Togo: Abschiebungsschutz wegen drohender weiblicher Genitalverstümmelung (Kotokoli)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin aus Togo begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG wegen drohender Beschneidung. Asyl scheiterte wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat (Belgien); § 51 Abs. 1 AuslG lehnte das Gericht ab, weil die drohende Genitalverstümmelung nicht staatlicher Verfolgung zuzurechnen sei (gesetzliches Verbot). Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG wurde zugesprochen, da der Klägerin als Kotokoli mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohe. Eine inländische Fluchtalternative, auch in Lomé, verneinte das Gericht wegen anhaltenden familiären Drucks und fehlender Existenzmöglichkeiten.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG; im Übrigen (Asyl und § 51 Abs. 1 AuslG) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG erfolgt ist.
Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung voraus; drohende Übergriffe durch Private genügen nur bei staatlicher Verantwortlichkeit.
Ist eine bestimmte Praxis im Herkunftsstaat gesetzlich verboten und mit Strafe bedroht, kann dies gegen eine staatliche Zurechenbarkeit sprechen, auch wenn die Praxis tatsächlich fortbesteht.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist zu gewähren, wenn dem Betroffenen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Eine inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn der Betroffene sich dem maßgeblichen sozialen oder familiären Druck landesweit nicht entziehen kann und ihm wegen persönlicher Umstände eine Existenzsicherung außerhalb des Herkunftsumfelds nicht möglich ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich des Heimatstaates Togo vorliegen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand
Die 1984 geborene Klägerin ist togoische Staatsangehörige. Sie gehört zum Stamme der Kotokoli. Nach eigenen Angaben reiste sie am 14. Januar 1999 auf dem Landweg von Belgien aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juni 1999 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ( Bundesamt ) am 6. Juli 1999 trug die Klägerin vor, sie habe vor ihrer Ausreise in Lome bei ihrer Tante gelebt. Ihre Mutter habe sie verlassen, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei; ihr Vater sei vor einigen Jahren gestorben. Ihre Groß- eltern und ihr Onkel väterlicherseits hätten sie mehrfach aufgefordert, in ihr Heimat- dorf zurückzukehren, um dort zu heiraten und sich beschneiden zu lassen. Der Bru- der ihres Vaters habe sie mehrmals in der Schule aufgesucht und versucht, sie mit- zunehmen. Es sei ihr jedoch gelungen zu fliehen. Aus Furcht vor ihm, habe sie die Schule nicht mehr besucht.
Mit Bescheid vom 30. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab- schiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Togo an.
Am 16. Dezember 1999 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 1999 zu verpflichten, a) sie als Asylberechtigte anzuerkennen, b) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, c) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe ihres Bescheides.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen angehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Ab- schiebungshindernissen beantragt; im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin auf dem Landweg von Belgien kom- mend in das Bundesgebiet eingereist ist. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nämlich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Ge- mäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I sind solche sicheren Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Länder Finnland, Norwe- gen, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik. Damit ist jeder, der auf dem Landweg nach Deutschland gekommen ist, notwendigerweise aus einem solchen Drittstaat eingereist.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - NVwZ 1996, 700 ff; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 - NVwZ 1996, 197.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Die Klägerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie politischer Verfolgung in diesem Sinne ausgesetzt war, bzw. bei Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt sein wird.
Nach Artikel 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; sie ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = BVerfGE 80, 315; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142.
Die Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 150.
Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.
Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht als politisch Verfolgte anzusehen.
Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der Asylgründe mit konkreten Einzelheiten voraus. Ersichtlich falsches, widersprüchliches oder sich steigerndes Vorbringen ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und damit die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens infrage zu stellen. Da das Gericht in aller Regel weitgehend auf die Angaben des Asylbewerbers angewiesen ist, kann es einen Sachverhalt regelmäßig nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylbewerber während des Verfahrens im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese Angaben einleuchtend und hinreichend wahrscheinlich sind und nicht erst sehr spät vorgetragene Gründe den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, aber nicht der Wirklichkeit entsprechen.
Nach diesen Gesichtspunkten kann die Klägerin nicht die Feststellung erreichen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.
Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht nämlich nur, wenn der Ausländer vor politischer, d.h. staatlicher Verfolgung bedroht ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997, BVerwGE 105, 306.
Die damit zu fordernde staatliche Verfolgung kann hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunktes der drohenden Beschneidung nicht angenommen werden, da eine solche in Togo keine staatliche Verfolgung ist. Maßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung gehen in Togo weder direkt vom Staat als zielgerichtete Maßnahme aus, noch sind sie ihm zuzurechnen. Vielmehr hat der Staat durch Gesetz vom 17. November 1998 ein Verbot der Beschneidung mit Strafandrohung ausgesprochen. Allerdings wurde hierdurch bislang noch nicht erreicht, dass die Tradition aufgegeben wurde. Aus dieser Tatsache ist jedoch nicht auf den fehlenden Einsatzwillen des Staates zu schließen, sondern der Grund hierfür liegt in der tiefen Verwurzelung der Praxis der Beschneidung in bestimmten Bevölkerungsteilen, so auch in der Ethnie der Kotokoli, der die Klägerin angehört,
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002.
Hieraus ist einmal zu folgern, dass eine Beschneidung in Togo nicht als zielgerichtete Verfolgungshandlung des Staates angesehen werden kann. Angesichts der Gesetzgebung vom 17. November 1998 ist die in Togo gleichwohl durchgeführte Beschneidung aber auch nicht dem Staat zuzurechnen. Auch wenn die Gesetzeslage bislang wenig Ergebnisse zeigt, ist durch sie dennoch der grundsätzliche Wille zur Schutzgewährung dokumentiert. Eine Durchsetzung des Verbotes scheitert nicht am Staat, sondern an der Tatsache, dass die Praxis in den entsprechenden Bevölkerungsteilen tief verwurzelt ist und das Gesetz damit nicht auf Akzeptanz stößt.
Danach kann für die Klägerin eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung nicht festgestellt werden. Die Asylantragstellung ist nicht geeignet, sie in das Blickfeld to- goischer Behörden zu rücken und dadurch der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen auszusetzen.
Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit die Klägerin beantragt festzustellen, dass Abschiebungshindernisse bestehen. Es besteht ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG , da der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Togo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Dies folgt aus der Zugehörigkeit der Klägerin zur Ethnie der Kotokoli. Bei dieser Ethnie ist die Häufigkeit der Beschneidung in Togo mit am Größten. Auch angesichts der neuen Gesetzeslage ist insoweit nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Vielmehr lassen es traditionelle Stammes- und Familienstrukturen wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die in bestimmten Volksgruppen verwurzelte Tradition auf breiter Basis aufgegeben wird, da es bislang an einem Umdenken in der Bevölkerung fehlt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002, VG Aachen, Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 K 2805/96.A -mit weiteren Nachw..
Für die Klägerin besteht die Gefahr der Beschneidung auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. In Togo und insbesondere für die Region der Kotokoli besteht ein starker Druck durch Verwandte und die Dorfgemeinschaft; eine unbeschnittene Frau würde dort abgelehnt mit der Folge der sozialen Außenseiterstellung. Die Weigerung, sich beschneiden zu lassen, hat in der Regel harte soziale Sanktionen und soziale Ächtung zur Folge.
Eine inländische Fluchtalternative kann für die Klägerin nicht angenommen werden. Die Klägerin kann sich dem sozialen Druck auch in anderen Landesteilen nicht entziehen. Insbesondere kann sie sich dem Druck nicht durch Wohnsitznahme in der Hauptstadt Lome entziehen,
in diesem Sinne : VG Aachen, Urteil vom 26. Mai 2001 -5 K 2805/ 96.A -, VG Ansbach, Urteil vom 13. August 2001 - AN 2 K 98.32666 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Juni 2001 - A 3 K 11125/99 -, VG München, Urteil vom 6. März 2001 - M 21 K 98.51167 -, VG Schwerin, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 B 942/ 00 As -. A.A. VG München,Urteil vom 10. April 2001 - M 29 K 01.50058- VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2001 - AN 2 K 99.32570 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 15 a K 1500/99.A -.
Die Klägerin ist nämlich selbst dort mehrmals von ihren Verwandten aufgesucht und aufgefordert worden, in das Heimatdorf zurückzukehren und die Beschneidung vornehmen zu lassen. Als Alternative bliebe der Klägerin daher nur, in andere Landesteile zu fliehen. Aufgrund ihres jugendlichen Alters und fehlender familiärer Bindungen wird es ihr jedoch dort schwerlich möglich sein, eine eigene Existenz zu gründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.