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Verwaltungsgericht Köln·16 K 1220/12·17.06.2014

Widerruf einer De-minimis-Zuwendung bei unterlassener Insolvenzanzeige (ANBest-P)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/ZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter wandte sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheids („De-minimis“-Beihilfe) durch das Bundesamt für Güterverkehr. Streitpunkt war, ob die Zuwendung trotz späterer Insolvenzantragstellung und -eröffnung bestehen bleibt und ob Mitteilungspflichten nur Obliegenheiten seien. Das VG Köln hielt den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG für rechtmäßig, weil der Zuwendungsempfänger den Insolvenzantrag bzw. die Verfahrenseröffnung entgegen Nr. 5.2 und 5.6 ANBest-P nicht unverzüglich angezeigt hatte. Die ANBest-P-Regelungen seien hinreichend bestimmte Auflagen; Ermessenfehler lägen nicht vor.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf des Zuwendungsbescheids wegen Verletzung von Mitteilungspflichten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zuwendungsbescheid kann nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger gegen bestandskräftig einbezogene Nebenbestimmungen als Auflagen verstößt.

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Die in einen Zuwendungsbescheid einbezogenen Pflichten aus Nr. 5.2 und Nr. 5.6 ANBest-P, Änderungen bewilligungsrelevanter Umstände sowie Insolvenzantrag oder -eröffnung unverzüglich anzuzeigen, stellen Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar.

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Eine Mitteilungspflicht über Insolvenzantrag oder -eröffnung ist nicht wegen fehlender zeitlicher Begrenzung unbestimmt, wenn bei objektiver Betrachtung erkennbar ist, dass die Anzeige zur Sicherung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Mittelverwendung erforderlich ist.

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Sieht eine Förderrichtlinie die Zuwendungsberechtigung bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren als ausgeschlossen an, gehört die Anzeige dieser Umstände zu den für die Bewilligung maßgeblichen Änderungen im Sinne von Nr. 5.2 ANBest-P.

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Beim Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Auflagenverstoßes ist das Ermessen regelmäßig intendiert; ein Absehen vom Widerruf setzt das Vorliegen atypischer Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Mit beim Bundesamt für Güterverkehr – Bundesamt - der Beklagten am 30. März 2010 ein gegangenem Antrag der Q.       M.        GmbH vom 29. März 2010 stellte diese einen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009. Im hierzu vorgesehenen Antragsformular erklärte die Q.       M.        GmbH unter anderem die Zahlungen nicht eingestellt zu haben und über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorstehe, beantragt oder eröffnet sei und dass es sich bei Ihrem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2010. Mit Zuwendungsbescheid des Bundesamtes vom 17. August 2010 bewilligte die Beklagte der Q.       M.        GmbH eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 10.000 € für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Im Zuwendungsbescheid wurden unter V. 3. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P - vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Unter 3.7. des Zuwendungsbescheides behielt sich die Beklagte vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn „über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird“.

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Am 23.02.2011 ging beim Bundesamt der Verwendungsnachweis der Q.       M.        GmbH vom 4.02.2011 ein. Darin beantragte sie unter anderem die Auszahlung der Zuwendung für die in dem Verwendungsnachweis angegebenen Maßnahmen.

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Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 teilte das Bundesamt der Q.       M.        GmbH mit, dass der Verwendungsnachweis für eine vertiefte Überprüfung ausgewählt worden sei und forderte die Vorlage verschiedener, im einzelnen bezeichneter, Unterlagen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 erneuerte das Bundesamt diese Bitte.

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Unter dem 4. Juli 2011 beantragte die Q.       M.        GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2011 (12 IN 1941/11) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

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Mit Schreiben vom 9. August 2011 hörte das Bundesamt die Q.       M.        GmbH zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit den Schreiben vom 23. Mai 2011 und 29. Juni 2011 angeforderten Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises nicht vorgelegt worden seien.

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Mit Beschluss vom 7. September 2011 eröffnete das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q.       M.        GmbH und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

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In der Folgezeit versuchte die Beklagte mehrfach erfolglos, der Q.       M.        GmbH einen Aufhebungsbescheid zuzustellen.

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Mit beim Bundesamt am 14. Oktober 2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass er zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Q.       M.        GmbH bestellt wurde und überreichte zugleich den entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz.

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Mit an den Kläger gerichtetem “Aufhebungsbescheid“ vom 21. Oktober 2011 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17. August 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zur Begründung wurde ausgeführt dass der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben sei, da die zur vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Nach 3.2 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen seien Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden sei nicht zuwendungsberechtigt. Die Förderperiode 2010 im Zuwendungsverfahren Förderung der Sicherheit und Umwelt im Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen werde durch diesen Bescheid abgeschlossen.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2011- bei der Beklagten eingegangen am 21. November 2011 - Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass 3.2 der Richtlinie einer Zuwendungsberechtigung der Q.       M.        GmbH nicht entgegenstehe, da der Insolvenzantrag weder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Zuwendung gestellt worden war noch zeitlich in den Bewilligungszeitraum falle. Der Insolvenzantrag sei mehr als sechs Monate nach Ablauf des gegenständlichen Bewilligungszeitraums erfolgt. Im Übrigen könne nunmehr eine vertiefte Prüfung der Zuwendung im Widerspruchsverfahren stattfinden, weil nunmehr alle notwendigen Unterlagen übersandt worden seien.

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Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter anderem angegeben, dass die Anhörung vom 9.08.2011 in Unkenntnis über den Antrag vom 21.07.2011 bzgl. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Durch das Ausbleiben einer Rückmeldung habe die Insolvenzschuldnerin gegen die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Nr. 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verstoßen. Die Antragstellerin habe insoweit auch gegen ihre Mitteilungspflicht gemäß Nr. 8.3.2 ANBest-P verstoßen.

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Der Kläger hat am 9. Februar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung ist der Kläger der Auffassung, dass der Aufhebungs- und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sein. Die Insolvenzeröffnung am 7. September 2011 habe keine Auswirkungen auf die Zuwendungsberechtigung der Q.       M.        GmbH. Während des gesamten Bewilligungszeitraums sei kein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Die Regelung der Ziffer 3.7 des Zuwendungsbescheides sei aus Gründen der Intransparenz nicht anwendungsfähig. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten der Beklagten zudem sämtliche Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegen.

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Der Widerruf des Zuwendungsbescheides sei auch nicht nach 5.6 ANBest-P gerechtfertigt. Hierbei handele es sich nicht um eine Auflage zum Zuwendungsbescheid, sondern allenfalls um eine für den Zuwendungsempfänger bestehende Obliegenheit. Im Übrigen habe das Bundesamt die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch nicht auf einen Verstoß gegen Ziffer 5.6 der ANBest-P gestützt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ist die Beklagte der Auffassung, dass mit den angegriffenen Bescheiden der Widerruf des Zuwendungsbescheides erfolgt sei und dieser Widerruf rechtmäßig sei. Die Q.       M.        GmbH habe nicht die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises vorgelegt. Entgegen der Behauptung des Klägers lägen der Beklagten die erforderlichen Nachweise auch jetzt nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO):

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Die zulässige Anfechtungsklage – § 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO - ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit ist auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage des sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid zitierten § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gerechtfertigt. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, weil die Q.       M.        GmbH als Zuwendungsempfängerin – nach der Aktenlage unstreitig - entgegen der Auflagen in Ziffern 5.2 und 5.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vom 14.03.2001 in der Fassung vom 17.12.2007 weder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch dessen Eröffnung mitgeteilt hat. Nach Ziffer 5.6 ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. Dies hat die Q.       M.        GmbH als Zuwendungsempfängerin nicht erfüllt. Denn der Beklagten wurde erst mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.10.2011 mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 7.09.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q.       M.        GmbH eröffnet worden war.

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Diese Mitteilungspflicht folgte hier zudem aus Ziffer 5.2. ANBest-P.  Danach ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Dies traf hier zu, da die Q.       M.        GmbH nachträglich – nach Erlass des Zuwendungsbescheides – ihre ursprüngliche Zuwendungsberechtigung infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hatte. Denn nach Ziffer 3.2. a) der  Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 sind Unternehmen nicht zuwendungsberechtigt, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

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Dabei handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers - bei den Ziffern 5.2 und 5.6 ANBest-P, die nach Ziffer 3. des Zuwendungsbescheides vom 17.08.2010 zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden waren, um Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Hierdurch wurde der Q.       M.        GmbH ein „Tun“, nämlich die entsprechende Mitteilung rechtsverbindlich auferlegt. Diese Auflage ist auch nicht – etwa mangels zeitlicher Beschränkung – unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Denn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war für die Q.       M.        GmbH ohne Weiteres erkennbar, dass die Mitteilung des Insolvenzantrags erfolgen musste. Denn sie hatte unter Ziffer 5.3 des Zuwendungsantrags ausdrücklich erklärt, die Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und als verbindlich anzuerkennen. Dies bezog sich mithin auch auf Ziffer 3.2 a) der Richtlinie d.h. ihr musste der Wegfall ihrer Zuwendungsberechtigung bekannt sein. Dass hieraus, jedenfalls für den Fall der hier noch ausstehenden Auszahlung der Zuwendung, eine Mitteilungsplicht folgen musste, lag für die Q.       M.        GmbH erkennbar auf der Hand.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Widerruf in den angefochtenen Bescheiden auf den Verstoß gegen die zuvor beschriebene Mitteilungspflicht gestützt. Bereits im Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 ist zumindest unter anderem auf den – nachträglichen - Verlust der Zuwendungsberechtigung abgestellt und im Widerspruchsbescheid vom 5.01.2012 ist der Verstoß gegen Nr. 5.2 ANBest-P ausdrücklich angeführt.

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Auch ist der Widerruf mit Blick auf den Grundsatz des intendierten Ermessens ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat im Ausgangsbescheid auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgestellt. Für einen hiervon abweichenden atypischen Fall hat der Kläger nichts vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Hieran ändert – im Ergebnis - auch nichts der Umstand, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Ermessenserwägungen – rechtlich nicht einschlägig – auf die angebliche Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Förderantrag bezogen hat, die objektiv mit dem Aufhebungsbescheid vom 21.10.2011 gar nicht anstand, der vielmehr ausschließlich über den Widerruf der bereits gewährten Zuwendung im Ermessenswege zu befinden hatte. Denn der Widerspruchsbescheid hat die zutreffende Ermessenserwägung des Aufhebungsbescheides nicht etwa ersetzt, sondern diese lediglich - rechtlich unzutreffend – gewürdigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.