Einstweilige Zuweisung wegen Vater‑Kind‑Beziehung trotz fehlendem Sorgerecht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung, die Behörde zu verpflichten, ihn vorläufig nach Köln zuzuweisen, um den Kontakt zu seiner in Köln lebenden Tochter zu sichern. Zentrale Frage ist, ob eine tatsächliche Vater‑Kind‑Beziehung - trotz fehlender Sorgerechts‑Erklärung - einen Zuweisungsanspruch nach § 50 Abs. 4 AsylG begründet. Das VG Köln gab dem Antrag statt und stellte auf den durch Art. 6 GG geschützten Schutz der Familie und die tatsächliche Verbundenheit ab. Bei erheblicher räumlicher Entfernung und wirtschaftlichen Hürden reduziert sich das Ermessen der Behörde zugunsten der Zuweisung.
Ausgang: Einstweiliger Antrag auf vorläufige Zuweisung nach Köln wegen Vater‑Kind‑Beziehung dem Antragsteller stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG sind Haushaltsgemeinschaften und sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen; vor dem Hintergrund von Art. 6 GG führt dies in der Regel zu einer erheblichen Ermessensreduzierung zugunsten der familiären Bindung.
Der Schutz der Familie nach Art. 6 GG bemisst sich nach der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienangehörigen; formale Bindungen wie ein gemeinsames Sorgerecht sind dafür nicht zwingend erforderlich.
Eine Vater‑Kind‑Beziehung, die durch regelmäßigen Umgang und eine von Verantwortung sowie Fürsorge geprägte Beziehung gekennzeichnet ist, kann einen durchsetzbaren Zuweisungsanspruch begründen, auch wenn das Sorgerecht nicht förmlich geregelt ist.
Bei erheblicher räumlicher Entfernung des Zuweisungsorts vom Wohnort des Kindes und wirtschaftlichen Erschwernissen ist das Ermessen der Behörde bei der Zuweisungsentscheidung zugunsten der Gewährleistung des Kindeswohls zu reduzieren; dies kann den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Zum Anspruch auf Zuweisung wegen einer Vater-Kind-Beziehung trotz fehlenden Sorgerechts.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache 15 K 2255/19.A verpflichtet, den Antragsteller der Stadt Köln zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nach Köln umzuverteilen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Ausgehend davon ist die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch folgt aus § 50 Abs. 4 Satz 1 und 5 Asylgesetz (AsylG). Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG erlässt die zuständige Landesbehörde die Entscheidung über die Zuweisung eines Ausländers innerhalb des Landes. Nach Satz 5 der Vorschrift sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienmitgliedern im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Solchen humanitären Gründen muss eine erhöhte Bedeutung zukommen. Zu ihnen zählt etwa der durch Art. 6 Grundgesetz (GG) vermittelte Schutz der Familie. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG enthält formal zwar lediglich ein Berücksichtigungsgebot für die dort genannten Belange. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 6 GG wird insofern aber in aller Regel eine Ermessensreduzierung anzunehmen sein. Zu würdigen sind bei der Zuweisungsentscheidung stets alle Umstände des Einzelfalls. Die Aufnahmequoten von Gebietskörperschaften stellen dabei zwar einen gewichtigen öffentlichen Belang dar. Bei der Bewertung des Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern ist aber zu berücksichtigen, dass durch nachfolgende Zuweisungsentscheidungen stets ein Ausgleich möglich ist.
Vgl. Funke-Kaiser, in: ders./Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 50, Rn. 30 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 50, Rn. 13 ff.
Für den durch Art. 6 GG vermittelten Schutz der Familie kommt es nicht auf formal-rechtliche Bindungen, sondern vielmehr auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern an. Nicht entscheidend ist, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 15, m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller als Vater der am 00. 00. 2018 geborenen und damit noch im Säuglingsalter befindlichen deutschen Staatsangehörigen F. F1. C. ein im vorliegenden Verfahren durchsetzbarer Anspruch auf Zuweisung nach Köln zu. Sein Kind lebt mit seiner Mutter in Köln. Nach den vorgelegten Erklärungen des Antragstellers und der Kindsmutter hat er sehr regelmäßigem Umgang mit seinem Kind und ist für dieses ein Bezugsperson. Dass eine Erklärung über die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts noch nicht vorliegt, ist nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht entscheidend. Überdies hat der Antragsteller dies nachvollziehbar damit erläutert, dass das Kind seinen Nachnamen erhalten soll, dies aber nur unter Vorlage eines gültigen Reisepasses möglich sei, den er derzeit nicht besitze. Nach Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung sei indes eine Änderung des Nachnamens des Kindes nicht mehr möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine von der Wahrnehmung von Verantwortung und Fürsorge geprägte Beziehung zu seiner Tochter tatsächlich nicht hätte, sind von der Antragsgegnerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Da der Antragsteller indes derzeit der vom Wohnort des Kindes mehr als 40 Kilometer entfernten Stadt C. I. zugewiesen ist und die Überwindung dieser Distanz auch angesichts seiner (mit den zum Prozesskostenhilfe-Antrag vorgelegten Unterlagen belegten) wirtschaftlichen Situation eine nicht unerhebliche Hürde für die Pflege der Beziehung zu seiner Tochter darstellt, ist das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Zuweisungsantrag dahingehend reduziert, dass dem Antragsteller der begehrte Anspruch zusteht.
Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig ist, um die dargelegten Erschwernisse im Interesse des Kindeswohls zeitnah zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag ist angesichts der sich aus dem Tenor ergebenden Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.