweit nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam.
Die Verteilung begrenzter Haushaltsmittel nach dem Prioritätsprinzip (maßgeblich: Eingang des vollständigen, bescheidungsreifen Antrags) stellt im Zuwendungsrecht ein sachgerechtes und gleichheitsgerechtes Auswahlkriterium dar, auch wenn die konkrete Förderhöhe erst nach Mittelabruf bis zur Ausschöpfung eines Förderhöchstbetrags feststeht.
Eine Verwaltungspraxis, den Bewilligungszeitraum einheitlich vom Antragseingang bis zu einem festen Zeitraum nach Erlass des Zuwendungsbescheids zu bestimmen, ist nicht willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, selbst wenn sich aufgrund unterschiedlicher Bearbeitungszeiten faktisch unterschiedlich lange Bewilligungszeiträume ergeben.
Förderentscheidungen in vergangenen Förderperioden sowie allgemeine Hinweise zur Möglichkeit erneuter Antragstellung begründen ohne individuelle Zusicherung (§ 38 VwVfG) kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Bewilligung in einer späteren Förderperiode.
Leitsatz
1. Stellt ein Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einer ihm gewährten Zuwendung einen sogenannten Folgeantrag, wird hierdurch ein eigenständiges und unabhängiges Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt. Ein Zuwendungsempfänger, der den im ursprünglichen Zuwendungsbescheid bewilligten Förderhöchstbetrag nicht für Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums (vollständig) abruft, kann daher aus dem Zuwendungsbescheid nichts hinsichtlich seines Folgeantrags ableiten.
2. Eine Verwaltungspraxis, die den Bewilligungszeitraum einer Zuwendung einheitlich vom Zeitpunkt des Antragseingangs bis zu einem eine bestimmte zeitliche Dauer nach dem Erlass des Zuwendungsbescheids liegenden Zeitpunkt bestimmt, ist weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch allein aufgrund unterschiedlicher Bearbeitungszeiträume von Förderanträgen faktisch unterschiedlich lange Bewilligungszeiträume gebildet werden.
3. Bei dem sogenannten Prioritätsprinzip handelt es sich auch in Förderprogrammen, in denen die konkrete Höhe der Zuwendung erst nach Abruf der Mittel bis zur Ausschöpfung eines Förderhöchstbetrages feststeht und die hiernach die Stellung eines Folgeantrags ermöglichen, um ein sachgerechtes Kriterium zur Verteilung begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel. Die Behörde ist hierbei nicht verpflichtet, zwischen Erst- und Folgeanträgen zu differenzieren oder Folgeanträge bevorzugt zu bewilligen.
4. Förderentscheidungen einer Bewilligungsbehörde in vergangenen Förderperioden begründen kein schutzwürdiges Vertrauen in eine positive Bescheidung in einer späteren Förderperiode.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig. Er begehrt eine Zuwendung im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 in der Fassung vom 25. November 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie) für die Förderperiode 2023 als so genannte De-minimis-Beihilfe.
Auf Grundlage der Förderrichtlinie gewährt die Beklagte Zuwendungen für Unternehmen im Güterkraftverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen. In der Förderrichtlinie ist hinsichtlich des nach Ziffer 8.1.5.1 der Förderrichtlinie ausschließlich elektronisch geführten Antragsverfahrens unter anderem wie folgt bestimmt:
„1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Antrag wird nach dem Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.
(…)
8.1.3.2 Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.
(…)
8.1.3.5 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 maximal fünf Anträge zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben.“
Nach Ziffer 8.1.3.3 der Förderrichtlinie kann nach Antragstellung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden (so genannter vorzeitiger Maßnahmenbeginn). Ein Anspruch auf Förderung wird durch den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht erlangt (Ziffer 8.1.3.4 der Förderrichtlinie).
Nach Eingang und Prüfung des Antrags entscheidet die Beklagte in einem Zuwendungsbescheid über die Höhe der Zuwendung. Die Zuwendung wird für das jeweilige Kalenderjahr gewährt, soweit im Zuwendungsbescheid kein abweichender Bewilligungszeitraum bestimmt ist (Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie). Innerhalb des Bewilligungszeitraums muss die förderfähige Maßnahme durchgeführt werden. In der Förderperiode 2023 wurde der Beginn des Bewilligungszeitraums stets auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und das Ende des Bewilligungszeitraums auf den Tag festgesetzt, der fünf Monate und drei Tage nach Erlass des Zuwendungsbescheides lag.
Hinsichtlich Art und Umfang der Zuwendung ist geregelt, dass diese als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt wird (Ziffer 5.1 der Förderrichtlinie). Die Zuwendung erfolgt nach Ziffer 5.2, 6.2.1 der Förderrichtlinie im Rahmen eines maximalen Förderhöchstbetrages pro Unternehmen, der sich anhand eines festen Fördersatzes in Höhe von 2.000 EUR multipliziert mit der Anzahl zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge ermittelt.
Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt unter näher bestimmten Voraussetzungen nach Vorlage eines Verwendungsnachweises (Ziffer 9, 10 der Förderrichtlinie). Die Antragstellenden können bis zur Ausschöpfung des bewilligten Zuwendungsbetrages unbegrenzt viele Verwendungsnachweise vorlegen. Auf Grundlage des eingereichten Verwendungsnachweises wird die konkrete Höhe der angefallenen Kosten abgerechnet. Die endgültige Zuwendungshöhe setzt die Beklagte in einem Endabrechnungsbescheid fest.
Soweit einem Zuwendungsempfänger nicht der Förderhöchstbetrag im Rahmen seines ersten Förderantrags bewilligt wird, kann er nach Maßgabe von Ziffer 8.1.3.5 der Förderrichtlinie innerhalb der Antragsfrist einen Folgeantrag stellen, um den Restbetrag abzurufen. Wird einem Zuwendungsempfänger der Förderhöchstbetrag bewilligt, aber nicht durch entsprechende Maßnahmen des Zuwendungsempfängers abgerufen, so kann über den Restbetrag ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden, nachdem die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises abgelaufen ist. Ein früherer Folgeantrag wird zudem ermöglicht, soweit der Zuwendungsempfänger einen Verzicht auf zuvor bewilligte Zuwendungen erklärt.
In den Förderperioden 2018 bis 2022 wurden Erst- und Folgeanträge bis zum letztmöglichen Termin der Antragstellung bewilligt, sofern die Antragsvoraussetzungen vorlagen. In diesem Zeitraum reichten die haushalterisch zur Verfügung gestellten Mittel zur Bewilligung aller förderfähigen Anträge aus. Auch der Kläger erhielt in diesen Förderperioden Zuwendungen.
Am 9. Januar 2023 beantragte der Kläger eine Zuwendung in voller Höhe des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages (Antrags-ID: N01). Unter Ziffer 3. des Antrags (Angaben zum Zuwendungsbetrag) war angegeben, dass die bewilligte Zuwendung „innerhalb des Bewilligungszeitraums flexibel und nach Bedarf für Maßnahmen nach der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie ‚De-minimis‘ eingesetzt werden“ kann. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag (Bl. 1 ff. d. Beiakte 2) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 3. März 2023 bewilligte die Beklagte unter Ziffer 1. den unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrag „in Höhe von höchstens 6.000,00 Euro“. Der Betrag berechnete sich für den Kläger nach der Anzahl der beantragten Fahrzeuge (drei) multipliziert mit dem Fahrzeugsatz in Höhe von je 2.000 EUR. Unter Ziffer 2. des Bescheides legte die Beklagte den Bewilligungszeitraum auf den 9. Januar 2023 bis zum 7. August 2023 fest. Der Bewilligungszeitraum stellte nach Ziffer III. des Bescheides den Zeitraum dar, der zur Durchführung der Maßnahmen zur Verfügung stand. Unter Ziffer II. (Finanzierungsart/-höhe) bestimmte die Beklagte, dass die Zuwendung als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Grundlage der Förderrichtlinie gewährt wird und die endgültige Festsetzung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt.
Der Verwendungsnachweis war nach Ziffer 2. des Bescheides bis zum 7. August 2023 einzureichen. Für längerfristige Verträge (z. B. Miete oder Leasing) war unter Ziffer 3. vorgesehen, dass sich der Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 verlängern konnte, sofern der Kläger bis zum 7. August 2023 ein Formblatt frist- und formgerecht einreichte. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises lief in diesem Fall bis zum 29. Februar 2024. Das Formblatt war dem Bescheid als Anlage 4 beigefügt. Hierin hieß es:
„1. Anzeige Zuwendungsbetrag
Zeigen Sie bitte den Zuwendungsbetrag an, für den Sie die Auszahlung der Zuwendung mit einem Verwendungsnachweis erst frühestens ab dem sechsten Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheides beantragen möchten.
Ihr Anspruch auf Förderung entfällt, wenn Sie weder innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides einen Verwendungsnachweis eingereicht noch mittels dieses Formblatts einen entsprechenden Betrag in dieser Frist angezeigt haben.
Einen verfallenen Zuwendungsbetrag können Sie innerhalb der Antragsfrist (bis zum 02.10.2023) im Rahmen Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages mit bis zu vier Folgeanträgen neu beantragen.“
Weitere Unternehmen, die ebenfalls am 9. Januar 2023 einen Erstantrag auf Förderung einreichten und die nachfolgend beispielhaft genannt sind, erhielten einen Zuwendungsbescheid mit folgenden Bewilligungszeiträumen:
| Name des Unternehmens | Zeitpunkt der Antragstellung | Datum des Zuwendungsbescheides | Bewilligungszeitraum |
| E. | 09.01.2023 | unbekannt | 09.01.2023 - 06.07.2023 |
| L. KG | 09.01.2023, 00:39 Uhr | 06.03.2023 | 09.01.2023 - 09.08.2023 |
| H. | 09.01.2023, 00:59 Uhr | 23.01.2023 | 09.01.2023 - 26.06.2023 |
| T. | 09.01.2023, 00:54 Uhr | 03.02.2023 | 09.01.2023 - 06.07.2023 |
Am 28. April 2023 reichte der Kläger einen ersten Verwendungsnachweis ein. In dem Vordruck hieß es unter Ziffer 4. (Verzicht auf die bewilligte Zuwendung):
„Wird die bewilligte Zuwendung (teilweise) nicht innerhalb von fünf Monaten ab Zugang des Zuwendungsbescheids für die Durchführung von Maßnahmen eingesetzt oder mittels Formblatt für die längerfristige Bindung angezeigt, sollten Sie auf die Zuwendung (teilweise) verzichten.
Im Falle eines Verzichts erlischt Ihr Anspruch auf die bewilligte Zuwendung in der erklärten Höhe. Bis zur Erreichung des unternehmensbezogenen Höchstbetrages kann diese mit einem Folgeantrag B beantragt werden. Eine Förderung ist nur möglich, wenn mit den Maßnahmen nicht vor Antragstellung (Folgeantrag B) begonnen worden ist und die Verzichtserklärung kein späteres Eingangsdatum als der Folgeantrag trägt.“
Der Kläger erklärte, „nicht auf den sich nach der Abrechnung dieses Verwendungsnachweises ergebenden Restbetrag“ zu verzichten und noch weitere Verwendungsnachweise einreichen zu wollen.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 erklärte die Beklagte, dass auf den ersten Verwendungsnachweis eine Auszahlung in Höhe 482,50 EUR erfolgt.
Am 8. Juli 2023 und 3. August 2023 folgte die Einreichung weiterer Verwendungsnachweise. Der Kläger erklärte jeweils unter Ziffer 4. des Vordrucks, nicht auf den Restbetrag zu verzichten. Darüber hinaus zeigte er Ausgaben im Zusammenhang mit längerfristigen Verträgen an.
Am 8. August 2023 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Gewährung einer Zuwendung „in Höhe des mir/uns bis zur Ausschöpfung meines/unseres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages zum Zeitpunkt der Antragstellung dieses Folgeantrages noch zustehenden Betrages“. In dem Antragsformular war unter Ziffer 3 und 4 auszugsweise ausgeführt:
„Die Bewilligung einer weiteren Zuwendung kommt nur in Betracht, wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung dieses Folgeantrages Ihr unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag noch nicht in voller Höhe bewilligt wurde oder Sie bereits auf einen Teil der Ihnen bewilligten Zuwendung verzichtet haben oder die Fristen zur Vorlage des Verwendungsnachweises abgelaufen sind und Sie die bewilligte Zuwendung nicht in voller Höhe abgerufen haben.
(…)
Beabsichtigen Sie, mit diesem Folgeantrag eine Zuwendung zu beantragen, welche die Höhe der Restfördermöglichkeit (siehe im zuletzt erteilten Zuwendungsbescheid) übersteigt, beachten Sie bitte, dass entweder die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises für vorherige Zuwendungsbescheide zum jetzigen Zeitpunkt (Eingang dieses Folgeantrags) abgelaufen sein und ein entsprechend hoher Restbetrag zur Verfügung stehen muss oder Sie (…) einen entsprechenden Verzicht (…) erklären müssen.“
Der Kläger erklärte unter Ziffer 4., nicht auf bisher bewilligte Zuwendungen zu verzichten.
Mit automatisch erzeugter E-Mail vom 8. August 2023 bestätigte die Beklagte unter dem Betreff „Zuwendungsverfahren - Übertragung des elektronischen Antrags N02“, dass das Antragsdokument elektronisch eingegangen ist und der Antrag gespeichert wurde. Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Antrag erst dann rechtsverbindlich gestellt ist, wenn das unterzeichnete Kontrollformular elektronisch übermittelt wurde.
Mit Bescheid vom 5. September 2023 erklärte die Beklagte, dass auf den zweiten Verwendungsnachweis eine Auszahlung in Höhe von 1.871,14 EUR erfolgt.
Am 9. September 2023 reichte der Kläger einen weiteren Verwendungsnachweis (vierter Verwendungsnachweis) ein.
Mit Bescheiden vom 25. September 2023 und 14. November 2023 erklärte die Beklagte, dass auf den dritten bzw. vierten Verwendungsnachweis eine Auszahlung in Höhe von 921,61 EUR bzw. 935,72 EUR erfolgt.
Am 4. Dezember 2023 folgte die fünfte, letztmalige Vorlage eines Verwendungsnachweises seitens des Klägers.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Folgeantrag des Klägers ab. Die Entscheidung über die Zuwendung ergehe im pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Hausmittel. Die beschränkt verfügbaren Hausmittel würden nach dem so genannten Prioritätsprinzip nach dem Antragseingang berücksichtigt, bis die Fördermittel erschöpft seien. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Haushaltsmittel bereits aufgrund zeitlich früher eingegangener Förderanträge aus der Förderperiode 2023 und aufgrund bestehender Verpflichtungen aus vergangenen Förderperioden gebunden gewesen. Der Antrag des Klägers könne daher auf der Grundlage des Verteilungsverfahrens keine Berücksichtigung finden. Sofern gebundene Fördermittel wieder frei würden, werde sie, die Beklagte, den Antrag von Amts wegen in Anwendung des Prioritätsprinzips einer Sachprüfung unterziehen, den Ablehnungsbescheid ggf. aufheben und einen Zuwendungsbescheid erlassen.
Mit Endabrechnungsbescheid vom 15. Februar 2024 erklärte die Beklagte, dass auf den fünften Verwendungsnachweis eine Auszahlung in Höhe von 935,28 EUR erfolgt und setzte die Höhe der bewilligten Zuwendung nach Abrechnung aller Verwendungsnachweise auf insgesamt 5.146,25 EUR fest.
Am selben Tag teilte die Beklagte in einer Meldung auf ihrer Internetpräsenz mit, dass die für das verfahrensgegenständliche Förderprogramm zur Verfügung stehenden Mittel durch die bisher eingegangenen Förderanträge gebunden seien und das Antragsportal dementsprechend geschlossen werde.
Der Kläger erhob am 28. Februar 2024 Widerspruch. Er begründete diesen damit, dass die Verwaltungspraxis zu willkürlichen Bewilligungszeiträumen bei den Erstanträgen und damit hinsichtlich der Folgeanträge zu einer Ungleichbehandlung führe. Die Beklagte gehe nicht nach dem Prioritätsprinzip vor, da der Bewilligungszeitraum - nach dessen Ablauf erst der Folgeantrag gestellt werden könne - unabhängig vom Zeitpunkt des elektronischen Antragseingangs bestimmt werde. Die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung könne grundsätzlich dadurch ausgeglichen werden, dass die Folgeanträge in derselben Förderperiode positiv beschieden würden. Dementsprechend sei die Beklagte in den vergangenen Förderperioden, nicht jedoch in der Förderperiode 2023 vorgegangen, obwohl aus Anlage 4 des Zuwendungsbescheides folge, dass ein verfallener Zuwendungsbetrag innerhalb der Antragsfrist (2. Oktober 2023) mit bis zu vier Folgeanträgen neu beantragt werden könne. Die Beklagte habe in den Förderperioden 2018 bis 2022 alle Erst- und Folgeanträge bis zum letztmöglichen Termin einer möglichen Antragstellung bewilligt, soweit die Antragsvoraussetzungen vorlagen. Die Antragstellenden hätten durch die regelmäßige Wiederholung dieser Verwaltungspraxis ihre Finanzplanung entsprechend ausgerichtet. Darüber hinaus sei die Höhe der Haushaltsmittel für die Förderperiode 2023 nicht nachvollziehbar. Obwohl die Haushaltsmittel in dieser Förderperiode nahezu denen der Vorjahre entsprächen, Maßnahmenkategorien weggefallen seien und die Unternehmens- und Branchenstruktur der antragstellenden Unternehmen unverändert geblieben sei, habe die Beklagte in der Förderperiode 2023 weniger Anträge bewilligt. Des Weiteren würden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die hohen Personalkosten seitens der Beklagten reduziert. Schließlich könne die Beklagte die tatsächliche Höhe der verfügbaren Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags nicht kennen, da es wiederholt zu Fehlern in den Abrechnungsbescheiden und teils erhöhten Rückzahlungen gekommen sei.
Nachdem weitere Haushaltsmittel für das verfahrensgegenständliche Förderprogramm zur Verfügung gestellt worden waren, veröffentlichte die Beklagte am 6. Mai 2024 folgende Meldung auf ihrer Internetpräsenz:
„‚De-minimis‘ Förderperiode 2023 - Erneute Bescheidung
Die Förderperiode 2023 erfreute sich derart großem Interesse, dass nicht alle Anträge bewilligt werden konnten. Es ergingen daher aufgrund fehlender Haushaltsmittel Ablehnungsbescheide.
Die Bundesregierung hat zusätzlich zu den im Haushaltsplan 2024 veranschlagten Mitteln nunmehr weitere Mittel zur Verstärkung des Förderprogrammes zur Verfügung gestellt.
Damit können bereits gestellte Anträge aus 2023, die aufgrund fehlender Haushaltsmittel abgelehnt wurden, nachträglich noch bewilligt werden.
Das BALM wird zeitnah mit dem Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide beginnen und bittet darum, von Anfragen zum Sachstand Abstand zu nehmen.“
In der Folge bewilligte die Beklagte weitere Anträge; bei rund 3.750 Anträgen erließ sie wiederum aufgrund ausgeschöpfter Haushaltsmittel keinen nachträglichen Bewilligungsbescheid.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2024, zugestellt mittels Zustellungsurkunde am 19. Dezember 2024, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung stehe im Ermessen der Bewilligungsbehörde; es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Über die Anträge würde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel entschieden. Es bestehe kein Anspruch auf Bereitstellung unbegrenzter Fördermittel. Aus der Bewilligung von Anträgen in früheren Förderperioden ergebe sich kein Vertrauensschutz für nachfolgende Anträge oder Zeiträume. Die Haushaltsmittel für die Förderperiode 2023 seien vollständig ausgeschöpft. Über die Anträge sei nach dem Datum des vollständigen Antragseingangs entschieden worden (Prioritätsprinzip). Zum Zeitpunkt des Antragseingangs des Klägers am 8. August 2023 seien bereits alle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft gewesen. Die Ausgestaltung der Mittelvergabe nach dem Prioritätsprinzip stelle ein ermessensgerechtes, den Gleichheitssatz wahrendes Verteilungsverfahren dar. Alle Antragstellenden hätten die Möglichkeit, ihren Antrag frühzeitig zu stellen und so bei der Mittelvergabe berücksichtigt zu werden.
Der Kläger hat am 20. Januar 2025, einem Montag, Klage erhoben.
Er trägt vor, die Behandlung der Anträge im Förderprogramm sei vor dem Hintergrund der unterschiedlich langen Bewilligungszeiträume willkürlich, jedenfalls rechtswidrig und führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Anträge seien nicht in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet worden, was sich anhand der unterschiedlichen Bewilligungszeiträume zeige. Wäre sein Erstantrag genauso schnell bearbeitet worden wie etwa der Erstantrag der Fa. E., hätte er den Folgeantrag am 7. Juli 2023 stellen können. Dieser wäre dann positiv beschieden worden, weil bis Ende Juli 2023 noch Fördermittel verfügbar gewesen seien. Durch den von der Beklagten willkürlich bestimmten Bewilligungszeitraum habe diese auch willkürlich darüber bestimmt, wann Mittel durch den Ablauf des Bewilligungszeitraums wieder frei würden. Viele Unternehmen könnten den gesamten Zuwendungsbetrag nicht innerhalb der kurzen Zeit des Bewilligungszeitraums vorfinanzieren und seien auf die Folgeanträge angewiesen. Die von der Beklagten behauptete unterschiedliche Komplexität der Anträge könne die unterschiedlich langen Bearbeitungszeiten nicht rechtfertigen, da der gesamte Antragsprozess standardisiert sei und die Dokumente bei der Beklagten automatisiert ausgelesen würden. Die unterschiedliche Dauer der Bewilligungszeiträume wirke sich darüber hinaus auf den realen Wert des Zuschusses (Barwert) aus.
Das von der Beklagten herangezogene Prioritätsprinzip könne in einem „Budgetverfahren“, wie es die Beklagte in dem verfahrensgegenständlichen Förderprogramm praktiziere, nicht herangezogen werden. Bei der Antragstellung in so genannten Windhundverfahren stehe der beantragte Zuschuss schon betragsmäßig bei der Antragstellung fest, da die Zuwendung für ein konkretes Projekt in einer konkreten Höhe beantragt würde. In dem hier verfahrensgegenständlichen Förderprogramm wüssten die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung dagegen in der Regel noch nicht, ob überhaupt und wenn ja, wann sie investierten und welche Investitionen in Betracht kämen. Folgeanträgen könnten erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorangehenden Bescheides gestellt werden, über dessen Ende die Beklagte je nach Bearbeitungsdauer entscheide. Der von der Beklagten angesprochene Verzicht auf bereits bewilligte Mittel und die damit einhergehende Möglichkeit, einen Folgeantrag schon vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen, stehe im Widerspruch zum Gebot kaufmännischer Vorsicht. Unternehmen müssten auf einen gesicherten Anspruch - den bewilligten Förderbetrag - verzichten zugunsten eines unsicheren Folgeantrags. Eine solche Vorgehensweise sei nicht mit den Vorgaben des Handelsrechts vereinbar und könne zu einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten führen. Das Verteilungsverfahren sei insofern nicht ermessensgerecht, was auch der Bundesrechnungshof in seinem Bericht zu der Förderpraxis der Beklagten und den strukturellen Defiziten des Förderprogramms bestätige.
Hinsichtlich des Folgeantrags handele es sich im Übrigen nicht um eine zusätzliche Förderung. Die Mittel seien ihm mit dem Zuwendungsbescheid bereits bewilligt worden. Er habe diese lediglich bis zum Ende des ersten Bewilligungszeitraums nicht vollständig abrufen können.
Darüber hinaus entspreche die Ablehnung des Folgeantrags nicht der Förderpraxis der letzten Jahre und nicht dem Hinweis in Anlage 4 des Zuwendungsbescheides vom 3. März 2023. Durch die gleichbleibende Förderpraxis der Jahre 2018 bis 2022 sei schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Die Höhe der Haushaltsmittel in der Förderperiode 2023 sei vergleichbar zu den vergangenen Förderperioden. Durch die Reduzierung der Maßnahmenkategorien in der Förderperiode 2023 habe sogar faktisch mehr Geld zur Verfügung gestanden. Trotz dessen seien in der Förderperiode 2023 Erstanträge bis zu einer niedrigeren Antrags-ID und Folgeanträge nach Ende des ersten Bewilligungszeitraums gar nicht bewilligt worden. Die Beklagte habe des Weiteren den Ablehnungsbescheid von Amts wegen einer erneuten Sachprüfung unterziehen müssen, da - jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheides - zunächst gebundene, jedoch nicht abgerufene Fördermittel zur Verfügung gestanden hätten. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs seien mangels vollständigen Abrufs ohnehin nicht alle Haushaltsmittel gebunden gewesen.
Es sei auch aufgrund der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Antragstellung schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Das Antragsportal sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geöffnet gewesen, woraus sich ergebe, dass Haushaltsmittel noch verfügbar gewesen seien. Zudem habe die Beklagte den Antrag entgegengenommen, gespeichert und den Eingang per E-Mail bestätigt.
Die Ablehnung sei ferner rechtswidrig, weil durch die interne Organisation seitens der Beklagten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reduziert würden. Der hohe Personalaufwand könne nicht zu Lasten der Antragstellenden reichen.
Schließlich habe die Beklagte durch die zwischenzeitliche dritte Änderung der Förderrichtlinie die Ungleichbehandlung erkannt und mit Wirkung für die Zukunft abgestellt. In Ziffer 8.2.2 der Richtlinie sei nunmehr geregelt, dass der Bewilligungszeitraum mit dem Datum des jeweiligen Zuwendungsbescheides beginne und fünf Monate nach Zugang des Bescheides ende. Durch diese Anpassung habe die unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer nun keine Auswirkungen mehr auf den Bewilligungszeitraum.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 auf seinen Antrag vom 8. August 2023 eine Zuwendung in Höhe von 853,75 Euro als Höchstbetrag zu bewilligen,
hilfsweise,
über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus, sie habe im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens über den Antrag in Einklang mit Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie und unter Beachtung des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zweckgemäß entschieden. Die Ermessensausübung sei durch die Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers beschränkt, der hinsichtlich der Verwendung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel eine solche vorgenommen habe. Entscheidungen über Zuwendungen würden unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel getroffen. Hinsichtlich des Förderprogramms sei dies in Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie konkretisiert worden. Die Haushaltsmittel seien durch früher eingegangene Anträge vollständig gebunden gewesen. Anträge würden nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs bearbeitet. Unterschiedliche Bearbeitungszeiten ergäben sich unter anderem aus der Komplexität des Antragsinhalts, dem jeweiligen Arbeitsaufkommen, internen Abläufen und verfügbaren Ressourcen. Die monierten Bearbeitungszeiten hätten keinen Einfluss auf die Priorisierung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; sie, die Beklagte, orientiere sich hinsichtlich der Bewilligungen allein am Prioritätsprinzip. Es handele sich hierbei um ein ermessensgerechtes Verteilungsverfahren. Durch den elektronischen Antragseingang stelle sie ein einheitliches Vorgehen sicher.
Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Dauer des Bewilligungszeitraums und der Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Innerhalb des Bewilligungszeitraums müssten die förderfähigen Maßnahmen durchgeführt werden. Der Bewilligungszeitraum habe aber keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Antragstellung für weitere Fördermittel. Ein Folgeantrag könne innerhalb der Antragsfrist jederzeit gestellt werden. Der Antragsvordruck enthalte insofern unter Ziffer 4 die Möglichkeit, auf bewilligte Fördergelder zu verzichten. Ein entsprechender Passus finde sich ebenfalls unter Ziffer 4 des Vordruckes für die Einreichung von Verwendungsnachweisen. Darüber hinaus handele es sich bei einem Folgeantrag um einen neuen Antrag, der keinen Bezug zum vorherigen Zuwendungsbescheid aufweise.
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln müsse unterschieden werden zwischen der Bindung von Haushaltsmitteln und deren Abfluss. Die Bindung beginne mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung setze die Bindung der Mittel voraus. Der fehlende Abruf von Mittel könne daher die Bindung dieser Mittel nicht ohne weiteres aufheben, sofern diese nicht durch Ablauf des Bewilligungszeitraums frei würden.
Ihr Ermessen sei nicht durch Bewilligungen in vergangenen Förderperioden reduziert gewesen. Der Sachverhalt sei insoweit nicht vergleichbar, da in diesen Förderperioden entweder ein größeres Volumen an Haushaltsmitteln zur Verfügung gestanden habe oder die Anträge des Klägers im Verhältnis zu den anderen Antragstellenden früher gestellt gewesen seien. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe schon entgegen, dass nach Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung bestehe und diese stets unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel stehe. Ein etwaiger Vertrauensschutz wäre auch unvereinbar mit den Kompetenzen des Haushaltsgesetzgebers, dessen Tätigkeit keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Aus Anlage 4 des Zuwendungsbescheides folge nichts Gegenteiliges. Der Hinweis regele lediglich die Möglichkeit einer weiteren Antragstellung, nicht jedoch die Zusicherung einer Förderung.
Das klägerische Vorbringen zu den unterschiedlichen Bewilligungszeiträumen sei widersprüchlich. Einerseits moniere der Kläger, ein kürzerer Bewilligungszeitraum führe - für den Adressaten des Bescheides insoweit positiv - dazu, dass ein Folgeantrag früher gestellt werden könne; andererseits führe er an, ein längerer Bewilligungszeitraum wirke sich - für den Adressaten des Bescheides insoweit positiv - auf den realen Wert der Zuwendung aus.
Sie habe den Antrag nicht von Amts wegen einer erneuten Sachprüfung unterziehen müssen, da die betroffenen Anträge erneut nach dem Prioritätsgrundsatz im Rahmen verfügbarer Mittel bearbeitet worden seien. Die Bedingung - das Freiwerden gebundener Fördermittel - sei hinsichtlich des Klägers nicht eingetreten. Der Kläger könne einen solchen Anspruch auch nicht aus der auf der Internetpräsenz publizierten Meldung zur Aufstockung von Haushaltsmitteln herleiten. Es handele sich hierbei bloß um eine allgemeine Information. Die Bewilligung habe stets unter dem Vorbehalt einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips gestanden.
Schließlich ließen sich aus einem geöffneten Antragsportal keine Rückschlüsse auf verfügbare Haushaltsmittel oder gar eine Förderzusage ziehen. Das Antragsportal könne nur verzögert geschlossen werden, da die Höhe der beantragten Fördergelder systemtechnisch erst nach Anlage aller Förderantrage im Vorgangsbearbeitungssystem ermittelt werden könne. Im Übrigen entstehe allein durch die Einreichung eines Antrags kein schutzwürdiges Vertrauen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (unten I.), aber unbegründet (unten II.).
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist durch die am 20. Januar 2025 erhobene Klage gewahrt.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 19. Dezember 2024 zugestellt. Die Frist begann daher gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 20. Dezember 2024 zu laufen. Fristende war - da der 19. Januar 2025 ein Sonntag war - gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB der 20. Januar 2025.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die weitere Bewilligung eines Höchstbetrages von bis zu 853,75 EUR, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Zuwendungsbescheid vom 3. März 2023. Dieser Bescheid ist nach Erlass des bestandskräftigen Endabrechnungsbescheides vom 15. Februar 2024 unwirksam geworden (dazu unten a)). Darüber hinaus bezog sich der Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 3. März 2023 nicht auf einen etwaigen Folgeantrag (dazu unten b)).
a) Die Beklagte bewilligte dem Kläger zwar mit Bescheid vom 3. März 2023 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 6.000 EUR. Bei diesem Bescheid handelte es sich jedoch hinsichtlich der Höhe der Zuwendung um einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, der insoweit durch den Erlass des bestandskräftigen Endabrechnungsbescheides vom 15. Februar 2024 ersetzt wurde.
Der Zuwendungsbescheid vom 3. März 2023 ist unter Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert,
vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 139 m. w. N.,
dahingehend auszulegen, dass es sich um eine vorläufige Bewilligung handelte, die hinsichtlich der Förderhöhe unter dem Vorbehalt einer abschließenden Regelung stand. Das folgt schon aus der unter Ziffer 1. des Bescheides unbestimmt gefassten Höhe der Förderung von „höchstens 6.000,00 Euro“. Darüber hinaus bedurfte es noch der Vorlage und anschließenden Prüfung eines Verwendungsnachweises (Ziffer 2. und Ziffer V. des Zuwendungsbescheides). Damit enthält der Zuwendungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des Förderbetrages.
Die endgültige Entscheidung über die Gesamtförderhöhe enthält erst der - bestandskräftige - Endabrechnungsbescheid vom 15. Februar 2024. In diesem Bescheid legte die Beklagte die Höhe der bewilligten Zuwendung auf insgesamt 5.146,25 EUR fest. Damit hat die Beklagte von dem in dem Zuwendungsbescheid vom 3. März 2023 enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht und hinsichtlich des Zuwendungsbetrages einen Schlussbescheid erlassen.
Vgl. zu einer solchen Konstellation auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 15; VG (Verwaltungsgericht) Köln, Urteil vom 28. Juni 2024 - 16 K 7360/19 (n. v.); Urteil vom 28. Februar 2023 - 16 K 5595/21 (n. v.); Urteil vom 13. Juni 2013 - 16 K 1261/11 -, juris Rn. 31.
Dieser Schlussbescheid ersetzt insoweit den vorläufigen Bewilligungsbescheid, der infolgedessen gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG in diesem Umfang unwirksam wird und rechtlich nicht mehr existiert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2025 - 4 A 1720/23 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f.; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022 - 16 K 412/22 -, juris Rn. 36.
b) Auch unabhängig von dem Vorstehenden hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Bewilligung eines Höchstbetrages von bis zu 853,75 EUR aus dem Zuwendungsbescheid vom 3. März 2023 geltend machen können. Aus diesem konnte der Kläger nichts hinsichtlich der begehrten Bewilligung seines Folgeantrags ableiten.
Zuwendungsfähig waren in zeitlicher Hinsicht nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraums - hier: im Zeitraum vom 9. Januar 2023 bis zum 7. August 2023 - in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden waren. Durch den Bewilligungszeitraum wurde der Zeitraum festgelegt, in dem die Fördermittel dem Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung standen bzw. für den der Zuwendungsgeber eine Förderzusage erteilte.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2016 - 16 K 6370/13 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides vom 3. März 2023 hatte die Beklagte dem Kläger die gewährte Zuwendung in zeitlicher Hinsicht nicht unbegrenzt, sondern nur für diesen Zeitraum bis zum 7. August 2023 bewilligt. Aus Ziffer III. ergab sich, dass es sich bei dem Bewilligungszeitraum um den Zeitraum handelt, der zur Durchführung der Maßnahmen zur Verfügung stand.
Auch wenn dem Kläger der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag von 6.000 EUR zunächst bewilligt wurde, handelte es sich daher bei seinem Folgeantrag, den er nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums und nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises stellte, um einen neuen Antrag auf eine erneute Förderung. Durch diesen Folgeantrag setzte er ein neues Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG in Gang.
Der Erstantrag - mit dem darauffolgenden Zuwendungsbescheid - und der Folgeantrag sind insofern rechtlich unabhängig voneinander. Wird der mit dem Zuwendungsbescheid bewilligte Förderhöchstbetrag nicht für Ausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig abgerufen, fließen die verfügbaren Mittel zurück in den allgemeinen Haushalt. Der einmal bewilligte Förderhöchstbetrag ist nicht nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gleichsam für den Kläger „reserviert“.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in Verbindung mit der Förderrichtlinie und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten.
Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Januar 2018 - 4 A 1576/15 -, juris Rn. 6.
Der Wortlaut der Förderrichtlinie ist dabei nicht entscheidend. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen grundsätzlich keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 24 f.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 9 S 2244/15 -, juris Rn. 127; VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 - 16 K 4253/12 -, juris Rn. 21; Urteil vom 21. Mai 2015 - 16 K 4751/14 -, juris Rn. 31.
Dessen unbeschadet bindet sich die Behörde durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften selbst. Soweit sich eine tatsächliche, ständige Verwaltungspraxis nicht feststellen lässt, antizipieren Verwaltungsvorschriften diese. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz begründen sie zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden. Ist die Verwaltungsvorschrift nicht eindeutig, bedarf es dann aber - ausnahmsweise - auch einer Auslegung derselben gemäß der allgemeingültigen Auslegungsregel des § 133 BGB nach dem Wortlaut und dem wirklichen Willen des Erklärenden, das heißt der erlassenden Behörde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 20.69 -, juris Rn. 38; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4. Juni 2012 - 3 A 33/12 -, juris Rn. 54, 58; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 8 LB 17/13 -, juris Rn. 26.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber bei alldem, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris Rn. 49; Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15-18 m. w. N.
Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze ist der alleinige gerichtliche Prüfungsmaßstab. Es ist daher unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt dementsprechend nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, juris Rn. 49; Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, juris Rn. 18; vgl. auch die st. Rspr. der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 - 16 K 4253/12 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21. Mai 2015 - 16 K 4751/14 -, juris Rn. 33.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung.
a) Die Beklagte hat zu ihrer ständigen Verwaltungspraxis angegeben, die Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Eingang der vollständigen und bescheidungsreifen Anträge vorzunehmen und insofern nach dem Prioritätsprinzip (auch „Windhundprinzip“) vorzugehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Förderung aus dem verfahrensgegenständlichen Förderprogramm stand ausweislich Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Die von der Beklagten vorgenommene und in Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie vorgesehene Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Prioritätsprinzip bedeutet, dass eine Förderung abzulehnen war, wenn die vorhandenen Haushaltsmittel durch zuvor eingegangene vollständige und bescheidungsreife Anträge bereits gebunden waren. Diese Verwaltungspraxis ist für sich betrachtet sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist.
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2001 - 2 L 39/99 -, juris Rn. 31 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 25. Januar 2022 - 6 A 2419/18 SN -, juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2013 - 3 A 323/11 -, juris Rn. 40; VG Saarlouis, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 1 K 200/10 -, juris Rn. 43 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2000 - 1 E 1398/97 -, juris Rn. 30 ff.
Auch für das hiesige Verfahren, das der Kläger als „Budgetverfahren“ bezeichnet, handelt es sich um ein sachgerechtes Kriterium. Ein Vorgehen nach dem Prioritätsprinzip ist nicht an ein bestimmtes Verfahren geknüpft. Es handelt sich um ein Kriterium, durch das die Behörde generell die Auswahl über die Verteilung begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel treffen kann. Ob das Prioritätsprinzip im konkreten Fall unpraktikabel oder nachteilig erscheint, ist unerheblich, denn nach den genannten Maßstäben kommt es nicht darauf an, ob es (bessere) Alternativen gibt, sondern allein darauf, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist der Fall. Das Prioritätsprinzip ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag und insofern eine Beschleunigung des Verfahrens, die auch im Interesse der Antragstellenden liegt. Es ist daher unerheblich, ob die Antragstellenden einen bestimmten Festbetrag beantragen oder ob sie - wie hier - einen Förderhöchstbetrag beantragen und die konkrete Höhe der Zuwendung erst nach Abruf der Mittel bis zur Ausschöpfung des Förderhöchstbetrages feststeht. In beiden Fällen handelt es sich bei dem Prioritätsprinzip um einen Verteilungsmechanismus verfügbarer, aber begrenzter Haushaltsmittel, der jedenfalls nicht willkürlich ist und den Antragstellenden gleichheitsgerechte Chancen bietet, an der Vergabe der begrenzten Fördermittel zu partizipieren.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte im verfahrensgegenständlichen Förderprogramm nicht nach dem Prioritätsprinzip vorgegangen ist und sich dadurch in Widerspruch zu ihrer eigenen Verwaltungspraxis gesetzt hat. Insbesondere folgt dies nicht aus der unterschiedlichen Bearbeitungsdauer der Anträge. Ein Vorgehen nach dem Prioritätsprinzip bedeutet nicht, dass früher gestellte Anträge stets früher beschieden werden müssten. Der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag in das Verteilungsverfahren aufgenommen wird, und die sich daran anschließende Bearbeitungsdauer sind gesondert voneinander zu betrachten. Ein anderes Verständnis wäre - wie die Beklagte zutreffend ausführt - schwerlich vereinbar mit der Bearbeitung von Anträgen in Masseverfahren, in die etwa eine Vielzahl unterschiedlicher Sachbearbeiter eingebunden ist und die auf eine möglichst zeitnahe Entscheidung im Interesse der Antragstellenden zielt. Die parallele Bearbeitung von Vorgängen ist verwaltungsbehördlicher Standard und jedenfalls nicht willkürlich.
Auf den in diesem Zusammenhang von dem Kläger vorgelegten (Kurz-)Bericht des Bundesrechnungshofs zum verfahrensgegenständlichen Förderprogramm kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Bundesrechnungshof trifft in diesem Bericht entsprechend seines Aufgabenbereichs nach Art. 114 Abs. 2 GG und § 88 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) schon keine Aussage zu dem von der Beklagten praktizierten Verteilungsverfahren, sondern äußert sich etwa zum Wirkungszusammenhang von den von der Beklagten bewilligten Mitteln und den zugehörigen Ausgaben. Die in dem Bericht genannten Aspekte stehen mit dem Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang und unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
b) Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe die Bewilligungszeiträume in den auf die Erstanträge folgenden Zuwendungsbescheiden willkürlich festgelegt und hierdurch willkürlich über den Zeitpunkt entschieden, in dem Folgeanträge gestellt werden konnten, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Beklagte ist bei den Bestimmungen der Zuwendungsbescheide einheitlich und damit willkürfrei vorgegangen: Beginn des Bewilligungszeitraums war stets das Datum der Antragstellung. Diese Rückdatierung war darauf zurückzuführen, dass der so genannten vorzeitige Maßnahmenbeginn nach Ziffer 8.1.3.3 der Förderrichtlinie (auf eigenes Risiko) zugelassen war. Die konkrete Dauer des Bewilligungszeitraums war sodann davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt der Zuwendungsbescheid nach Prüfung des Antrags erlassen wurde. In allen Fällen wurden auf den Zeitraum von der Antragstellung bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides fünf Monate und drei Tage hinzuaddiert. Die mitunter unterschiedliche Dauer der Bewilligungszeiträume resultierte nicht aus sachfremden Erwägungen, sondern ergab sich aus der unterschiedlich langen Bearbeitungsdauer. Aus den unter a) genannten Gründen, handelt es sich hierbei um keinen Umstand, der ein willkürliches Vorgehen der Beklagten zu belegen vermag. Aus der dritten Änderung der Förderrichtlinie folgt kein anderes Ergebnis. Auch wenn diese hier nicht streitgegenständlich ist und es auf sie nicht entscheidungserheblich ankommt, sei anzumerken, dass der Bewilligungszeitraum nunmehr nach Ziffer 8.2.2 der Förderrichtlinie mit dem Datum des Erlasses des jeweiligen Zuwendungsbescheides beginnt. Wann ein Zuwendungsbescheid erlassen wird, hängt - wie bisher - von der jeweiligen Bearbeitungsdauer ab. Der Zeitraum zwischen Antragstellung und Erlass des Zuwendungsbescheides wird nicht mehr berücksichtigt, sodass der Zeitraum, innerhalb dessen die Antragstellenden zuwendungsfähige Ausgaben tätigen können, sogar verkürzt wurde.
Die unterschiedliche Dauer der Bewilligungszeiträume führt auch im Übrigen zu keinem willkürlichen Vorgehen der Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Folgeantragstellung. Durch den im Vergleich zu anderen Antragstellenden längeren Bewilligungszeitraum stand dem Kläger auch ein längerer Zeitraum zur Verfügung, in dem er die förderfähigen Maßnahmen bis zur Ausschöpfung des Förderhöchstbetrages hätte durchführen können. Dass sodann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und nach Ablauf der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung standen und der Kläger auf den bewilligten Förderhöchstbetrag keinen Anspruch mehr hatte, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich rechtlich betrachtet um zwei eigenständige Verfahren handelt und die nicht abgerufenen Mittel in den allgemeinen Haushalt zurückflossen (dazu unter 1.). Ob es für den Kläger innerhalb des Bewilligungszeitraums betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen sein mag, den Förderhöchstbetrag auszuschöpfen, ist für die rechtliche Bewertung eines willkürlichen Vorgehens der Beklagten unerheblich; es handelt sich hierbei um einen Umstand, der allein in der Sphäre des Klägers liegt. Das gilt ebenso für den Umstand, dass der Kläger durch Verzicht auf bereits bewilligte Mittel vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag hätte stellen können (vgl. Ziffer 4. des Vordrucks zur Einreichung eines Verwendungsnachweises sowie Ziffer 4. des Antragsformulars zum Folgeantrag). Auf gesellschafts- und handelsrechtliche Gesichtspunkte kommt es für die rechtliche Bewertung des hier allein maßgeblichen Willkürverbots nicht an. Der Beklagte ist weder unter Gleichheitsgesichtspunkten noch aus sonstigen rechtlichen Gründen dazu verpflichtet, ein Förderprogramm so auszugestalten, dass es für einzelne Zuwendungsempfänger betriebswirtschaftlich möglichst optimal in Anspruch genommen werden kann. Jedenfalls besteht kein subjektiver Anspruch des Klägers auf eine derartige Ausgestaltung.
c) Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die unterschiedliche Dauer der Bewilligungszeiträume Auswirkungen auf den realen Wert des Zuschusses habe und deswegen zu einer Ungleichbehandlung führe, begründet dies ebenfalls kein willkürliches Vorgehen der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über den Folgeantrag. Da es sich bei dem Bewilligungszeitraum um eine Bestimmung des - insoweit bestandskräftigen - Zuwendungsbescheides handelt, wäre dies allenfalls für die Bewertung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides relevant, nicht aber für die Bewertung des Folgeantrags.
d) Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Haushaltsmittel mangels Abrufs zunächst gebundener Mittel wieder verfügbar geworden seien, folgt daraus ebenfalls kein Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung. Es ist hierfür unerheblich, ob die Beklagte die nicht abgerufenen Mittel genutzt hat, um zunächst abgelehnte Förderanträge unter Zugrundelegung des Prioritätsgrundsatzes von Amts wegen einer erneuten Bescheidung zu unterziehen oder ob diese Mittel in den Bundeshaushalt zurückgeflossen sind. Beide Vorgehensweisen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht insbesondere kein Rechtssatz dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wäre, freiwerdende Mittel ausschließlich zur Gewährung weiterer Förderungen zu verwenden.
Ebenso wenig verfängt der Einwand des Klägers, zum Zeitpunkt des Antragseingangs seien nicht alle Mittel gebunden gewesen, da diese noch nicht vollständig abgerufen gewesen seien. Die Bindung von Haushaltsmitteln und deren Abfluss sind voneinander zu trennen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, entsteht die Bindung durch einen bestandskräftigen Zuwendungsbescheid; der tatsächliche Abfluss der Mittel durch Abruf ist dem nachgelagert.
e) Der Kläger kann keinen Vertrauensschutz geltend machen.
aa) Es besteht kein Vertrauensschutz dahingehend, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Denn weder die Tatsache, dass noch die technische Möglichkeit einer Antragstellung bestand, noch die Kommunikation des Beklagten im Folgeantragsverfahren begründet schutzwürdiges Vertrauen in eine spätere positive Bescheidung.
Die Annahme von Vertrauensschutz kommt im Zuwendungsrecht vor Erlass eines Zuwendungsbescheides nur in Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich hierfür ist regelmäßig entweder die Abgabe einer rechtsverbindlichen individuellen Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG oder ein sonstiges Verhalten, das hinsichtlich seiner Verbindlichkeit einer solchen individuellen Zusicherung gleichkommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 19. April 2024 - 16 K 6182/22 -, juris Rn. 104; VG Aachen, Urteil vom 28. April 2017 - 7 K 118/15 -, juris Rn. 62.
Ein derartiger Vertrauenstatbestand wurde hier nicht geschaffen. Es musste dem Kläger insbesondere klar sein, dass seine (technisch noch mögliche) Antragstellung noch nicht bedeutete, dass er den Zuwendungsbescheid auch erhalten würde. Nach Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie bestand von vornherein kein Anspruch auf Förderung. Die Bewilligung war begrenzt durch die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Es ist insofern dem Zuwendungsverfahren immanent, dass es nach der Einreichung eines Antrags noch dessen Prüfung durch die Beklagte bedurfte.
Aus der Eingangsbestätigung der Beklagten vom 8. August 2023 folgt ebenfalls kein Vertrauenstatbestand. Die Beklagte hat hierdurch nach außen hinreichend erkennbar lediglich erklärt, dass das Antragsdokument elektronisch eingegangen ist und der Antrag gespeichert wurde. Aus dieser Erklärung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, aufgrund derer auf eine individuelle Zusicherung betreffend die Bewilligung der beantragten Zuwendung geschlossen werden könnte.
Selbiges gilt für die auf der Internetpräsenz der Beklagten veröffentlichte Meldung vom 6. Mai 2024. Die Beklagte legte zwar dar, dass aufgrund bereitgestellter Haushaltsmittel bereits gestellte Anträge aus 2023 nachträglich noch bewilligt werden könnten. Aus den Gesamtumständen war jedoch hinreichend deutlich, dass die Beklagte an die verfügbaren Haushaltsmittel gebunden war und bei der nachträglichen Bewilligung bereits abgelehnter Anträge erneut nach dem Prioritätsprinzip vorgehen würde. Überdies handelt es sich bei dieser Meldung um eine allgemeine Information, die einer individuellen Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG nicht gleichkommt und daher regelmäßig von vornherein keinen Vertrauensschutz zu begründen vermag.
bb) Auch aus Anlage 4 des aufgrund des Erstantrags ergangenen Zuwendungsbescheides vom 3. März 2023 ergibt sich kein schutzwürdiges Vertrauen.
Mit dieser Anlage übermittelte die Beklagte ein Formblatt zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums für längerfristige Verträge. Das Formblatt enthielt unter Ziffer 1. Bestimmungen zur Anzeige des Zuwendungsbetrages bei längerfristigen Verträgen. In diesem Zusammenhang führte die Beklagte aus, dass ein „Anspruch auf Förderung entfällt, wenn Sie innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides einen Verwendungsnachweis eingereicht noch mittels dieses Formblatts einen entsprechenden Betrag in dieser Frist angezeigt haben.“ Unmittelbar hieran anschließend hieß es: „Einen verfallenen Zuwendungsbetrag können Sie innerhalb der Antragsfrist (bis zum 02.10.2023) im Rahmen Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages mit bis zu vier Folgeanträgen neu beantragen.“ Die Beklagte nahm insofern Bezug auf den vorherigen Satz, der den Entfall des Anspruchs auf Förderung betraf. Sie wies allgemein darauf hin, dass entsprechend Ziffer 8.1.3.5 der Förderrichtlinie innerhalb der Antragsfrist maximal fünf Anträge - nach Erhalt des (ersten) Zuwendungsbescheides: noch vier Folgeanträge - gestellt werden könnten. Damit ist aber nach dem objektiven Erklärungswert keine individuelle Aussage dazu getroffen, ob diese Folgeanträge auch positiv beschieden würden.
cc) Schließlich kann der Kläger aus den Förderentscheidungen der Beklagten in den vergangenen Förderperioden keinen Vertrauensschutz herleiten. Aus einer ggf. jahrelang gewährten Förderung resultiert weder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung noch ein subjektiver Rechtsanspruch auf Weiterförderung. Dem steht bereits die Jährlichkeit des öffentlichen Haushalts im Sinne von Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG und § 45 Abs. 1 BHO entgegen. Insofern muss ein Zuwendungsempfänger stets mit den künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Zuwendung rechnen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1727/03 -, juris Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - 21 B 12.68 -, juris Rn. 25.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise das Vertrauen auf eine Weiterförderung rechtlich geschützt ist. Eine solche Ausnahme kommt bei einer Zusicherung oder einem Verhalten in Betracht, das einer individuellen Zusicherung gleichkommt. Hierfür ist aus den vorgenannten Gründen nichts ersichtlich.
f) Soweit der Kläger sich gegen die Höhe oder Zusammensetzung der Haushaltsmittel wendet - etwa hinsichtlich eines Vergleichs mit den Förderperioden der vergangenen Jahre oder hinsichtlich des Personalaufwands bei der Beklagten - handelt es sich hierbei um einen Umstände, die von vornherein keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers begründen. Weder der Gleichheitssatz noch das Rechtsstaatsprinzip können dadurch verletzt werden.
Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 E 1398/97 -, juris Rn. 39.
3. Da der Bescheid vom 7. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2024 nach alledem rechtsfehlerfrei ergangen ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung seines Folgeantrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung, der sich aus der Differenz zwischen dem unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrag in Höhe von 6.000 EUR und der Summe der abgerufenen Zuwendung in Höhe von 5.146,25 EUR ergibt. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Neubescheidung war gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht hinzuzurechnen, da der Vornahme- und Bescheidungsantrag denselben Gegenstand betreffen.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
853,75 Euro
festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.