§ 53 Abs. 6 AuslG: Abschiebungshindernis wegen AIDS bei fehlender Therapie in Côte d’Ivoire
KI-Zusammenfassung
Der ivorische Kläger verfolgte nach Klagerücknahme nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Streitpunkt war, ob ihm wegen einer fortgeschrittenen HIV-Infektion bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr droht. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, da die notwendige antiretrovirale Therapie und engmaschige Kontrolle in Côte d’Ivoire für ihn tatsächlich nicht erreichbar seien. Das WHO-Programm sei kapazitätsbedingt ausgeschöpft; andere realistische Behandlungsmöglichkeiten bestünden nicht, weshalb eine lebensbedrohliche Verschlechterung konkret bevorstehe.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegt vor, wenn dem Betroffenen im Zielstaat aufgrund fehlender erreichbarer medizinischer Behandlung eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht.
Eine krankheitsbedingte Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine konkret bevorstehende wesentliche, ggf. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bei Rückkehr voraus; eine bloß entfernte Möglichkeit genügt nicht.
Die tatsächliche Nichtzugänglichkeit einer medizinischen Behandlung kann sich daraus ergeben, dass vorhandene Programme oder Versorgungskapazitäten im Zielstaat ausgeschöpft sind und alternative Behandlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind.
Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift nicht ein, wenn sich die Gefährdung allein aus der individuellen gesundheitlichen Disposition des Betroffenen ergibt und nicht aus einer allgemeinen Gefahr für die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe.
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt die Rechtmäßigkeit einer auf § 34 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung unberührt (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG).
Tenor
Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich seines Asylbegehrens und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückge- nommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.03.1996 ver- pflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffend der Côte d´Ivoire vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1/4.
Tatbestand
Der am 05.07.1968 geborene Kläger ist ivorischer Staatsangehöriger und gehört nach seinen eigenen Angaben dem Volksstamm der Djoulla an.
Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger versteckt auf einem Container- schiff am 16.09.1995 über den Hafen in Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 20.09.1995 beantragte er unter dem falschen Namen Hamed E. bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, als Mitglied der RDR und "Chef einer Abteilung Promotion" Informationen über Versammlungen weitergegeben zu haben, die er von Versammlungsteilnehmern er- halten habe. Mitglieder der "Abteilung Promotion" und Parteichefs der RDR seien verhaftet worden. Da ihn eine Frau gewarnt habe, sei er einer Verhaftung entgan- gen.
Mit Bescheid vom 22.03.1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, weil sein Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Das Bundesamt stellte ferner fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zugleich forderte es den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung an.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 24.04.1996 zugestellt.
Am 30.04.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er zunächst die Angaben aus dem Vorverfahren. Mit Schrift- satz vom 12.11.1997 lässt der Kläger allerdings über seine damalige Verfahrensbe- vollmächtigte mitteilen, dass er nicht Hamed E. , sondern Moussa U. heiße, am 05.07.1998 geboren und verheiratet sei. Als er nach Deutschland gekommen sei, habe er einige Afrikaner getroffen, die ihm erzählt hätten, dass die Überwachung durch den ivorischen Geheimdienst sehr streng sei und die Preisgabe seiner wahren Identität seiner im Lande verbliebenen Familie sehr viel Ärger bereiten würde. Da er gefürchtet habe, dass dies tatsächlich zutreffe, habe er seine persönlichen Daten geändert. Sein Vortrag zur Begründung seines Asylbegehrens entspreche aber in vollem Umfang der Wahrheit.
Ergänzend trägt er vor, dass er an einer HIV-Infektion erkrankt sei und sich seit dem 22.07.1996 in regelmäßiger ambulanter Behandlung befinde. Die Erkrankung befinde sich im Stadium CDC CS, was dem Vollbild AIDS entspreche. Dies ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend. Unter dem 16.09.1999 wird durch die Universitätsklinik Köln ferner ausgeführt, dass beim Kläger eine ausgeprägte Zerstörung des Immunsystems vorliege, die zu einer Erkrankung an einer extrapulmonalen Tuberkulose geführt habe. Durch eine ent- sprechende Therapie habe sich der Gesundheitszustand stabilisiert. Um ein Fort- schreiten des Immundefekts zu vermeiden, sei eine Fortführung der Therapie unbe- dingt erforderlich. Das Ausssetzen der Therapie habe eine weitere Zerstörung des Immunsystems zur Folge und würde zum Auftreten weiterer HIV-assoziierter Kompli- kationen führen, die unter Umständen lebensbedrohlich sein könne.
Mit ärztlicher Bescheinigung der Klinik für innere Medizin der Universität Köln vom 13.09.2002 wird ergänzend und vertiefend vorgetragen, dass bei dem Kläger neben der bekannten HIV1-Infektion ebenfalls Antikörper gegen HIV2 positiv getestet worden seien. Die Fortsetzung des regelmäßigen Therapiemonotorings in der Ambu- lanz sei zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Gesundheitszustandes unbedingt notwendig. Eine Unterbrechung der Dauerbehandlung würde zu einem weiteren Fortschreiten des Immundefekts mit dem Risiko lebensbedrohlicher assoziierter In- fektionserkrankungen führen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhand- lung vom 02.09.2002 die Klage hinsichtlich des Asylbegehrens und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen hat, be- antragt er nunmehr nur noch,
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG im Falle des Klä- gers vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Be- scheides. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankung des Klägers verweist sie auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 28.02.2002, nach der sich die medizinische Versorgung von HIV-Infizierten und Aids-Erkrankten in der Elfenbeinküste so stark verbessert habe, dass nunmehr eine Behandlung gesichert sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2002 wurde dem Kläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die französische Sprache Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äußern. Seine Aussagen wurden protokolliert.
Mit Beschluss vom 15.10.2002 hat das Gericht Beweis erhoben, welche Behandlungsmöglichkeiten für die Aidserkrankung des Klägers in der Côte d´Ivoire gegeben sind durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.11.2002 (Bl. 119 f. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseveröffentlichungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2002, die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.07.1996 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Klage hinsichtlich seines Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage, über die damit nur noch bezüglich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG zu entscheiden ist, hat Erfolg. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf sein Heimatland gegeben ist.
Nach dieser Vorschrift liegt ein Abschiebungshindernis vor, wenn im Zielstaat der Abschiebung für den betroffenen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann im Einzelfall die Annahme einer solchen Gefahr für den Betroffenen rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 ff; BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff; BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973.
Die Annahme einer konkreten individuellen Gefahrenlage für den von der Abschiebung betroffenen Ausländer setzt voraus, dass seine Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die Verwirklichung dieser Gefahr muss nicht nur möglich sein, sondern - bei Durchführung der Abschiebung - konkret bevorstehen.
Das Gericht sieht diese Voraussetzungen im Fall des Klägers als gegeben an. Der derzeitige, durch ärztliche Atteste dokumentierte Gesundheitszustand des Klägers lässt eine Abschiebung in die Côte d`Ivoire nicht zu, da die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist.
Der Kläger befindet sich bereits seit Juli 1996 mit einer damals erstdiagnostizierten HIV-Infektion (im Stadium C3 nach CDC) in dauerhafter ambulanter Betreuung durch die Universitätsklinik Köln. Neben der bekannten HIV1- Infektion wurde der Kläger ebenfalls auf HIV2-Antikörper positiv getestet. Unter einer konsequenten antiretroviralen Therapie konnte sich der Immunstatus des Klägers stabilisieren. Die Behandlung erfolgt zur Zeit mit einer Dreierkombination verschiedener Präparate. Die Fortsetzung dieser Therapie ist nach der vom Kläger zuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.09.2002 zur Aufrechterhaltung seines derzeitigen Gesundheitszustandes unbedingt notwendig. Eine Unterbrechung der Dauerbehandlung würde zu einem weiteren Fortschreiten des Immundefektes mit dem Risiko lebensbedrohlicher assoziierter Infektionserkrankungen führen. Dies wurde im Übrigen bereits durch ein Attest vom 16.09.1999 ausgeführt.
Dass HIV-Infektionen bei allen Betroffenen in der Côte d´Ivoire allein wegen der hohen Kosten nicht ausreichend behandelt werden konnten, entsprach bis Ende 1999 der Auskunftslage,
vgl. z.B. Auskunft des AA an das VG Köln vom 22.02.1999.
Hier wird insbesondere ausgeführt, dass eine medizinische Versorgung nach europäischem Standard sich in der Côte d´Ivoire nur eine privilegierte Schicht leisten könne in Form von Privatklinikaufenthalten in Abidjan bzw. nur durch eine Behandlung im europäischen Ausland, der weit überwiegende Teil der HIV-Infizierten bzw. Aids-Kranken aber nicht.
