Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortführung der Gleichstellungsbeauftragten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung, dass sie bis zur Amtseinführung einer neu gewählten Gleichstellungsbeauftragten im Amt verbleibt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da weder unzumutbare Nachteile in der kurzen Übergangszeit glaubhaft gemacht wurden noch Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache bestand. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine kommissarische Weiterführung und die Behörde sicherte zurückhaltendes Verwaltungshandeln zu.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Fortführung des Amts als Gleichstellungsbeauftragte bis zur Amtseinführung der Nachfolgerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund darlegt.
Im Eilverfahren darf die Entscheidung die Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme besteht nur, wenn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unzumutbare Nachteile abgewendet werden müssen und die Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wobei erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gelten.
Das bloße Entstehen einer kurzen Übergangszeit infolge von Wahlverzögerungen begründet ohne gesetzliche Grundlage und ohne Nachweis unzumutbarer Nachteile keinen Anspruch auf kommissarische Weiterführung des Amts der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten.
Die Zusage der Behörde, während eines kurzen Übergangszeitraums keine gleichstellungsrelevanten Maßnahmen zu treffen oder solche zurückzustellen, kann das Vorliegen eines erforderlichen Anordnungsgrundes entfallen lassen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 301/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,
vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin bis zur Amtseinführung der durch die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters S. -T. 2015 ermittelten Nachfolgerin im Amt verbleibt,
hat keinen Erfolg.
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Hier mangelt es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
Der Antrag der Antragstellerin richtet sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht erstritten werden kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zur Abwendung unzumutbarer Nachteile geboten ist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsgrundes.
Im vorliegenden Fall sind bereits keine unzumutbaren Nachteile für die Antragstellerin erkennbar, wenn es für einen Zeitraum von ca. 3 Wochen, um den sich die Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten aufgrund eines eingetretenen Formfehlers verschiebt, zu keinem Fortdauern ihrer Amtsstellung über die Wahlperiode hinaus kommt.
Der Antragsgegner hat in seinem Anschreiben vom 4.9.2015 zugesagt, dass er in diesem kurzen Übergangszeitraum u.a. keine Personalmaßnahmen umsetzen werde, an denen nicht die derzeitige, noch im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei. Gleiches hat der Antragsgegner auch noch einmal in seiner Antragserwiderung vom 21.4.2015 bestätigt, nämlich dass in dieser Zeit keine gleichstellungsrelevanten Maßnahmen durchgeführt oder aber so lange zurückgestellt werden, bis die neue Gleichstellungsbeauftragte ihre Funktion übernommen habe und von dem Antragsgegner bestellt worden sei.
Insoweit sind schwere unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin als Amtsverwalterin nicht erkennbar.
Es ist aber auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin bei einer Geltendmachung ihres Begehrens im Wege einer Hauptsacheklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Für den vorliegenden Fall, dass nach Ablauf der Wahlperiode einer Gleichstellungsbeauftragten in Folge von Verzögerungen bei der Neuwahl eine Übergangszeit entsteht, in der es keine Gleichstellungsbeauftragte gibt, ist gesetzlich nichts geregelt. Darin stimmen auch die Beteiligten überein. Einen allgemeinen Grundsatz dergestalt, dass in diesen Fällen die bisherige Gleichstellungsbeauftragte das Amt kommissarisch weiter führt, gibt es nicht. Insbesondere ist ein solcher Grundsatz weder aus dem Bundesgleichstellungsgesetz – insbesondere § 16 BGleiG – noch aus der zugehörigen Wahlverordnung herzuleiten. Selbst wenn man die von dem Antragsgegner angekündigte praktische Handhabung der Vermeidung von Beteiligungsfällen in dem kurzen Übergangszeitraum für bedenklich hielte und gleichzeitig mit der Antragstellerin davon ausginge, dass es wegen der besonderen Rechtsstellung des Jobcenters als gemeinsame Einrichtung keine Gleichstellungsbeauftragte bei einer nächsthöheren Behörde gäbe, so wäre zumindest zu erwägen, ob nicht in analoger Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 BGleiG sowie §§ 20 Abs. 3 und 21 Abs. 2 der zugehörigen Wahlverordnung der Antragsgegner berufen wäre, für die kurze Übergangszeit eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Dabei wäre es nicht zwingend, auf die bisherige Gleichstellungsbeauftragte zurückzugreifen.
Für eine abschließende Klärung dieser Fragen ist im vorliegenden Eilverfahren kein Raum. Hier genügt es festzustellen, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht selbstverständlich ist und sich insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht bejahen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr.1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist, da es sich lediglich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des aus dieser Vorschrift sich ergebenden Auffangstreitwertes anzusetzen.