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Verwaltungsgericht Köln·16 K 1751/01.A·10.07.2002

Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Versagung von Abschiebungsschutz abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die iranische Klägerin focht die Ablehnung ihres Asylantrags sowie die Versagung von Abschiebungshindernissen an. Das Gericht verneint eigene Verfolgungsgründe nach Art. 16a GG und folgt den Feststellungen des Bundesamtes. Eine vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung rechtfertigt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Ein Duldungsanspruch war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Versagung von Abschiebungsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG setzt eigene, persönliche Verfolgungsgründe der betroffenen Person voraus; Verfolgung eines Angehörigen begründet keinen eigenständigen Anspruch.

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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG liegt nur vor, wenn die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist oder dort zureichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen.

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Die bloße Feststellung einer psychischen Erkrankung begründet nicht automatisch ein abschiebungsrechtliches Verbot; es ist substantiiert darzulegen, dass die konkrete Rückkehr zu einer zielstaatsbezogenen Retraumatisierung oder Suizidgefahr führt.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG kann bestehen, wenn Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder dringende humanitäre Gründe vorliegen; die Prüfung obliegt der Ausländerbehörde und ist nicht Gegenstand einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 76 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 26 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die am 23.05.1990 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Nach dem Verlassen ihres Heimatlandes begab sie sich zu ihrer in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betreibenden Mutter und stellte gleichfalls einen Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung bezog sie sich auf die von ihrer Mutter vorgebrachten Asylgründe. Das Asylverfahren der Mutter der Klägerin fand am 21.01.2002 seinen rechtskräftigen Abschluss (Bescheid vom 22.10.1998, Urteil VG Regensburg vom 12.10.1999 - RO 11 K 98.32299 -, Beschluss Bayerischer VGH vom 15.01.2002 - 19 ZB 00.30129 -).

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Den Asylantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit am 16.02.2001 zugestelltem Bescheid vom 06.02.2001 ab. Sie stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung in den Iran an.

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Am 02.03.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Vorlage einer ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigung des Arztes und Psychotherapeutes H. sowie der Psycholog.Psychotherapeutin/Psychoanalytikerin C. bei der Caritas-Flüchtlingsberatung L. e.V., Therapiezentrum für Folteropfer, vom 18.04.2002 ergänzend vorgetragen, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und könne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.02.2001 zu verpflichten,

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1. die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,

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2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

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3. festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2002 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

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Eigene Asylgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch auf letztlich sich aus dem (behaupteten) Verfolgungsschicksal ihrer Mutter ergebenden Gründen steht ihr - sei es nach § 26 AsylVfG oder aus Gründen der Sippenhaft - kein An- erkennungsanspruch zu. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und folgt den zutreffenden Feststellungen und der Be- gründung des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2001, denen die Klägerin substantiiert nicht entgegengetreten ist, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht vor.

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Die Klage bleibt weiterhin auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigung der Caritas- Flüchtlingsberatung L. e.V., Therapiezentrum für Folteropfer, vom 18.04.2002 gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mit der Begrün- dung wendet, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und könne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren.

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Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass es sich bei der vorgetragenen Erkrankung der Klägerin bzw. hinsichtlich der Folgen dieser Erkrankung (Belastungsstörung nach Traumatisierung und befürchtete Retraumatisierung/Suizidgefahr) um ein zielstaatsbezogenes - also gerade dem iranischen Staat zuzurechnendes - Abschiebungshindernis handelt oder die Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung im Heimatstaat wegen dort fehlender zureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 -, BVerwGE 105, 322 ff. und 25.11.1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 105, 383 ff..

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Wie den überzeugenden und in sich schlüssigen Angaben des Arztes und Psycho-therapeuten H. sowie der Psycholog.Psychotherapeutin/Psychoanalytikerin C. bei der Caritas-Flüchtlingsberatung L. e.V., Therapiezentrum für Folteropfer, in der Bescheinigung vom 18.04.2002 zu entneh- men ist, bedarf die Klägerin psychotherapeutischer Behandlung, wobei eine weitere Fortsetzung des Kontaktes zu ihrem Vater zu vermeiden ist. Die Ursache der psychi- schen Erkrankung der Klägerin liegt danach in den von ihr in jungen Jahren erlebten erheblichen familiären Belastungen (Schläge und Misshandlungen durch den Vater/ sexueller Missbrauch durch einen Freund des Vaters), die zu erheblichen psychi- schen Symptomen wie nervösen, gereizten und aggressiven Reaktionen, Leiden unter wiederkehrenden Erinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse, Angst vor Männern, verbunden mit Panikattacken, sowie Angst und Weinen bei Anrufen des Vaters, geführt haben.

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Hieraus ergibt sich, dass die befürchtete Retraumatisierung/Suizidgefahr nicht etwa nur und gerade im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Iran bestehen würde, sondern bei jeder Veränderung ihrer Lebensumstände, die zu einer Unterbrechung der Therapie und/oder einer Fortsetzung des Kontaktes mit ihrem Vater führen würde.

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Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Iran zureichende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen nicht bestehen. Nach gegen- wärtiger Auskunftslage sind zumindest in Teheran Behandlungsmöglichkeiten im Bereich Psychiatrie ohne Einschränkung gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001).

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Nach alledem stellt sich die von der Klägerin vorgetragene Gefahr einer Retrauma- tisierung bzw. des Suizides als abschiebungsbedingtes, inlandsbezogenes Abschie- bungshindernis dar, als einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hin- dernden Umstand handelt, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zu- zurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 - und 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, a.a.O..

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Bei einer solchen Gefahrenlage kann der Fall gegeben sein, dass die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und somit nach § 55 Abs. 2 AuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht. Anstelle dieser Vorschrift könnte auch § 55 Abs. 3 AuslG anwendbar sein, wenn dies als ein Fall angesehen würde, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesen- heit der Klägerin im Bundesgebiet erforderten.

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Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.01.1998, InfAuslR 1998, 343 ff..

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Ein solcher Duldungsanspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Streitgegenstand bildet hier vielmehr ausschließlich die gegen die Klägerin erlassene Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit auch bei einem gegebe- nen Duldungsgrund unberührt bleibt, § 50 Abs. 1 Satz 3 AuslG. Folglich wird es zu gegebener Zeit Sache der Ausländerbehörde sein, sorgfältig zu prüfen, ob die bei der Klägerin festgestellte erhebliche psychische Erkrankung, die jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Abschiebung entgegenstehen dürfte, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch andauert.

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Sonstige Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Weiterer Sachaufklärung von Amts wegen - insbesondere durch Beweiserhebung - bedurfte es nach alledem nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG.