Kein Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Förderablehnungsbescheids (BAG)
KI-Zusammenfassung
Ein Güterkraftverkehrsunternehmen begehrte das Wiederaufgreifen und die Neubescheidung seines abgelehnten Förderantrags sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Ablehnungsbescheids. Das VG Köln wies die Klage ab: Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW lägen nicht vor, insbesondere stelle eine spätere gerichtliche Erörterung keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar. Zudem scheitere ein Anspruch jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der ursprüngliche Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden sei. Eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG verneinte das Gericht mangels Offensichtlichkeit eines etwaigen Fehlers.
Ausgang: Klage auf Wiederaufgreifen/Neubescheidung und auf Feststellung der Nichtigkeit des Förderablehnungsbescheids abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine Veränderung tatsächlicher Umstände voraus; das spätere Bekanntwerden bereits abgeschlossener Vorgänge oder deren nachträgliche rechtliche Bewertung genügt nicht.
Die gerichtliche oder behördliche Bewertung eines in der Vergangenheit liegenden Geschehens begründet grundsätzlich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Betroffene den Ausgangsverwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, obwohl ihm Rechtsbehelfe offenstanden (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) setzt besondere Umstände voraus; die Berufung auf Bestandskraft ist nicht schon wegen behaupteter Fehler der Ausgangsentscheidung treuwidrig.
Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG erfordert einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler; fehlt es an der Offensichtlichkeit, scheidet Nichtigkeit aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr und beantragte für die Förderperiode 2013 mit bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) am 10.10.2012 eingegangenem Antrag eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010 in der Fassung der zweiten Änderung vom 2.07.2012 (im Folgenden: Förderrichtlinie).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 13.9.2013 lehnte die Beklagte den Förderantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Klägerin aufgrund zeitlich früher eingegangener Förderanträge aus der aktuellen Förderperiode und noch bestehender Verpflichtungen aus vorangegangenen Förderperioden bereits alle Haushaltsmittel vergeben worden seien. Würden derzeit gebundene Fördergelder vor Ablauf der Förder- periode 2013 noch frei, werde das Bundesamt für Güterverkehr bereits ergangene Ablehnungsbescheide entsprechend dem Windhundverfahren von Amts wegen aufheben und neu bescheiden.
Mit beim Bundesamt für Güterverkehr am 2.12.2014 eingegangenem Schreiben vom 28.11.2014 erhob die Klägerin – anwaltlich vertreten – Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.9.2013 und beantragte “darüber hinaus“ die Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG festzustellen.
Hierauf erließ das Bundesamt für Güterverkehr unter dem 27.03.2015 einen Bescheid. Hierin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des verfristeten Eingangs des Widerspruchs dieser zu ihren Gunsten als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG verstanden werde. Dieser Antrag werde abgelehnt, da die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Es komme auch keine Rücknahme des Ablehnungsbescheides von Amts wegen nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG in Betracht. Eine Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides liege ebenfalls nicht vor.
Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30.3.2015 zugestellten Bescheid, erhob die Klägerin mit beim Bundesamt für Güterverkehr am 22.4.2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 12.6.2015 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und kein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides zustehe.
Gegen diesen, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 17.06.2015 zugestellten Bescheid, hat die Klägerin am 3.7.2015 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage ist die Klägerin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 VwVfG vorliegen. Die Sachlage habe sich im Jahr 2014 aufgrund der vor der erkennenden Kammer durchgeführten Erörterungstermine in den Verfahren 16 K 93/13,16 K 2427/13 sowie 16 K 2362/13 zu Gunsten der Klägerin geändert. Die erkennende Kammer habe festgestellt, dass das Prioritätsprinzip bzw. das Windhundverfahren grob fehlerhaft durchgeführt worden sei. Der Klägerin sei es im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG auch nicht möglich gewesen, vor November 2014 diesen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen.
Der Ablehnungsbescheid sei darüber hinaus nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Der besonders schwerwiegende Fehler sei in der rechtswidrigen Ausgestaltung des Windhundverfahrens begründet, was nach den Umständen auch offensichtlich sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1.) die Beklagte zu verpflichten das Verwaltungsverfahren zum Förderantrag der Klägerin vom 10.10.2012 wieder aufzugreifen und diesen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.09.2013, des Bescheides vom 27.3.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2005 neu zu bescheiden;
2.) die Nichtigkeit des Ablehnungsbescheides vom 13.9.2013 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Begründung der angefochtenen Bescheide
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 27.1.2017 liegt keine andere Bewertung nahe.
Die Kammer legt die wörtlich formulierten Klageanträge nach § 88 VwGO in der hier vorgenommenen Weise aus, da dies bei sachgerechtem Verständnis der Klagebegründung, insbesondere im letzten Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2017, entspricht.
I.
Der als Verpflichtungsklage zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Bescheide vom 27.03.2015 und vom 12.6.2015, mit denen das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Der Klägerin steht kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG NRW zu. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG liegt nicht vor. Insbesondere hat sich - entgegen der Auffassung der Klägerin – die dem Ablehnungsbescheid vom 13.9.2013 zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten der Klägerin geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind nur sachliche Umstände, also Tatbestände. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen, nachträglich weggefallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen, nachträglich eintreten. Ein bei Erlass des Verwaltungsakts gegebener Sachverhalt, der erst später bekannt wird, ist keine Änderung der Sachlage. Nach diesen allgemein anerkannten Grundsätzen, ist weder in dem von der Klägerin angeführten, von der Kammer durchgeführten Erörterungstermin noch in den dort zu den Förderverfahren gewonnenen Erkenntnissen eine nachträgliche Änderung der Sachlage festzustellen. Es handelte sich allein um die Feststellung eines bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen tatsächlichen Geschehens und dessen rechtliche Bewertung.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass in den rechtlichen Hinweisen der Kammer in den von der Klägerin angeführten Verfahren auch keine Änderung einer Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen ist. Mit der ganz überwiegenden Auffassung ist nämlich davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Rechtslage nur feststellt und nicht verändert. Im Übrigen war in der Vergangenheit ohnehin eine Änderung der Rechtslage allenfalls für eine Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen worden.
Von dem Vorstehenden abgesehen, scheitert ein Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens jedenfalls auch an § 51 Abs. 2 VwVfG. Denn die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid vom 13. 09.2013 bestandskräftig werden lassen. Es war ihr unbenommen gegen diesen Bescheid mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Das Unterlassen entsprechender Schritte ihrem Risikobereich zuzuordnen.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (so genanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
Keine der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ist für den konkreten Fall einschlägig. Es sind insbesondere keine Umstände gegeben, die die Berufung der Beklagten auf die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides vom 13.09.2013 als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen.
Die Beklagte hat nicht durch eigenes vorwerfbares Verhalten des Bundesamtes für Güterverkehr zum Eintritt der Unanfechtbarkeit ihres Bescheides vom 13.9.2013 beigetragen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.09.2013:
“Werden derzeit gebundene Fördergelder vor Ablauf der Förderperiode 2013 noch frei, so wird das Bundesamt für Güterverkehr bereits ergangene Ablehnungsbescheide entsprechend dem Windhundverfahren von Amts wegen aufheben und neu bescheiden.
Diesen Ausführungen des Bundesamtes ist – entgegen dem Vorbringen von Klägerin in anderen Verfahren - kein irreführender Hinweis zu entnehmen. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut stand nämlich die in Aussicht gestellte Neubescheidung von Amts wegen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt frei werdender Fördermittel. Angesichts dieser unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Unsicherheit für eine Neubescheidung ist ein hierdurch etwaig motivierter Klageverzicht der Klägerin allein ihrem Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Ob überhaupt nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel mit einem Freiwerden von Fördermitteln zu rechnen war, ist hierfür unerheblich.
Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil das Bundesamt für Güterverkehr in anderen – gerichtsbekannten - Fällen erneut entschieden hat und Art. 3 GG die Gleichbehandlung der Klägerin erforderte. Dies insbesondere mit Blick auf das gerichtsbekannte Vorgehen der Beklagten z.B. in dem - auch von der Klägerin angeführten - Verfahren 16 K 1665/13 und weiteren Fällen. Denn insoweit liegen bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die eine Gleichbehandlung gebieten. Der entscheidende Unterschied liegt nämlich darin, dass die Beklagte für die in Klageverfahren befindliche Förderverfahren eine finanzielle Reserve gebildet hatte, aus der die jeweilige Neubescheidung vorgenommen werden konnten. Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben, weil die Klägerin auf einen Widerspruch und eine Klage – zunächst - verzichtet hatte.
Kommt nach alledem bereits ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht, bleibt auch der weitergehende Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Entscheidung in der Sache über den Förderantrag der Klägerin vom 7.10.2012. erfolglos.
II.
Der als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klageantrag zu 2) ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 13.9.2013 ist nicht gemäß § 44 VwVfG nichtig. Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 44 Abs. 2 VwVfG liegt ersichtlich nicht vor. Der Bescheid ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 nichtig. Abgesehen davon, dass sich der von der Klägerin angeführte Erörterungstermin auf Verfahren der Förderperiode 2012 bezog, während vorliegend die Förderperiode des Jahres 2013 in Rede steht, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Offensichtlichkeit eines etwaigen Fehlers gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG. Dies zeigt ohne weiteres und ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf, der mehrstündige von der Klägerin angeführte Erörterungstermin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.