Eilrechtsschutz gegen beamtenrechtliche Versetzung: aufschiebende Wirkung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine nach § 126 Abs. 4 BBG sofort vollziehbare Versetzungsverfügung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil sich die Versetzung bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich formell noch materiell rechtswidrig erwies. Insbesondere sei die erforderliche Beteiligung/Zustimmung der zuständigen Betriebsräte durch einen Einigungsstellenbeschluss hinreichend erfolgt und ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiege nach der gesetzlichen Wertung das öffentliche Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung gegen eine nach § 126 Abs. 4 BBG sofort vollziehbare Versetzung nur anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt.
Die offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Versetzungsverfügung begründet regelmäßig ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses; bei offenem Ausgang ist die gesetzliche Wertung des § 126 Abs. 4 BBG in die Abwägung einzustellen.
Eine Betriebsvereinbarung ersetzt eine beamtenrechtlich erforderliche Personalverfügung (Versetzung/Umsetzung/Zuweisung) zur Begründung eines neuen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes in einer anderen Organisationseinheit nicht.
Ein Einigungsstellenbeschluss kann eine mitbestimmungsrechtliche Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung darstellen; die Zustimmung kann auch mit Regelungen zur Durchführung und zeitlichen Ausgestaltung der Maßnahme verbunden werden.
Ein Bundesbeamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Dienstortes; eine Pflicht zur wohnortnahen Beschäftigung setzt das Vorhandensein freier, amtsangemessener wohnortnaher Dienstposten zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung voraus.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 17.08.2017 anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung, die gemäß § 126 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortige Vollziehung nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Rechtsbehelf wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch § 126 Absatz 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, zu erkennen gegeben hat, dass bei derartigen Personalmaßnahmen grundsätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegen soll.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen, da die offensichtliche Rechtswidrigkeit der hier streitbefangenen Verfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden kann.
Die angefochtene Versetzungsverfügung erweist sich zunächst bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur notwendigen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG), § 76 Absatz 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist bei der Versetzung der Betriebsrat zu beteiligen; dabei ist die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden Stelle wie auch die der aufnehmenden Stelle erforderlich. Für die abgebende wie auch für die aufnehmende Stelle wurde zu Recht der Betriebsrat des Betriebes H. I. H1. und der H. T. D. und H2. beteiligt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gehört der Antragsteller nicht der gesonderten Organisationseinheit (Q. ) an mit der Rechtsfolge, dass der Betriebsrat des Betriebes U. zu beteiligen gewesen wäre. Eine Personalverfügung (Versetzung, Umsetzung oder Zuweisung), die eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur gesonderten Organisationseinheit (Q. ) begründet hätte, ist nicht erfolgt. Sie ist auch nicht aufgrund des § 3 Abs. 7 der Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „T1. I. “ vom 09.08.2012 erfolgt, in dem bestimmt ist, dass Beschäftigte, die nach Durchführung des Personalisierungsverfahrens für die Betriebe H1. und D. keine Stelle erhalten haben, einer gesonderten Organisationseinheit zugehörig sind. Eine Betriebsvereinbarung ersetzt zunächst nicht eine beamtenrechtlich notwendige Personalverfügung (Versetzung, Umsetzung oder Zuweisung), dieser es bedarf, um für den Beamten ein neues abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt bei einer anderen Organisationseinheit zu begründen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass der Antragsteller nicht zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten des § 3 Abs. 7 der Betriebsvereinbarung gehörte, weil er - was unstreitig ist - für eine Umsetzung zum 01.03.2013 im Betrieb H. I. vorgesehen war. Zu dieser Umsetzung ist es zwar nicht gekommen, weil der Antragsteller seine Bewerbung auf diese Stelle zurückgezogen hatte. Der Vorgang bestätigt aber das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass für sie der Antragsteller nicht zu den Beschäftigten gehörte, die in Folge der Umsetzung der Maßnahme „T1. I. “ nach § 3 Abs. 7 der Betriebsvereinbarung der gesonderten Organisationseinheit (Q. ) zugeordnet worden sind, weil sie, die Antragsgegnerin, davon ausgegangen ist, dass dem Antragsteller im Rahmen des Personalisierungsverfahrens ein anderer Dienstposten zugewiesen worden war. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, von der besonderen Organisationseinheit ab 2013 tatsächlich betreut und dort als zugehöriger Beschäftigter geführt worden zu sein.
Die Zustimmung des Betriebsrats des Betriebes H. I. H1. und der H. T. D. und H2. zur beabsichtigten Versetzung des Antragstellers erfolgte ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 09.09.2016 im Verfahren vor der Einigungsstelle durch Beschluss der Einigungsstelle. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass die Versetzungsverfügung „jedenfalls ab dem 17.10.2016“ erlassen wird. Mit diesem Beschluss der Einigungsstelle liegt eine Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Maßnahme vor. Soweit in § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG ausgeführt ist, dass die Einigungsstelle feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt, hindert dies die Einigungsstelle nicht, einen Beschluss mit einem anderen Entscheidungssatz zu erlassen, um das Mitbestimmungsverfahren einvernehmlich zu beenden. So sieht § 71 Abs. 3 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz vor, dass die Einigungsstelle Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Befugnis nicht auch für eine Entscheidung auf der Grundlage des hier anwendbaren § 76 Betriebsverfassungsgesetz gelten soll. Dem Vorschlag der Arbeitgeberseite ist die Einigungsstelle vorliegend insoweit nur teilweise gefolgt, als sie einen Erlass der Versetzungsverfügung erst nach Durchführung eines Erörterungsgesprächs, spätestens aber ab dem 17.10.2016, und zudem erst mit Wirkung zum 01.03.2017 zugelassen hat.
Die Zustimmung des Betriebsrates ist auch nicht unwirksam, weil die Auflagen des Beschlusses der Einigungsstelle vom 09.09.2016 nicht erfüllt wären, wie der Antragsteller rügt. In Ziffer 1. des Beschlusses wird von der Dienststelle verlangt, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten „zu prüfen“. Bemühungen der Antragsgegnerin, eine wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für den Antragsteller zu finden, haben ausweislich der Verwaltungsakte stattgefunden. Auch hat das nach Ziffer 1. des Beschlusses der Einigungsstelle durchzuführende Gespräch des Herrn G. mit dem Antragsteller stattgefunden.
Allerdings ergibt sich aus der Verwaltungsakte auch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller über einzelne, von ihr ermittelte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht unterrichtet hat, weil sie eine ungeeignete E-Mail-Adresse des Antragstellers verwandte. So konnte dem Antragsteller im Ergebnis nur eine wohnortnahe Stelle angeboten werden, auf die der Antragsteller sich dann erfolglos beworben hatte. Aus diesem möglichen Fehlverhalten der Antragsgegnerin lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Bedingungen des Beschlusses der Einigungsstelle seien nicht erfüllt. Zunächst findet sich keine Verpflichtung der Dienststelle im Beschluss, im Ergebnis der Prüfung alternativer Beschäftigungsstellen dem Antragsteller eine bestimmte Anzahl an Stellen anzubieten. Entscheidend ist aber, dass in Ziffer 2. des Beschlusses der Einigungsstelle ausgeführt wird, dass die Versetzungsverfügung „jedenfalls ab dem 17.10.2016 erlassen“ wird, mit frühester Wirkung zum 01.03.2017. Hierdurch wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle zur Zustimmung zur Versetzungsverfügung letztlich nicht davon abhängig gemacht worden ist, dass die in Ziffer 1. des Beschlusses der Einigungsstelle getroffenen Regelungen über die Suche nach einer wohnortnahen Beschäftigungsstelle zu entsprechenden Angeboten an den Antragsteller geführt haben.
Soweit der Antragsteller eine fehlende Anhörung zur Versetzungsverfügung rügt, kann offen bleiben, ob ihm das Anhörungsschreiben vom 19.04.2016 zugegangen ist, was der Antragsteller bestreitet. Jedenfalls ist aufgrund des nach dem Beschluss der Einigungsstelle vom 09.09.2016 erfolgten Gesprächs mit Herrn G. und aufgrund der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätze von einer Heilung eines möglichen Anhörungsfehlers auszugehen.
Die Versetzung ist auch materiell-rechtlich nicht offensichtlich rechtswidrig. Versetzungen sind nach § 28 BBG auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig. Die Antragsgegnerin hat in der Verfügung vom 17.08.2017 als dienstliche Gründe für die Versetzung angeführt, dass einerseits in Darmstadt ein Arbeitsposten besetzt werden, andererseits sie den Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen müsse. Diese Gründe tragen die Entscheidung. Sie geben auch zu erkennen, dass der Behörde bei ihrer Entscheidung bewusst war, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung beschäftigungslos war. Insoweit greift auch nicht der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei bezüglich der dienstlichen Gründe für die „Wegsetzung“ von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Denn nach Aktenlage war der Antragsteller seit längerer Zeit beschäftigungslos, so dass die Antragsgegnerin von einem dienstlichen Bedürfnis ausgehen konnte, dem Antragsteller eine amtsangemessene Beschäftigung zu ermöglichen.
Soweit der Antragsteller rügt, dass die Antragsgegnerin ihn nicht wohnortnah beschäftige, begründet dies keinen Fehler der Versetzungsentscheidung. Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, er muss vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen. Eine Verpflichtung, den Antragsteller wohnortnah zu beschäftigen, käme überhaupt nur in Betracht, wenn freie, wohnortnahe Arbeitsposten der Antragsgegnerin, auf denen der Antragsteller hätte eingesetzt werden können, zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung vom 17.08.2017 zur Verfügung gestanden hätten. Dass dies der Fall war, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich. Die Bemühungen der Antragsgegnerin nach dem Erlass des Beschlusses der Einigungsstelle haben keinen alternativen Arbeitsposten für den Antragsteller aufgezeigt. Auch der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren keine alternativen, wohnortnahen Arbeitsposten benennen können. Dabei hat er in seinem Widerspruchsschreiben vom 30.08.2017 ausgeführt, dass er im Juni 2013 mit der Leitung I1. H3. eine Vereinbarung getroffen habe, sich selbständig um eine Weiterbeschäftigung in- und außerhalb des Konzerns zu bemühen werde. Der Umstand, dass seine Bemühungen offensichtlich über einen langen Zeitraum zu keinem Erfolg geführt haben, spricht für das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass freie, amtsangemessene Arbeitsposten wohnortnah nicht zur Verfügung standen.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch bedacht, dass mit dem neuen Arbeitsposten für den Antragsteller längere Fahrzeiten bzw. ein Umzug verbunden sind. Die hieraus resultierenden Belastungen für den Antragsteller hat sie in ihrer Entscheidung ermessensgerecht gewürdigt, in dem sie eine Umzugskostenvergütung gemäß der "Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)" zugesagt hat.
Der angefochtenen Versetzungsverfügung stehen auch nicht Rechte des Antragstellers aus der Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „T1. I. “ vom 09.08.2012 entgegen. Der Antragsteller kann aus dieser Vereinbarung schon deshalb keine Rechte herleiten, weil der Interessenausgleich und Sozialplan aus dieser Vereinbarung spätestens mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft traten (vgl. § 13 Absatz 3 und 4 der Vereinbarung).
Kann mithin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, so muss nach der gesetzlichen Wertung des § 126 Absatz 4 BBG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme der Vorrang eingeräumt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem vorliegenden Antrag nicht verbunden.