Seit Anfang des Jahres 2000 hatte sich nach Auskunft des Auswärtigen Amtes,
vgl. Auskunft an das VG Hamburg vom 28.02.2002,
die medizinische Versorgung von HIV-Infizierten und Aids-Erkrankten in der Côte d`Ivoire jedoch wesentlich dadurch gebessert, dass im Universitätskrankenhaus CHU Treichville ein von der WHO finanziertes Programm besteht. Die Behandlung sei frei, die Medikamente müssten allerdings zu einem Viertel selbst getragen werden, drei Viertel kämen als Zuschuss vom Staat. Im Falle völliger Zahlungsunfähigkeit des Be- troffenen könne die weitläufige Familie, die Kirchengemeinde oder eine NGO-Gruppe die Organisation des Eigenbetrages übernehmen. Antiretrovirale Medikamente stünden ebenfalls in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Zweifel daran, dass damit in der Côte d´Ivoire für alle betroffenen Patienten eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit besteht, ergeben sich allerdings im Hinblick darauf, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ca. 10 % der Bevölkerung der Côte d´Ivoire mit HIV infiziert waren. Daran hat sich nach der im Beweisbeschluss eingeholten Auskunft des AA vom 11.11.2002 auch nichts geändert. Darüber hinaus führt das AA in dieser Auskunft auch aus, dass die Kapazitäten des WHO-Programmes im Krankenhaus Abidjan-Treichville bis auf weiteres ausgeschöpft sind. Dies bedeutet aber, dass der Kläger bei einer derzeitigen Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls keine Möglichkeit hätte, in dieses Programm aufgenommen zu werden, unabhängig von etwaigen - sonst noch zu prüfenden - Finanzierungsfragen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger andere Behandlungsmöglichkeiten in der Côte d`Ivoire bestehen, gibt es nicht. Berücksichtigt man, dass sich erst durch die Möglichkeit der Behandlung von HIV-Infizierten im Universitätskrankenhaus CHU in Treichville im Rahmen des von der WHO finanzierten Programms seit Anfang 2000 die Lage der Aids-Erkrankten gebessert hatte, diese Möglichkeit derzeit aber nicht besteht, verbleibt es bei der früheren Lage, dass eine ausreichende Versorgung von HIV- Infizierten im Heimatland des Klägers nicht gewährleistet ist. Eine medizinische Versorgung nach europäischem Standard kann sich demnach auch weiterhin in der Côte d´Ivoire nur eine privilegierte Schicht leisten,
vgl. hierzu Auskunft des AA an das VG Köln vom 22.02.1999,
zu der der Kläger nicht gehört. In diesem Sinne versteht das Gericht im Übrigen auch die weitere Aussage des AA in der Auskunft vom 11.11.2002 ,dass die Fortführung einer in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen Behandlung in der Côte d´Ivoire grundsätzlich möglich ist. Diese grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit kann nach der Auskunftslage nur für eine privilegierte Schicht, nicht aber für die Allgemeinheit gelten. Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt bereits unter dem 09.07.1998 auf Anfrage ausgeführt, dass das Krankheitsbild des Klägers eine besondere Behandlung und ständige Laborkontrolle erfordere. Die notwendige Versorgung des Klägers sei insofern nicht gesichert, da die Medikamente nicht regelmäßig zu finden seien. Dafür, dass dies nunmehr, nachdem nicht die Möglichkeit der Behandlung im Rahmen des von der WHO finanzierten Programmes für den Kläger besteht, anders sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Es ist daher - aufgrund der Gesamtschau der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Befunde - davon auszugehen, dass sich die Abschiebung des Klägers in die Côte d`Ivoire für den Kläger als lebensbedrohend erweisen würde, so dass die Annahme einer konkreten individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gerechtfertigt ist. Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift nicht ein, weil sich die festgestellte Gefährdung allein aus der individuellen gesundheitlichen Disposition des Klägers ergibt. Um Gefahren, die der gesamten Bevölkerung oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe - auch nicht etwa dem Personenkreis aller HIV-Infizierten - drohen, geht es nicht.
Die auf der Grundlage des § 34 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist im Übrigen rechtmäßig. Die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berührt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 VwGO. Die Quotelung entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO.